Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. Bundesgesetz

Details

ID
20020077
Title
Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 23. Oktober 2002 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte
InitialSituation
<p>Der Bund engagiert sich seit Jahrzehnten im Rahmen von friedensfördernden und menschenrechtsstärkenden Massnahmen. Beide Bereiche sind in der Bundesverfassung verankert, welche den Bund in Artikel 54 Absatz 2 ausdrücklich zum Einsatz für die Achtung der Menschenrechte und zur Förderung von Demokratie sowie friedlichem Zusammenleben der Völker verpflichtet. So bezeichnet denn auch der Bundesrat in seinem Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren wie auch im Aussenpolitischen Bericht 2000 die Wahrung und Förderung von Sicherheit und Frieden sowie die Förderung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaat als zwei seiner fünf aussenpolitischen Ziele. Mit der Botschaft unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf, der die formelle gesetzliche Basis bilden soll, auf welche der Bund sein Engagement in diesen Bereichen stützen kann. Dem Bund wird damit kein neues aussenpolitisches Tätigkeitsfeld eröffnet. Hingegen wird der seit Mitte der 90er Jahre wiederholt geäusserten Aufforderung Rechnung getragen, die Praxis namentlich hinsichtlich der Ausrichtung von Finanzhilfen im Bereich der Aussenpolitik zu überprüfen. Die Rechtsgrundlagen, auf die solche Finanzhilfen in der Vergangenheit abgestützt wurden, waren uneinheitlich: Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, die wesentlichen finanzrelevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfelder künftig im Grundsatz auf formelle gesetzliche Grundlagen abzustützen. Im Gesetzesentwurf werden Massnahmen des Bundes zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte geregelt. Diese sind Teil der schweizerischen Aussenpolitik. Nicht betroffen sind einerseits Massnahmen der Kantone oder Gemeinden. Andererseits bleiben Massnahmen in den Bereichen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe, der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas sowie der militärischen Friedensförderung vorbehalten. Die zivile Friedensförderung gemäss dem Gesetzesentwurf ist zu unterscheiden vom weit umfassenderen Begriff der "Friedenspolitik", der alle Massnahmen einschliesst, die direkt oder indirekt auf die Förderung des Friedens abzielen. Vorliegend soll angesichts der zahlreichen damit befassten Stellen sowie des Zusammenhanges mit anderen Politikbereichen nicht die gesamte Friedenspolitik der Schweiz erschöpfend geregelt werden, sondern für einen spezifischen Aspekt davon, die zivile Friedensförderung, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.</p><p>Jeweils im Rahmen der Anträge auf Rahmenkredite, gestützt auf den Gesetzesentwurf, wird der Bundesrat der Bundesversammlung über die Evaluation der getroffenen Massnahmen berichten und die Zielsetzungen in den Bereichen der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte im Detail definieren und erläutern. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 23. Oktober 2002 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte
    Resolutions
    Date Council Text
    20.03.2003 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    30.09.2003 2 Abweichung
    16.12.2003 1 Abweichung
    17.12.2003 2 Zustimmung
    19.12.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.12.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Eintretensdebatte des <b>Nationalrates</b>: siehe Geschäft 02.076. Auch für dieses Geschäft beantragte eine Minderheit Ulrich Schlüer (V, ZH) Nichteintreten. Mit 116 zu 20 Stimmen beschloss der Rat Eintreten. In der Detailberatung stellte die Minderheit Schlüer drei Anträge, die darauf abzielten, dass Aktivitäten im Bereich der Friedensförderung nicht über NGO's abgewickelt werden können, zudem wollte die Minderheit das geplante Expertengremium streichen. Christian Grobet (S, GE) beantragte die Schaffung eines universitären Instituts in Genf im Bereich des humanitären Völkerrechts. Von den anderen Fraktionen wurden jedoch sowohl die Anträge der Minderheit sowie der Antrag Grobet abgelehnt. Die Kommissionssprecher wiesen darauf hin, dass der Bund weiterhin die Möglichkeit haben muss, Finanzhilfen an privatrechtliche Vereine und Stiftungen zu leisten. Es gibt Situationen in denen nur NGO's Zugang zu bestimmten Bevölkerungskreisen haben. Die Anträge der Minderheit und der Antrag Grobet wurden mit offensichtlichem Mehr abgewiesen. In der Gesamtabstimmung wurde das Gesetz mit 107 zu 24 Stimmen angenommen.</p><p>Das Geschäft wurde im <b>Ständerat </b>zusammen mit dem Geschäft 02.076 behandelt. In der Detailberatung beschloss der Rat dem Bund die Kompetenz nicht zu erteilen, Vereine und Stiftungen im Zusammenhang mit der Friedensförderung gründen zu dürfen. Er folgte jedoch mit 16 zu 15 Stimmen einer Kommissionsminderheit Christiane Brunner (S, GE), welche zusätzlich verlangte, dass der Bund auch die Partnerschaft mit wissenschaftlichen Institutionen des humanitären Völkerrechts fördern kann. Auch verzichtete der Ständerat darauf im Gesetz festzuschreiben, dass friedenspolitische Ausführungsaufgaben delegiert werden können. Entgegen dem Antrag des Bundesrates und dem Beschluss des Nationalrates strich der Ständerat die Bestimmung, wonach der Bundesrat eine beratende Kommission für zivile Friedensförderung einsetzt. Stattdessen beschloss der Ständerat den Bundesrat zu verpflichten, den zuständigen parlamentarischen Kommissionen jährlich Bericht über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz zu erstatten. In der Gesamtabstimmung wurde das Gesetz mit 32 zu 0 Stimmen angenommen. </p><p>In der Differenzbereinigung hielt der <b>Nationalrat</b> mit 96 zu 73 daran fest, dem Bund die Kompetenz zu erteilen, Vereine und Stiftungen im Zusammenhang mit der Friedensförderung gründen zu dürfen. Bei der Förderung der Partnerschaft des Bundes mit wissenschaftlichen Institutionen des humanitären Völkerrechts folgte der Rat der kleinen Kammer. Mit 114 zu 60 Stimmen hielt der Nationalrat am Beschluss fest, dass friedenspolitische Ausführungsaufgaben delegiert werden können. Mit Stichentscheid des Präsidenten folgte der Rat der Minderheit Ulrich Schlüer (V, ZH) und damit dem Ständerat bei der Frage der beratenden Kommission und der Berichterstattung an die Kommissionen.</p><p>Bei den verbleibenden Differenzen stimmte der <b>Ständerat </b>dem Nationalrat zu.</p>
Updated
09.04.2025 00:20

Back to List