Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Bundesgesetz

Details

ID
20020090
Title
Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
InitialSituation
<p>Der Entwurf sieht die Einführung einer eingetragenen Partnerschaft vor. Mit diesem neuen Rechtsinstitut soll es zwei Personen gleichen Geschlechts, die nicht miteinander verwandt sind, ermöglicht werden, ihre Beziehung rechtlich abzusichern.</p><p>Die eingetragene Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet und begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht. Für den gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft sorgen sie gemeinsam nach ihren Kräften. Über die gemeinsame Wohnung soll nur noch zusammen verfügt werden. Der Gesetzesentwurf sieht zudem eine Regelung für die Vertretung der Gemeinschaft und die solidarische Haftung für Schulden, die in Vertretung der Gemeinschaft begründet worden sind, vor. Die beiden Partnerinnen oder Partner sollen sich gegenseitig Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden geben und bei Konflikten in der Beziehung für bestimmte in der Gemeinschaft wichtige Fragen ein Gericht anrufen können.</p><p>Im Sinne einer modernen Namensregelung hat die Eintragung der Partnerschaft keine Auswirkungen auf den gesetzlichen Namen. Den beiden Partnerinnen oder Partnern steht es aber frei, im Alltag den Namen des andern oder einen Doppelnamen zu verwenden. Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht bleibt unberührt. Besitzt eine der Partnerinnen oder einer der Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit, so kann nach dem Bundesrecht die Einbürgerung nach fünf Wohnsitzjahren erfolgen, sofern die eingetragene Partnerschaft seit mindestens drei Jahren besteht.</p><p>Vermögensrechtlich soll das Paar einer Regelung unterstehen, die materiell der Gütertrennung des Eherechts entspricht. In einem öffentlich beurkundeten Vertrag kann im Hinblick auf die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine spezielle vermögensrechtliche Regelung vereinbart werden. Namentlich können die beiden Partnerinnen oder Partner vereinbaren, dass nach den Bestimmungen des Eherechts über die Errungenschaftsbeteiligung abgerechnet wird. </p><p>Im Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht, in der beruflichen Vorsorge sowie im Steuerrecht werden gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt. Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht unter den Voraussetzungen eines Witwers. Die Anwesenheitsregelung für ausländische Partnerinnen und Partner entspricht derjenigen von ausländischen Ehegatten.</p><p>Hat eine Person aus einer früheren Beziehung Kinder, so ist die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner verpflichtet, ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht beizustehen und darf sie in der Ausübung der elterlichen Sorge nötigenfalls vertreten. Die Adoption eines Kindes und die Anwendung von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren werden ausgeschlossen.</p><p>Aufgelöst wird die eingetragene Partnerschaft durch Tod oder Urteil. Die beiden Partnerinnen oder Partner können beim Gericht gemeinsam den Antrag auf Auflösung stellen. Zudem kann jede Partnerin oder jeder Partner die Auflösung verlangen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr getrennt lebt. Wie bei der Ehescheidung sollen die </p><p>Anwartschaften in der beruflichen Vorsorge geteilt werden, die während der Dauer der Gemeinschaft erworben worden sind. Unter engeren Voraussetzungen als im Scheidungsrecht besteht auch ein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge. Zudem soll das Gericht die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner zuteilen können.</p><p>Im Anhang zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft werden verschiedene bestehende Erlasse geändert. Insbesondere soll im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ein neues Kapitel über die eingetragene Partnerschaft eingefügt werden. Unvereinbarkeiten und Ausstandsgründe von Behördenmitgliedern sowie das Zeugnisverweigerungsrecht werden gleich wie bei Ehegatten umschrieben; in die neue Regelung werden aber auch faktische Lebensgemeinschaften einbezogen. Eine Mehrfachpartnerschaft soll wie eine Mehrfachehe unter Strafe gestellt werden. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz)
    Resolutions
    Date Council Text
    03.12.2003 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    03.06.2004 2 Abweichung
    10.06.2004 1 Zustimmung
    18.06.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.06.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> stiess die Vorlage, die in der Kommission klar gutgeheissen worden war, auf Widerstand aus konservativen Kreisen. Die Fraktion der SVP und Christian Waber (E, BE) beantragten Nichteintreten, Maurice Chévrier (C, VS) beantragte Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, die den Abschluss eines Partnerschaftsvertrages in der Form einer öffentlichen Urkunde ermöglicht. Der Rat lehnte die Nichteintretensanträge mit 126 zu 55 Stimmen ab, und sprach sich anschliessend mit 117 zu 62 Stimmen gegen den Rückweisungsantrag aus.</p><p>Wie schon in der Kommission standen im Rat zwei Fragen im Vordergrund: der Status der ausländischen Partnerinnen oder Partner sowie die Adoption und die fortpflanzungsmedizinischen Verfahren für Paare in einer eingetragenen Partnerschaft.</p><p>Die Kommission befürwortete insgesamt die Idee, gleichgeschlechtliche Paare im Ausländerrecht wie verheiratete Paare zu stellen. Problematisch für sie ist die gleichzeitige Revision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer: Der Bundesrat hat in seiner Vorlage zu der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft dieser Revision vorgegriffen, insbesondere in Artikel 6, der vorsieht, dass das Zivilstandsamt abzuklären hat, ob die Eintragung nicht auf eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern hinausläuft.</p><p>Um sicherzugehen, dass hier keine Ungleichheiten zwischen gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Paaren geschaffen werden, war es in den Augen der Kommission besser, die Absätze 2 und 3 von Artikel 6 des Entwurfs, welche die Einwanderungsfrage zum Inhalt haben, zu streichen. Christian Waber (E, BE) beantragte, dem Entwurf des Bundesrats zuzustimmen. Der Rat sprach sich jedoch mit 114 zu 63 Stimmen für den Kommissionsantrag aus.</p><p>Auch bei Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c setzte sich der Streichungsantrag der Kommission mit 97 zu 80 Stimmen gegenüber einem Antrag Christian Waber (E, BE) auf Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates durch. Erfolg hatte Christian Waber lediglich mit einem Antrag zu Artikel 27, Absatz 1 wurde durch den Zusatz ergänzt: "Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewährt."</p><p>Bei der Frage um das Verbot der Adoption und fortpflanzungsmedizinischer Verfahren (Art. 28) sprach die Kommission sich nach eingehender Diskussion für die Vorlage des Bundesrats aus. Zwei Minderheiten setzten sich für eine offenere Lösung in diesem Bereich ein. Die Minderheit I Verni Hubmann (S, ZH) wollte den Artikel gestrichen und diese Frage in den allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches geregelt haben. Die Minderheit II Anne-Catherine Ménetrey-Savary (G, VD) wollte unter bestimmten Bedingungen eine Adoption von Kindern des Partners bzw. der Partnerin ermöglichen. Diese beiden Anträge wurden abgelehnt und der Nationalrat stimmte der Vorlage des Bundesrats zu.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 118 zu 50 Stimmen gutgeheissen. Christian Waber (E, BE) kündigte an, dass die EDU das Referendum ergreifen werde.</p><p>Die Kommission des <b>Ständerats</b> sprach sich für die Vorlage des Bundesrats aus, wünschte allerdings einige Änderungen technischer Natur. Simon Epiney (C, VS) beantragte eine Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag eine Vorlage zu unterbreiten, welche die minimalen Erwartungen gleichgeschlechtlicher Paare erfüllt. Um zu vermeiden, dass ein Referendum zustande kommt, strebte er eine weniger ambitiöse, nicht so sehr der Ehe nachempfundene Variante der eingetragenen Partnerschaft an. Er plädierte deshalb für eine schrittweise Anerkennung. Dieser Antrag wurde mit 25 zu 11 Stimmen abgelehnt.</p><p>Die Kommission beantragte, im Zivilgesetzbuch die Artikel 95 und 105 in dem Sinne zu ändern, dass das Verbot der Eheschliessung zwischen Verwandten aufgehoben wird. Diese vom Ständerat angestrebte Änderung wurde von Helen Leumann-Würsch (RL, LU), die befürchtete, dass dadurch die Gefahr eines Volksneins erhöht würde, vergeblich angefochten. Der Antrag der Kommission wurde mit 16 zu 11 Stimmen angenommen.</p><p>Die vom Ständerat angenommene Fassung wich somit von jener des Nationalrats nur geringfügig ab. In der Gesamtabstimmung sprach sich der Rat einhellig mit 25 Stimmen für die Vorlage aus. </p><p>Die Kommission des <b>Nationalrats</b> schliesslich beantragte, die verbliebenen Differenzen auszuräumen und sämtlichen Beschlüssen des Ständerats zuzustimmen. Die einzige eigentliche Neuerung des Ständerats war somit nur die Änderung von Artikel 95 ZGB, wonach das Eheverbot und die eingetragene Partnerschaft bei Stiefverhältnissen aufzuheben sei. Die Motion Claude Janiak (S, BL) (02.3479), welche dieser Änderung zugrunde liegt, wurde in beiden Räten angenommen. Sämtlichen Änderungen wurde beigepflichtet.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> kündigte Ruedi Aeschbacher (E, ZH) im Namen der EVP-EDU-Fraktion (Evangelische Volkspartei und eidgenössisch-demokratische Union) ein Referendum an. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage mit 112 zu 51 Stimmen angenommen.</p><p>Im <b>Ständerat</b> wurde das neue Gesetz mit 33 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.</p><p></p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 mit 58,0 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen. </p>
Updated
08.04.2025 23:45

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