Embryonenforschungsgesetz
Details
- ID
- 20020083
- Title
- Embryonenforschungsgesetz
- Description
- Botschaft vom 20. November 2002 zum Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG)
- InitialSituation
- <p>In den letzten Jahren ist in Medizin und Biologie ein neuer Forschungszweig entstanden: die Forschung an menschlichen Stammzellen, in die grosse Erwartungen gesetzt werden. Es besteht die Hoffnung, auf diesem Weg längerfristig neue Therapiestrategien gegen bisher nicht oder nur schwer behandelbare Krankheiten wie zum Beispiel Diabetes, Parkinson oder Alzheimer entwickeln zu können.</p><p>Menschliche Stammzellen können aus unterschiedlichen Quellen stammen. Beim Gesetzesentwurf geht es einzig um menschliche embryonale Stammzellen. Diese werden aus etwa einwöchigen, ausserhalb des Körpers der Frau entwickelten Embryonen gewonnen. Die Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen gelang erstmals 1998. Dafür wurde ein überzähliger Embryo verwendet, d.h. ein Embryo, der durch künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt wurde, aber nicht mehr dafür verwendet werden kann. Embryonale Stammzellen vermögen sich nicht zu einem Menschen zu entwickeln. Sie haben aber die Fähigkeit, sich in die verschiedenen Zelltypen des menschlichen Körpers zu differenzieren. Die Frage ist umstritten, ob aus spezifischen Geweben gewonnene, d.h. adulte Stammzellen vergleichbare Eigenschaften wie embryonale Stammzellen aufweisen. </p><p>Der Gesetzesentwurf regelt neben der Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen zu Forschungszwecken und der Forschung an embryonalen Stammzellen auch die Forschung an überzähligen Embryonen. Diese kann unter anderem dazu beitragen, die fortpflanzungsmedizinische Behandlung der In-vitro-Fertilisation zu verbessern.</p><p>Nach Artikel 119 der Bundesverfassung dürfen ausserhalb des Körpers der Frau nur so viele Embryonen entwickelt werden, als innerhalb eines Zyklus zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind. Embryonen dürfen also im Rahmen eines Fortpflanzungsverfahrens nicht "auf Vorrat" erzeugt und aufbewahrt werden für den Fall, dass es innerhalb des Zyklus nicht zur gewünschten Schwangerschaft kommt. Diese Bestimmung bezweckt, die Entstehung überzähliger Embryonen soweit möglich zu verhindern.</p><p>Auf dieser Verfassungsgrundlage ist das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 so konzipiert, dass bei der In-vitro-Fertilisation möglichst wenig überzählige Embryonen anfallen. Das soll hauptsächlich dadurch erreicht werden, dass bei einer fortpflanzungsmedizinischen Behandlung nur imprägnierte Eizellen (befruchtete Eizellen vor der Kernverschmelzung) konserviert werden und pro Zyklus höchstens drei imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden dürfen. Gleichwohl fallen aber unter gewissen Umständen überzählige Embryonen an, so wenn der Embryo sich nicht normal entwickelt oder die Frau erkrankt und deswegen ein Embryo nicht auf die Frau übertragen werden kann. Überzählige Embryonen muss man nach geltendem Recht absterben lassen. Im Übrigen dürfen diejenigen überzähligen Embryonen, die noch vor Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes (1. Januar 2001) entstanden sind, noch höchstens drei Jahre (bis 31. Dezember 2003) aufbewahrt werden; anschliessend sind sie zu vernichten.</p><p>Es ist denkbar, für die Stammzellengewinnung oder generell für die Forschung Embryonen zu verwenden, die gezielt dafür, namentlich durch das Verfahren der In-vitro-Fertilisation oder der Klonierung, hergestellt werden. In der Schweiz ist die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken klar verboten.</p><p>Hingegen ist bisher die Frage der Verwendung überzähliger Embryonen zu Forschungszwecken weder eindeutig noch abschliessend geregelt. Sowohl die Bundesverfassung als auch das Fortpflanzungsmedizingesetz lassen es offen, ob überzählige Embryonen für die Forschung, namentlich für die Gewinnung embryonaler Stammzellen, verwendet werden dürfen.</p><p>Der Gesetzesentwurf erlaubt die Verwendung überzähliger Embryonen zu Forschungszwecken unter bestimmten, restriktiven Bedingungen. Er bezweckt, den missbräuchlichen Umgang mit überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen zu verhindern sowie die Menschenwürde zu schützen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Bedingungen für die Forschung an überzähligen Embryonen, die Gewinnung embryonaler Stammzellen und die Forschung an embryonalen Stammzellen aufgeführt werden:</p><p>- Verbotener Umgang mit überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen: Es ist verboten, aus zu Forschungszwecken erzeugten Embryonen Stammzellen zu gewinnen oder solche Stammzellen zu verwenden. Ebenso ist es verboten, überzählige Embryonen ein- oder auszuführen oder einen für Forschungszwecke verfügbaren überzähligen Embryo über den 14. Tag hinaus zu entwickeln.</p><p>- Unentgeltlichkeit: Überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen dürfen nicht gegen Entgelt veräussert oder erworben werden.</p><p>- Zulässige Zwecke: Überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen dürfen nur für Forschungszwecke, nicht aber für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Die Verwendung überzähliger Embryonen oder embryonaler Stammzellen ist deswegen nur im Rahmen konkreter Forschungsprojekte erlaubt. Ausgenommen davon ist die Gewinnung embryonaler Stammzellen, die auch im Hinblick auf künftige Forschung zulässig ist, soweit dafür im Inland Bedarf besteht.</p><p>- Einwilligung und Aufklärung: Ein überzähliger Embryo darf zu Forschungszwecken nur verwendet werden, wenn das betroffene Paar nach hinreichender Aufklärung eingewilligt hat.</p><p>- Unabhängigkeit: Forschung an überzähligen Embryonen bzw. Gewinnung embryonaler Stammzellen einerseits und fortpflanzungsmedizinische Behandlung des betreffenden Paares andererseits müssen voneinander unabhängig sein.</p><p>- Bewilligungspflicht bzw. Zustimmungserfordernis: Die Forschung an überzähligen Embryonen oder die Gewinnung embryonaler Stammzellen ist nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit erlaubt. Forschung an bereits gewonnenen embryonalen Stammzellen setzt eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission voraus.</p><p>- Subsidiaritätsprinzip: Forschung an überzähligen Embryonen oder an embryonalen Stammzellen darf nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Weg erreicht werden können.</p><p>- Forschungsziele: Forschung an überzähligen Embryonen oder an embryonalen Stammzellen setzt voraus, dass bestimmte, im Gesetzesentwurf umschriebene Forschungsziele verfolgt werden; es muss sich dabei um hochrangige Forschungsziele handeln.</p><p>- Wissenschaftliche Qualität und ethische Vertretbarkeit: Ein Forschungsprojekt mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen Stammzellen muss die Kriterien wissenschaftlicher Qualität erfüllen sowie ethisch vertretbar sein.</p><p>- Forschungsergebnisse: Nach Abschluss oder Abbruch eines Forschungsprojekts mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen Stammzellen ist eine Zusammenfassung der Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen.</p><p>- Einfuhr embryonaler Stammzellen: Embryonale Stammzellen dürfen nur unter bestimmten Bedingungen eingeführt werden. Sie dürfen insbesondere nicht von einem zu Forschungszwecken erzeugten Embryo stammen, d.h. sie müssen aus einem überzähligen Embryo gewonnen worden sein. Auch muss das betroffene Paar seine Einwilligung in die Verwendung des Embryos zu Forschungszwecken gegeben und darf dafür kein Entgelt erhalten haben. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 20. November 2002 zum Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG)
- Resolutions
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Date Council Text 12.03.2003 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 18.09.2003 1 Abweichung 04.12.2003 2 Zustimmung 19.12.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung 19.12.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG). Aenderung (Entwurf der WBK - N)
- Resolutions
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Date Council Text 18.09.2003 1 Beschluss gemäss Entwurf 01.10.2003 2 Zustimmung 01.10.2003 1 Annahme der Dringlichkeitsklausel 02.10.2003 2 Annahme der Dringlichkeitsklausel 03.10.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung 03.10.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat</b> hielt der Präsident der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK), Peter Bieri (C, ZG), fest, dass die Beratungen der Kommission gezeigt hätten, dass derzeit noch nicht restlos geklärt ist, wozu generell Forschungen an überzähligen Embryonen hilfreich sein können. Deshalb beantragte die Kommission, das vom Bundesrat vorgelegte Bundesgesetz auf die Bereiche der Gewinnung von embryonalen Stammzellen und der Forschung an solchen Zellen zu beschränken. Die Verwendung überzähliger Embryonen zu einem anderen Zweck als zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen ist damit verboten. Der Rat betrachtete zudem die geltende Verfassungsgrundlage als zu schmal, um die Embryonenforschung generell regeln zu können. Der Geltungsbereich in Artikel 1 wurde dementsprechend eingeschränkt und der Titel von "Embryonenforschungsgesetz" in "Stammzellenforschungsgesetz" geändert. Demnach dürfen nur aus überzähligen Embryonen Stammzellen für die Forschung gewonnen werden. Diese Embryonen stammen aus dem Verfahren für die künstliche Befruchtung, können aber nicht mehr eingesetzt werden und sind damit - mit den Worten des WBK-Präsidenten - "chancenlos und letztlich zum Tod bestimmt". Entsprechend dem eingeschränkten Geltungsbereich dürfen dem Embryo Stammzellen nur bis zum siebten Tag (und nicht wie vom Bundesrat vorgeschlagen 14. Tag) entnommen werden. Zudem verbot der Ständerat eine Patentierung von unveränderten menschlichen embryonalen Stammzellen und Stammzelllinien. </p><p>Für die Gewinnung von embryonalen Stammzellen ist die Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit notwendig, das diese aber nur erteilt, wenn ein konkretes Forschungsprojekt bestimmt ist. Der Antrag von Hans Fünfschilling (R, BL), die Gewinnung von embryonalen Stammzellen auch dann zuzulassen, wenn kein konkretes Projekt vorliegt, wurde mit 26 zu 9 Stimmen abgelehnt. Einig war sich der Rat, dass mit Embryonen und deren Stammzellen kein Handel betrieben werden darf. Lediglich die Aufwendungen für die Aufbewahrung, Weitergabe von Embryonen und Stammzellen sowie die Gewinnung und Bearbeitung von embryonalen Stammzellen sollen nach dem Vorschlag der Kommission entschädigt werden dürfen. Eugen David (C, SG) wollte auch diese Entschädigungszahlungen verbieten, scheiterte jedoch mit 26 zu 9 Stimmen. </p><p>Eine Kontroverse entstand zur Frage, ob die rund 1000 Embryonen, die vor dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes entstanden und eingefroren wurden und gemäss diesem Gesetz bis Ende 2003 vernichtet werden müssten, doch noch für die Stammzellenforschung verwendet werden dürfen. Christine Beerli (R, BE) bat den Rat, "nicht einfach etwas zu vernichten, das wir allenfalls noch gebrauchen könnten". Sie beantragte deshalb eine Fristverlängerung um fünf Jahre. Der Ständerat betrachtete es allerdings als klüger und vorsichtiger, diese Bestimmung nicht zu ändern. Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Gesundheit würden weiterhin pro Jahr 50 bis 100 überzählige Embryonen anfallen, was genügend sei für die Forschung. Der Antrag Beerli wurde mit 22 zu 12 Stimmen abgelehnt.</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der Rat die so durchberatene Vorlage mit 23 zu 0 Stimmen an.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> erklärte der deutschsprachige Kommissionssprecher Johannes Randegger (R, BS), dass die vorberatende Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrates in den grossen Linien dem Ständerat gefolgt sei und die Vorlage ebenfalls auf die Forschung an embryonalen Stammzellen beschränken wolle. Eine Kommissionsminderheit, vertreten durch Maya Graf (G, BL), beantragte, nicht auf die Vorlage einzutreten. Nach Ansicht der Minderheit verbietet die Verfassung in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a die Forschung an Embryonen. Es dürfe zudem kein Schnellverfahren auf Druck eines voreiligen Entscheids des Nationalfonds geben. Die Frage sei im geplanten Bundesgesetz über die Forschung am Menschen zu regeln. Graf wandte sich auch dezidiert dagegen, dass menschliches Leben und menschliches Erbgut instrumentalisiert wird. Simonetta Sommaruga (S, BE) sprach für einen Teil der SP-Fraktion und bezeichnete das Gesetz als "reine Zwängerei". Es sei unausgereift, die Verfassungsgrundlage fehle und es bestünde zudem die Alternative der adulten Stammzellen. Demgegenüber sah Felix Gutzwiller (R, ZH) als Sprecher der FDP-Fraktion keinen verfassungsrechtlichen Hinderungsgrund für das Gesetz. Es gehe hier "um einen viel versprechenden, international hoch kompetitiven Forschungszweig mit einem grossen Potential". Es gebe im Weiteren nicht nur die ethische Frage, ob etwas getan werden soll, sondern auch die Ethik, etwas zu unterlassen, "was künftig zum Heil der Menschen" sein könne. Mit 91 zu 45 Stimmen wurde schliesslich Eintreten beschlossen. Rosmarie Dormann (C, LU) beantragte die Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat. Sie verlangte ein Rechtsgutachten bezüglich der Verfassungsmässigkeit der Forschung an Embryonen und der Gewinnung von embryonalen Stammzellen sowie einen Bericht über die Anzahl der seit 2001 angefallenen überzähligen Embryonen und die Gründe, die zu dieser "Überzähligkeit" führten. Der Nationalrat lehnte diesen Rückweisungsantrag mit 69 zu 62 Stimmen ab. Ein weiterer Rückweisungsantrag von Heiner Studer (E, AG), der den Bundesrat beauftragen wollte, die Embryonenforschung zu verbieten, wurde mit 92 zu 22 Stimmen abgelehnt. </p><p>Eine ausführliche Diskussion entspann sich über die Frage, ob bei jedem geplanten Experiment mit menschlichen embryonalen Stammzellen vorgängig abgeklärt werden muss, ob nicht auch alternative Forschungsmethoden zu "gleichwertiger" Erkenntnis führen könnten. Nur wenn diese Alternativen nicht vorhanden sind, soll nach dem Willen des Ständerates und einer Minderheit der nationalrätlichen Kommission, vertreten durch Rosmarie Dormann (C, LU), eine Bewilligung erteilt werden. Felix Gutzwiller (R, ZH) befürchtete mit dieser Vorschrift eine massive Einschränkung der Forschungsfreiheit und der Grundlagenforschung. Der französischsprachige Kommissionssprecher Jacques Neirynck (C, VD) argumentierte, dass eine solche Bestimmung nicht anwendbar sei, weil ein Forscher nicht zum vorneherein wissenschaftlich beweisen könne, was und wie er etwas finden könne. Der Nationalrat folgte mit 78 zu 72 dem Ständerat und sprach sich damit für das Subsidiaritätsprinzip aus. Auf Antrag der Kommissionsmehrheit beschloss der Rat mit 60 zu 57 Stimmen, dass es untersagt ist, eine Parthenote - einen aus einer unbefruchteten Eizelle hervorgegangenen Organismus - zur Stammzellengewinnung zu entwickeln. Bei der Frage der Patentierung von Stammzellen beantragte eine knappe Mehrheit der Kommission, dass nicht nur wie vom Ständerat vorgesehen unveränderte Stammzellen und Stammzelllinien, sondern auch veränderte Stammzellen und Stammzelllinien nicht patentiert werden dürfen. Maya Graf (G, BL) unterstrich die Haltung der Grünen, die keine Patente auf Leben wollen und unterstützte deshalb dieses grundsätzliche Verbot. Auch die SP-Fraktion, vertreten durch Anita Fetz (S, BS), unterstützte die Kommissionsmehrheit. Felix Gutzwiller (R ZH) argumentierte, es wäre unlogisch und unredlich, die Forschung zuzulassen, aber deren kommerzielle Nutzung auszuschliessen. Der Rat folgte der Kommissionsminderheit und entschied mit 81 zu 73 stimmen, dass veränderte Stammzellen und Stammzelllinien im Gegensatz zu den unveränderten patentiert werden dürfen.</p><p>Bezüglich der Aufbewahrung der rund 1000 eingefrorenen Embryos, die noch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes stammen, beantragte die Kommissionsmehrheit eine Fristverlängerung. Bis Ende 2005 sollen diese Embryonen weiterhin zur Fortpflanzung und bis Ende 2008 mit Einwilligung der betroffenen Paare zu Forschungszwecken verwendet werden. Für die Kommissionsmehrheit, so Johannes Randegger (R, BS), handle es sich bei diesen "altrechtlichen Embryonen um ein sehr wertvolles Gut". Zu beachten sei auch, dass künftig nur sehr wenige überzählige Embryonen anfallen würden. Ruth Genner (G, ZH) wies darauf hin, dass im Fortpflanzungsmedizingesetz die Embryonenforschung verboten ist und damit auch die Abspaltung eines Teils der Zellen zur Gewinnung von Stammzellen. Die "Forschung mit Embryonenverbrauch" wertete sie als massiven Tabubruch. Das menschliche Leben und der menschliche Körper würden so zu Material, das verbraucht und vermarktet werden könne. Ihr Antrag auf Nichteintreten auf die Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes wurde mit 94 zu 46 Stimmen abgelehnt. Anschliessend folgte der Rat der Kommissionsmehrheit und beschloss die verlängerte Aufbewahrung der Embryonen mit 90 zu 38 Stimmen. Ebenso wurde Dringlichkeit beschlossen, womit die Gesetzesänderung sofort in Kraft treten konnte.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich sodann bei der Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Fristverlängerung) mit 28 zu Null Stimmen dem Nationalrat an und stimmte auch der Dringlichkeit zu. In der Differenzbereinigung zum Stammzellenforschungsgesetz folgte der Rat diskussionslos in allen Punkten dem Nationalrat und sprach sich ebenfalls für ein Verbot der Parthenotenbildung aus. Allerdings war die Kommission gemäss Berichterstatter Peter Bieri (C, ZG) der Meinung, dass dieses Verbot im Rahmen der Gesetzgebung über die Forschung am Menschen erneut zu diskutieren sei.</p><p></p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 mit 66,4 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen. </p>
- Updated
- 08.04.2025 23:51