ETH-Gesetz. Teilrevision

Details

ID
20020022
Title
ETH-Gesetz. Teilrevision
Description
Botschaft vom 27. Februar 2002 zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
InitialSituation
<p>Die beiden Bundeshochschulen (ETH Zürich und ETH Lausanne) sowie die vier Forschungsanstalten PSI (Paul Scherrer Institut), WSL (Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft), EMPA (Eidgenössische Materialprüfungs-und Forschungsanstalt) und EAWAG (Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz) erbringen einerseits unverzichtbare Aus- und Weiterbildungsleistungen und nehmen anderseits starke Positionen in der weltweiten Forschung ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie auf eine Führungsstruktur angewiesen, welche es erlaubt, auf Veränderungen des höchst kompetitiven Umfeldes rasch zu reagieren.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Teilrevision des ETH-Gesetzes wird die im ETH-Bereich 1991 eingeführte Organisation modernisiert und auf die Anforderungen der heutigen Zeit ausgerichtet. Dies geschieht einerseits durch die Verankerung der bislang erst auf Verordnungsstufe geregelten Führung mittels Leistungsauftrag und Globalbudget im Gesetz und anderseits dadurch, dass den obersten Führungsebenen klare Kompetenzen zugewiesen werden. Sodann soll der Zusammenhalt des ETH-Bereichs dadurch gefördert werden, dass Vertreterinnen und Vertreter der Institutionen im obersten Leitungsgremium, dem ETH-Rat, als vollwertige Mitglieder Einsitz nehmen.</p><p>Die Revision bietet ferner die Gelegenheit, im Gesetz eine Grundlage zu schaffen für die Beteiligung der Institutionen des ETH-Bereichs an Unternehmungen des privaten und des öffentlichen Rechts zum Zwecke des für die schweizerische Wirtschaft vitalen Technologietransfers. Weiter sollen die Grundsätze des neuen Bundespersonalrechts bedürfnisgerecht ins ETH-Recht überführt werden.</p><p>Bei der vorgeschlagenen Revision des ETH-Gesetzes werden nur diejenigen Gegenstände angepasst, bei denen dringender Handlungsbedarf besteht. Eine spätere Revision könnte nach der Schaffung eines Hochschulartikels in der Bundesverfassung an die Hand genommen werden. Die jetzige Teilrevision präjudiziert diese künftigen gesetzgeberischen Massnahmen nicht. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 27. Februar 2002 zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
    Resolutions
    Date Council Text
    26.09.2002 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    03.03.2003 1 Abweichung
    12.03.2003 2 Abweichung
    18.03.2003 1 Zustimmung
    21.03.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    21.03.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Die vorberatende Kommission schlug dem <b>Ständerat</b> vor, den Entwurf des Bundesrates mit einigen kleineren Anträgen anzunehmen. Als grösste Änderung beantragte die Kommission, dass die Genehmigung des Leistungsauftrages neu dem Parlament und nicht mehr dem Bundesrat obliegen solle. Sie begründete dies mit dem grossen Bundesengagement von 1,7 Milliarden Franken. Bundesrätin Ruth Dreifuss warnte, dadurch würde das Verfahren schwerfällig und die dynamische Entwicklung der ETH blockiert. Um mehr Flexibilität zu gewährleisten, schlug Hansruedi Stadler (C, UR) in Ergänzung zum Kommissionsvorschlag vor, der Bundesrat solle aus wichtigen, nicht vorhersehbaren Gründen den Leistungsauftrag während der Geltungsdauer ändern können. Der Ständerat nahm mit 29 zu 6 Stimmen den Antrag Stadler an. In der Gesamtabstimmung genehmigte der Ständerat den Entwurf einstimmig.</p><p>Neben vielen Details wurde der Beschluss des Ständerates im <b>Nationalrat</b> um zwei Aspekte erweitert: Die ETH muss per Gesetz Lehrlinge ausbilden. In Ausnahmefällen solle ein Professor auch nach Erreichen der Altersgrenze eine Anstellung erhalten. (Aktueller Hintergrund der "Lex Kurt Wüthrich": Der Nobelpreisträger Kurt Wüthrich hätte nach seiner Emeritierung 2004 nicht mehr an der ETH forschen dürfen und hätte deshalb seine Forschung in Kalifornien weiter betreiben müssen.) Minderheitsanträge, welche die Autonomie der Hochschulen bei der Wahl der Professorenschaft und der Forschungstätigkeit beschneiden wollten, wurden abgelehnt. In der Gesamtabstimmung genehmigte der Nationalrat den Entwurf einstimmig.</p><p>Der <b>Ständerat</b> strich die vom Nationalrat eingebrachte Verpflichtung zur Ausbildung von Lehrlingen, da dies nicht zum Kerngeschäft der ETH gehöre.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich dem Ständerat an.</p>
Updated
08.04.2025 23:53

Back to List