Militärstrafgesetz (Disziplinarstrafordnung). Revision

Details

ID
20020081
Title
Militärstrafgesetz (Disziplinarstrafordnung). Revision
Description
Botschaft vom 13. November 2002 zur Revision des Militärstrafgesetzes (Disziplinarstrafordnung)
InitialSituation
<p>Die Disziplinarstrafordnung ist zurzeit in den Artikeln 180-214 des Militärstrafgesetzes (MStG) beziehungsweise in den Ziffern 301-355 des Dienstreglements 80 (DR 80) geregelt.</p><p>Obschon diese Bestimmungen seit der letzten Revision 1979 den Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechen und nach wie vor die Grundlage bilden, die Disziplin im Militärdienst sicherzustellen, drängte sich eine Totalrevision der Disziplinarstrafordnung auf. Eine vom Oberauditor eingesetzte Arbeitsgruppe hat 1999 die entsprechenden Arbeiten aufgenommen. Das Hauptziel bestand darin, die Gesetzgebung an die aktuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der seit 1979 gemachten Erfahrungen anzupassen. Daneben bezweckt die Revision folgendes:</p><p>1. Einführung eines neuen Sanktionenkatalogs. Mit den vorgeschlagenen Sanktionen (Verweis, Ausgangssperre [neu], Disziplinarbusse [neu], Arrest) sollen die Kommandanten angemessene und wirkungsvolle Sanktionen verhängen können.</p><p>2. Korrektur der Strafbarkeitsgrenzen in zweifacher Hinsicht: Die Definition des Disziplinarfehlers wird bestimmter gefasst. Die Widerhandlung gegen Befehle und Dienstvorschriften - nach heutigem Recht nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar - werden neu auch bei fahrlässiger Begehung bestraft.</p><p>3. Verlängerung der - heute klar zu kurzen - Fristen für die Verfolgungs- und Vollstreckungs-verjährung.</p><p>4. Regelung des gesamten Disziplinarstrafrechts einheitlich auf Gesetzesstufe im Militärstrafgesetz (MStG). Künftig soll das Dienstreglement keine Ausführungsbestimmungen mehr enthalten.</p><p>Mit der Revision wird nicht nur die Disziplinarstrafordnung und eng damit verbundene Artikel des Militärstrafgesetzes (MStG) und des Militärstrafprozesses (MStP) revidiert, sondern es wird auch die Gelegenheit wahrgenommen, einige wenige andere Bestimmungen des MStG und des MStP an die Armeereform XXI, an die Rechtsprechung (EGMR, MKG) und an die Rechtsentwicklung (EMRK) anzupassen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 13. November 2002 zur Revision des Militärstrafgesetzes (Disziplinarstrafordnung)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Militärstrafgesetz (Revision der Disziplinarstrafordnung)
    Resolutions
    Date Council Text
    10.06.2003 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    22.09.2003 1 Abweichung
    24.09.2003 2 Zustimmung
    03.10.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    03.10.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat </b>stimmte der Revision diskussionslos zu.</p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> war Eintreten unbestritten. Zwei Minderheitsanträge aus dem linken Lager wurden abgelehnt. Nils de Dardel (S, GE) hatte im Namen der Minderheit vorgeschlagen, dass bei Arreststrafen den Bestraften nicht nur religiöse Schriften und eine Zeitung, sondern auch literarische und kulturelle Schriften zu überlassen seien. Vreni Hubmann (S/ZH) wollte mit der Minderheit die Bestimmung streichen, dass bei Missachtung des Dienstaufgebotes - mit der Absicht der Dienstverweigerung - eine Gefängnisstrafe von maximal 18 Monaten verhängt werden kann. Der Nationalrat stimmte hingegen einer Kommissionsminderheit Hanspeter Seiler (V, BE) zu, wie Bundesrat und Ständerat, neben der Zuwiderhandlung gegen dienstliche Pflichten und Störung des Dienstbetriebes auch die Erregung öffentlichen Ärgernisses und die Verletzung der Grundregeln des Anstandes als Disziplinarfehler zu ahnden. In der Gesamtabstimmung wurde die Revision mit 94 zu 15 Stimmen angenommen. </p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte einer redaktionellen Änderung im französischen Text diskussionslos zu.</p>
Updated
09.04.2025 00:34

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