Neue Finanzordnung

Details

ID
20020078
Title
Neue Finanzordnung
Description
Botschaft vom 9. Dezember 2002 über die neue Finanzordnung (NFO)
InitialSituation
<p>Die Befugnis des Bundes zur Erhebung der direkten Bundessteuer (dBSt) und der Mehrwertsteuer (MWST) - sie stellen die wichtigsten Einnahmequellen des Bundes dar - sind bis Ende 2006 befristet. Die neue Finanzordnung (NFO) muss als Minimalerfordernis die entsprechenden Verfassungsbestimmungen ablösen und die Bundesfinanzen einnahmenseitig für die Zeit nach 2006 auf eine neue verfassungsmässige Grundlage stellen.</p><p>Die neue Finanzordnung verfolgt drei Ziele:</p><p>- Sicherung der beiden Haupteinnahmequellen MWST und dBSt;</p><p>- Nachführung der Bundesverfassung;</p><p>- Vereinfachung und Verbesserung des Steuersystems.</p><p>Änderungen werden einzig für die MWST und die dBSt vorgeschlagen. Konkret beinhaltet die neue Finanzordnung folgende Anpassungen der Bundesverfassung:</p><p>- Aufhebung der Befristung der MWST und der dBSt;</p><p>- Aufhebung der Kapitalsteuer juristischer Personen;</p><p>- Anpassung des Höchstsatzes der Gewinnsteuer juristischer Personen an den geltenden Satz von 8,5 Prozent;</p><p>- Nachführung bzw. Aufhebung der Übergangsbestimmungen zur MWST;</p><p>- Beschränkung der MWST auf einen Normalsatz und einen reduzierten Satz, verbunden mit der definitiven Aufhebung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen per Ende 2006.</p><p>Mit der ersten Anpassung wird das erste der drei erwähnten Ziele angestrebt, mit der zweiten bis vierten Änderung das zweite Ziel. Die fünfte Änderung (Aufhebung des Sondersatzes) dient der Verwirklichung des dritten Ziels, das heisst der Vereinfachung des Steuersystems und der Herstellung der Wettbewerbsneutralität. Die umstrittene Frage des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen wird nicht in die Abstimmung über die neue Finanzordnung einbezogen, sondern separat unterbreitet. Die neue Finanzordnung ist eine schlanke Vorlage. Das liegt im Wesentlichen am Nein von Volk und Ständen zum Verfassungsartikel zu einer Energielenkungsabgabe vom 24. September 2000. Nach diesem Abstimmungsergebnis hält es der Bundesrat nicht für opportun, zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut eine Finanzordnung mit ökologischen Anreizen vorzulegen. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 9. Dezember 2002 über die neue Finanzordnung (NFO)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung
    Resolutions
    Date Council Text
    19.06.2003 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    11.12.2003 1 Abweichung
    02.03.2004 2 Abweichung
    08.03.2004 1 Zustimmung
    19.03.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.03.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesbeschluss über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen
    Resolutions
    Date Council Text
    19.06.2003 2 Nichteintreten.
    11.12.2003 1 Nichteintreten.
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat </b>folgte seiner Kommission in allen Punkten und nahm den Entwurf ohne Gegenstimme an. Er wich dabei zweimal vom Antrag des Bundesrates ab, indem er einerseits an der verfassungsmässigen Befristung, die dBSt und die MWST erheben zu dürfen (bis Ende 2020), und andererseits am MWST-Spezialsatz für die Hotellerie festhielt. Infolgedessen trat der Rat nicht auf die Vorlage 2 ein.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> wurden die beiden von der Kleinen Kammer beschlossenen zentralen Änderungen kontrovers diskutiert. Es war dabei die Ratslinke, die sich mit Minderheitsanträgen auf die Seite des Bundesrates stellte und sich dagegen wehrte, die zeitliche Befugnis zur Steuerhebung weiterhin zu limitieren und den Mehrwertsteuer-Sondersatz im Tourismusbereich aufrecht zu erhalten. Bundesrat und Linke drangen jedoch mit dem Argument, dass die Befristung der Finanzordnung einen Anachronismus darstelle, nicht durch. Vielmehr machte das bürgerliche Lager erfolgreich geltend, dass der Zwang, regelmässig über das Steuersystem nachdenken zu müssen, einen dämpfenden Einfluss auf das Ausgabegebaren habe. Und auch die Begründung, dass der Hotelleriesondersatzes eine Subventionierung nach dem Giesskannenprinzip darstelle, welche die Strukturprobleme im Tourismus nicht zu lösen vermöge, konnte die Ratsmehrheit nicht überzeugen, die stattdessen von der notwendigen Förderung einer Exportindustrie sprach.</p><p>In der Detailberatung blieben darüber hinaus auch zwei von Vertretern der SVP-Fraktion eingebrachte Minderheitsanträge erfolglos. So lehnte das Plenum den Vorschlag, eine Erhöhung der Mehrwertsteuer mit einer Senkung der direkten Steuer zu kompensieren ebenso ab, wie das Begehren, den Maximalsatz bei der Gewinnsteuer der juristischen Personen auf 8 statt auf 8,5 Prozent festzulegen. Knapp durchzusetzen vermochte sich beim Artikel über die Verwendung der 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags der Mehrwertsteuer indes ein von Fulvio Pelli (R, TI) vorgetragener Minderheitsantrag. Dieser sieht vor, in der Verfassung als Verwendungszweck nicht definitiv die Prämienverbilligung für Krankenkassen festzuschreiben, sondern die allgemeiner gefasste Entlastung unterer Einkommensschichten.</p><p>Der <b>Ständerat</b> beharrte darauf, bereits in der Verfassung zu verankern, dass 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Mehrwertsteuerertrages für die Prämienverbilligung der Krankenkassen eingesetzt werden. Allerdings fügte er einschränkend hinzu, dass diese Regelung nur gilt, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung der unteren Einkommensschichten festgelegt wird.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich diesem Vorschlag oppositionslos an.</p><p></p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 mit 73,8 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen. </p>
Updated
14.11.2025 07:20

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