Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte. Bundesgesetz
Details
- ID
- 20020015
- Title
- Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte. Bundesgesetz
- Description
- Botschaft vom 30. Januar 2002 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
- InitialSituation
- <p>Bereits während der sektoriellen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) hat der Bundesrat seiner Bereitschaft Ausdruck verliehen, nach abgeschlossenen Verhandlungen die ausgehandelten Ergebnisse im Sinne der Gleichbehandlung auch den EFTA-Staaten zukommen zu lassen. Diese Absicht wurde vom Bundesrat in seiner Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG bekräftigt.</p><p>Im Juni 1999 wurde von der EFTA entschieden, das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zu revidieren, um so die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten intensivieren zu können.</p><p>Die sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG bildeten bei der Überarbeitung des EFTA-Übereinkommens den Referenzpunkt. Das Abkommen zur Änderung des EFTA-Übereinkommens wurde in Vaduz am 21. Juni 2001 unterzeichnet. Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament am 12. September 2001 seine Botschaft zur Genehmigung der Änderung des EFTA-Übereinkommens. Gleichzeitig unterbreitete er Erlasse zur Umsetzung des Abkommens.</p><p>Das Parlament verabschiedete das Paket am 14. Dezember 2001.</p><p>Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), das vom Parlament am 23. Juni 2000 verabschiedet worden ist und zusammen mit den sektoriellen Verträgen zwischen der Schweiz und der EG im Frühjahr 2002 in Kraft treten soll, bedarf ebenfalls der Anpassung an das EFTA-Übereinkommen. Die Gleichbehandlung der Angehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten und derjenigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bedingt eine Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs des Anwaltsgesetzes. Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von EFTA-Mitgliedstaaten sind, sollen nach denselben Modalitäten ihren Beruf in der Schweiz ausüben können wie Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von Mitgliedstaaten der EU sind. Mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat dem Parlament diese Änderung des Anwaltsgesetzes.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 30. Januar 2002 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)
- Resolutions
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Date Council Text 18.03.2002 2 Beschluss gemäss Entwurf 20.03.2002 1 Zustimmung 22.03.2002 2 Annahme in der Schlussabstimmung 22.03.2002 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Beide Räte stimmten der Vorlage zu.</p>
- Updated
- 14.11.2025 06:39