Überstellung verurteilter Personen. Änderung des Rechtshilfegesetzes
Details
- ID
- 20020035
- Title
- Überstellung verurteilter Personen. Änderung des Rechtshilfegesetzes
- Description
- Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes
- InitialSituation
- <p>Das Übereinkommen vom 21. März 1983 des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen (ETS Nr. 112, SR 0.343, nachfolgend "Überstellungsübereinkommen" genannt) ist seit dem 1. Juli 1985 in Kraft (anwendbar für die Schweiz seit dem 1. Mai 1988). Es hat die Überstellung von verurteilten ausländischen Personen in ihren jeweiligen Heimatstaat zwecks Verbüssung einer Strafe oder freiheitsentziehenden Massnahme zum Gegenstand. Das Überstellungsübereinkommen dient primär einem humanitären Zweck und will insbesondere die Wiedereingliederung verurteilter Personen in die Gesellschaft fördern.</p><p>Die langjährige Erfahrung mit dem Überstellungsübereinkommen zeigte, dass es in der Praxis Situationen gibt, die nicht unter seinen Geltungsbereich fallen, wo aber eine Regelung wünschenswert wäre. Um diese Lücken zu schliessen, wurde das vorliegende Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen (ETS Nr. 167, nachfolgend "Zusatzprotokoll" genannt) ausgearbeitet. Das Zusatzprotokoll gibt den Vertragsstaaten in Abweichung vom Überstellungsübereinkommen in folgenden zwei Fällen die Möglichkeit, sich auf die Vollstreckung der Sanktion einer verurteilten ausländischen Person in deren Heimatstaat zu einigen, ohne dass diese ihre Zustimmung dazu erteilen muss:</p><p>die verurteilte Person flieht in ihren Heimatstaat und entzieht sich so im Urteilsstaat der Vollstreckung der Sanktion (Art. 2);</p><p>Die verurteilte Person müsste nach Verbüssung der Sanktion den Urteilsstaat ohnehin verlassen (z. B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; Art. 3).</p><p>Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zusammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Andererseits sollte die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu einem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (im Volksmund "Kriminaltouristen" genannt), wenn sie neu zu gewärtigen haben, auch gegen ihren Willen zur Strafverbüssung in ihren Heimatstaat überstellt zu werden beziehungsweise die Strafe auch dann verbüssen zu müssen, wenn sie sich durch Flucht in ihren Heimatstaat der Strafvollstreckung zu entziehen versuchen.</p><p>Das Zusatzprotokoll trat am 1. Juni 2000 in Kraft. Die Schweiz hat es am 9. Juli 2001 unterzeichnet.</p><p>Die Umsetzung des Zusatzprotokolls bestimmt sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1), welches in Anbetracht der neuen Möglichkeiten anzupassen ist, und nach kantonalen Erlassen. Artikel 101 IRSG wird mit einem zweiten Absatz ergänzt, um die nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls neu mögliche Überstellung ohne Zustimmung der verurteilten Person im nationalen Recht umzusetzen, was der Rechtssicherheit und der Transparenz dient. Artikel 25 IRSG wird ebenfalls mit einem neuen Absatz ergänzt, um jeder verurteilten Person die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ein Überstellungsersuchen nach dem neuen Artikel 101 Absatz 2 IRSG zu ermöglichen. Damit wird der im neuen Artikel 29a der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten allgemeinen Rechtsweggarantie entsprochen. Artikel 29a BV ist Teil des Revisionspakets "Reform der Justiz", welches vom Parlament am 8. Oktober 1999 genehmigt und von Volk und Ständen am 12. März 2000 angenommen worden ist und zusammen mit dem Bundesgerichtsgesetz in Kraft treten wird (BBl 1999 8633, 2000 2990 und 2001 4615). </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen
- Resolutions
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Date Council Text 02.10.2003 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 03.12.2003 1 Zustimmung 19.12.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung 19.12.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
- Resolutions
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Date Council Text 02.10.2003 2 Nichteintreten. 03.12.2003 1 Nichteintreten.
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- Proceedings
- <p></p><p>Die Kommission des <b>Ständerates</b> änderte den Bundesbeschlussentwurf des Bundesrates leicht ab. Der Rat nahm den Entwurf seiner Kommission einstimmig an. Er beschloss diskussionslos, auf die zweite Vorlage nicht einzutreten.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>folgte in allen Punkten dem Erstrat. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:21