Banken und Sparkassen. Bundesgesetz

Details

ID
20020084
Title
Banken und Sparkassen. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 20. November 2002 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
InitialSituation
<p>Die geltenden Bestimmungen im Bundesrecht über die Bankensanierung und Bankenliquidation sind revisionsbedürftig. Dies ist nicht erst seit der seinerzeitigen Schliessung der Spar- und Leihkasse Thun (SLT) klar, welche in der Öffentlichkeit grosse Betroffenheit auslöste und über die Landesgrenzen hinaus Wellen warf. Das auch heute noch nicht abgeschlossene Liquidationsverfahren der SLT hat erneut die zahlreichen Verfahrensmängel aufgezeigt; auch der Ruf nach einem verstärkten Schutz der Einleger wurde laut. Aus diesen Gründen und weil eine Bankenschliessung ohne weiteres landesweite Auswirkungen zeitigen kann, erscheint es wichtig, das rechtliche Instrumentarium bereitzustellen, welches die rechtzeitige Sanierung -nötigenfalls aber auch die effiziente und kostengünstige Liquidation - einer insolvenzgefährdeten Bank ermöglicht. Nur so kann der Schaden für die zahlreichen Gläubiger möglichst klein gehalten werden. Ein griffiges Recht für Bankensanierung und Bankenliquidation ist im Übrigen auch für den schweizerischen Bankenplatz unabdingbar.</p><p>Die Botschaft basiert auf einem Bericht von Experten aus Lehre, Praxis und Verwaltung. Sie sieht eine Änderung des Bankengesetzes vor, welche im Bereich der Sanierung und Liquidation von Banken die in zahlreichen Erlassen verstreuten Bestimmungen im Bankengesetz zusammenfasst und auf das Wesentliche konzentriert. Das Zusammenspiel von Aufsichts-, Sanierungs- und Liquidationsrecht wird optimiert. Die Eidgenössische Bankenkommission soll für die Leitung der Verfahren allein zuständig sein, also auch bei der Sanierung und im Bankenkonkurs. In einem flexiblen Sanierungsverfahren soll ein von der Bankenkommission eingesetzter Sanierungsbeauftragter unter Anhörung der Gläubiger und Eigner einen Sanierungsplan erarbeiten, der von der Bankenkommission zu genehmigen ist. Kommt keine Sanierung zustande, so führt die Bankenkommission ein Bankenkonkursverfahren (Liquidation) durch. Dieses untersteht eigenen Regeln; das Konkursverfahren nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt lediglich ergänzend zur Anwendung. Schliesslich sind Massnahmen vorgesehen zum Schutz und zur Gleichbehandlung der Gläubiger sowie zum Schutz der Banken vor nicht erfüllbaren Rückzügen.</p><p>Beim Einlegerschutz ergibt sich eine erste Verbesserung aus der neu geschaffenen Möglichkeit, Kleinstgläubiger mit Einlagen von bis zu 5000 Franken vor allen anderen Gläubigern auszuzahlen. Im Weiteren soll das Konkursprivileg in der Höhe von 30 000 Franken auf sämtliche Einlagen bei Banken erweitert werden. Schliesslich werden die privilegierten Einlagen durch eine nunmehr obligatorische, sich weitgehend auf eine Selbstregulierung der Banken stützende Einlagensicherung geschützt, welche von der Bankenkommission zu genehmigen ist. Der schweizerische Einlegerschutz erreicht damit das Schutzniveau der EU. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 20. November 2002 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)
    Resolutions
    Date Council Text
    20.06.2003 1 Beschluss gemäss Entwurf
    16.09.2003 2 Zustimmung
    03.10.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    03.10.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat </b>wurden keine weiteren Anträge gestellt. Mit 138 zu 0 Stimmen genehmigte der Rat die Vorlage. Und auch der <b>Ständerat</b> hiess die Änderung des Bundesgesetzes diskussionslos mit 22 zu 0 Stimmen gut. </p>
Updated
09.04.2025 00:21

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