Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG). Totalrevision
Details
- ID
- 20020093
- Title
- Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG). Totalrevision
- Description
- Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG)
- InitialSituation
- <p>Das neue Gesetz sieht einen eigentlichen Paradigmenwechsel vor: An die Stelle einer auf Abschottung gerichteten, sämtliche Programmveranstalter zu Leistungsaufträgen verpflichtenden Regulierung mit protektionistischen Elementen und interventionistischen Schutzmassnahmen tritt eine Medienpolitik, welche die verfassungsmässigen Ziele primär durch gezielte Aufträge mit entsprechender finanzieller Abgeltung verwirklicht. Eine Konzession benötigen künftig lediglich jene Veranstalter, die einen Anteil aus den Empfangsgebühren oder einen gesicherten Zugang zu Verbreitungsinfrastrukturen erhalten.</p><p>Im Zentrum des Gesetzesentwurfs steht die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages (Service public). Durch eine vorrangige Konzentration der Gebührengelder auf die SRG soll auf der nationalen/sprachregionalen Ebene für alle Sprachregionen ein Service public gewährleistet werden, der sich gegen die finanzkräftige, hochkommerzielle Konkurrenz aus dem Ausland behaupten kann. Damit die SRG in der Lage ist, ihren Programmauftrag zu erfüllen, werden ihr auch künftig kommerzielle Möglichkeiten eröffnet (Werbung und Sponsoring), die aber weniger weit gehen als bei privaten Veranstaltern. Die Entfaltungsmöglichkeiten der SRG werden gewahrt, ihre Entwicklung soll jedoch nicht quasi naturwüchsig erfolgen. Das Gesetz setzt dort Grenzen, wo eine unnötige Beeinträchtigung der Tätigkeitsfelder des privaten Mediensektors droht.</p><p>Ob die SRG ihren Programmauftrag auch tatsächlich erfüllt, kann nicht in förmlichen juristischen Verfahren überprüft werden. Vorgesehen ist ein unabhängiger Beirat, der über eine professionelle Infrastruktur verfügt. Der Beirat hat das Programmschaffen der SRG zu beobachten und darüber der Öffentlichkeit Bericht zu erstatten. Auf diese Weise soll eine gesellschaftliche Diskussion über den Service public angeregt werden.</p><p>Dem Bedürfnis der Bevölkerung nach einer Versorgung mit Programmen aus dem Nahraum trägt das Gesetz Rechnung, indem es die Ausrichtung eines Anteils aus den Empfangsgebühren an lokal-regionale Veranstalter erlaubt und im Vergleich zur heutigen Ordnung ausbaut. Die Ausrichtung der Gelder erfolgt zielgerichteter als bisher und soll ein qualitativ hoch stehendes, professionelles Programmangebot ermöglichen.</p><p>Programmveranstalter, welche weder Gebührenanteile noch einen erleichterten Zugang zu Verbreitungsinfrastrukturen beanspruchen, haben keinen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages mehr zu leisten und werden von aufwändigen Konzessionierungsverfahren befreit. Für private Programmveranstalter wird die Werbeordnung weitgehend auf europäisches Niveau gelockert. Von einer noch liberaleren Regelung profitieren Veranstalter ohne finanzielle Unterstützung, deren Programme nicht im Ausland zu empfangen sind.</p><p>Um eine vielfältige Rundfunklandschaft zu gewährleisten, sieht der Gesetzesentwurf Instrumente zur Bekämpfung der Medienkonzentration vor. Er soll ferner verhindern, dass durch den Abschluss von Exklusivverträgen die Allgemeinheit von der Berichterstattung über wichtige Ereignisse ausgeschlossen wird. Das Gesetz sichert dem Rundfunk im Wettbewerb mit hochkommerziellen und grossräumig tätigen Telekommunikationsanbietern um Verbreitungsmittel genügende Möglichkeiten. Die SRG und andere Veranstalter, welche durch eine Konzession zu besonderen inhaltlichen Leistungen verpflichtet sind, erhalten zu besonders günstigen Bedingungen Zugang zur Verbreitung, damit sie das Publikum erreichen und ihren Leistungsauftrag auch wirklich erfüllen können.</p><p>Für den Umgang mit neuen technischen Errungenschaften stellt das Gesetz ein flexibles Instrumentarium zur Verfügung, welches dem Publikum ein vielfältiges Programmangebot sichern soll. Das neue Gesetz erfasst ausschliesslich herkömmliche Radio- und Fernsehprogramme und verhindert dadurch eine Überregulierung von neuen Kommunikationsformen wie etwa die Online-Dienste. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
- Resolutions
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Date Council Text 02.03.2004 1 Eintretensdebatte und Beginn der Detailberatung. 18.03.2004 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 09.03.2005 2 Abweichung 28.09.2005 1 Abweichung 30.11.2005 2 Abweichung 06.03.2006 1 Abweichung 09.03.2006 2 Zustimmung 24.03.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung 24.03.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> wurde von der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei und von der freisinnig-demokratischen Fraktion beantragt, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen. Die Vorlage sei überreguliert, zu wenig liberal und marktorientiert ausgestaltet. Eine überrissene Regulierungsdichte vertrage sich mit einem funktionierenden Infrastrukturwettbewerb schlecht. Den Privatsendern seien grössere Werbefreiheiten zu gewähren und der Leistungsauftrag an die SRG sei enger zu fassen. Sozialdemokraten, Christlichdemokraten, Grüne und EVP-EDU-Fraktion beantragten Eintreten. Das Gesetz stärke den Service public, die kulturelle Vielfalt und den Ausgleich sowie den Austausch zwischen den Sprachregionen in der Schweiz, die mittels RTVG geschützt werden könnten. Die Vorlage sei ein ausgewogener Kompromiss, der die SRG-Medien vor der ausländischen Konkurrenz schütze und den Privaten genug Freiheiten gebe. </p><p>Die Sprecher der Kommission meinten, dass auch die Werbewirtschaft an einer starken SRG interessiert sei. Sie könne es sich nicht leisten, ihr Werbevolumen aufzuteilen. Zudem könne die im Vergleich zu ausländischen Sendern kleine SRG nicht auf Werbeeinnahmen verzichten und allein mit den Gebührengeldern leben. Bundesrat Moritz Leuenberger bekräftigte, die Schweiz könne es sich angesichts ihrer Kleinheit nicht leisten, die Kräfte der SRG zu zersplittern. Mit einer schlankeren Ausgestaltung des Gesetzes würden die Regelungen bloss auf Verordnungsstufe verschoben. Der Rat lehnte den Rückweisungsantrag der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei mit 110 zu 75 und denjenigen der freisinnig-demokratischen Fraktion mit 101 zu 89 Stimmen ab. </p><p>In der Detailberatung hatte der Nationalrat über zahlreiche Einzel- und Minderheitsanträge zu entscheiden. So lehnte der Rat mit 92 zu 56 Stimmen einen Minderheitsantrag Jean-Nils de Dardel (S, GE) ab, wonach für die elektronischen Medien nebst der Vermittlung von sachgerechter Information auch das Kulturschaffen in den <b>Leistungsauftrag</b> integriert und alle Landesteile ausreichend mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgt werden müssen. Mit 107 zu 67 Stimmen stimmte der Nationalrat der Mehrheit der Kommission zu, welche es entgegen dem Bundesrat und einer Kommissionsminderheit Peter Weigelt (RL, SG) ablehnte, alle <b>Aufsichts- und Beschwerdefunktionen</b> in der Kommunikationskommission (ComCom) zu konzentrieren. Die Mehrheit begründete dies damit, dass der Vorschlag des Bundesrates der ComCom eine grosse Machtkonzentration bringen würde. Entgegen dem Antrag des Bundesrates hielt der Nationalrat an der Förderung des einheimischen Filmschaffens fest. </p><p>Beim Abschnitt <b>Werbung und Sponsoring</b> hatte der Rat über zahlreiche Anträge zu diskutieren. So folgte er mit 104 zu 74 Stimmen der Mehrheit der Kommission und beschloss Werbung mit TV- und Radioprominenz für lokale und regionale Stationen mit beschränkten finanziellen Mitteln zuzulassen. Bei der Alkoholwerbung wollte die Mehrheit der Kommission entgegen dem Antrag des Bundesrates die Werbung für Bier und Wein nicht zulassen. Der Rat folgte jedoch mit 120 zu 64 Stimmen der Kommissionsminderheit und dem Bundesrat, womit das Werbeverbot für Wein und Bier für die privaten Sender aufgehoben wurde. Bei der politischen und religiösen Werbung folgte der Rat mit 97 zu 90 Stimmen einer Kommissionsminderheit Peter Weigelt (RL, SG). Damit soll den privaten Sendern erlaubt werden, politische und religiöse Werbung auszustrahlen. Gemäss einem angenommenen Antrag von Christian Levrat (S, FR) gilt für die SRG weiterhin das Verbot für Wein-, Bier- und für die politische und religiöse Werbung. Bei den Medikamenten folgte der Nationalrat der Kommissionsmehrheit mit 103 zu 67 Stimmen, womit das Werbeverbot nur für rezeptpflichtige Medikamente gelten soll. Der Nationalrat beschloss auch, dass in Sendungen der SRG von über 90 Minuten eine <b>Werbeunterbrechung</b> erlaubt bleibt, nicht aber bei Spiel- und Fernsehfilmen. Der Rat folgte bei der Werbung in den Radioprogrammen der SRG dem Antrag der Kommissionsmehrheit, womit das Verbot weiterhin gilt. Er folgte aber mit 112 zu 72 Stimmen einem Antrag der Kommissionsminderheit Chiara Simoneschi-Cortesi (C, TI), womit für <b>Sponsoring</b> ohne Werbebotschaften in den Radios der SRG die Kompetenz dem Bundesrat übertragen werden soll. Bei der Bestimmung zum Schutz der Minderjährigen folgte der Nationalrat mit 97 zu 84 Stimmen einem Minderheitsantrag Jacques Neirynck (C, VD), welcher jegliche Werbung, Verkaufsangebote und Sponsoring, die sich an Minderjährige richten, verbietet.</p><p>Für Werbefenster ausländischer TV-Anstalten gilt, anders als für Schweizer Private, die restriktive Regelung der SRG, welche politische und religiöse Werbung sowie Alkoholwerbung untersagt. Mit 109 zu 44 Stimmen folgte der Rat trotz Bedenken, dass damit das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen verletzt werden könnte, einem entsprechenden Antrag von Norbert Hochreutener (C, BE). </p><p>Beim Abschnitt zum <b>Programmauftrag </b>und zur<b> Konzession</b> der SRG folgte der Rat mit 112 zu 66 Stimmen einem Antrag von Pascale Bruderer (S, AG), womit künftig die SRG ihren Programmauftrag zugunsten Hörbehinderter erweitern muss. Der Rat lehnte einen Minderheitsantrag Peter Weigelt (RL, SG) ab, welcher die Anzahl der SRG-Programme im Gesetz begrenzen wollte. Mit 119 zu 53 Stimmen folgte der Rat einem Antrag der Kommissionsmehrheit, der es der SRG erlaubt in ihren Programmen auch regionale Programmfenster zu veranstalten. </p><p>Bei der <b>Verbreitung der Programme </b>beschloss der Rat, dass mindestens ein Radio- und ein Fernsehprogramm der SRG in der ganzen Schweiz in deutscher, französischer und italienischer Sprache verbreitet werden. Dabei sollen die Bedürfnisse der Rätoromanen explizit berücksichtigt werden. Diskussionslos folgte der Rat der Kommission und lehnte einen <b>Beirat</b> für die SRG ab. Mit 135 zu 41 folgte der Rat aber auch einem Antrag von Jean-Claude Rennwald (S, JU) und Filippo Leutenegger (RL, ZH) und sagte nein zu den von der Kommission vorgeschlagenen Publikumsräten, welche die Erbringung der Leistungsaufträge der SRG und der Privaten überwachen sollten.</p><p>Beim <b>Gebührensplitting</b> folgte der Rat der Kommissionsmehrheit. Lokale und regionale Radio- und TV-Stationen sollen künftig einen Anteil an den SRG-Empfangsgebühren von höchstens 4 Prozent erhalten. Private Veranstalter können dann Gebühren erhalten, wenn sie einen Leistungsauftrag erfüllen. </p><p>Bei der <b>Konzessionserteilung</b> wollte eine Minderheit Hans-Jürg Fehr (S, SH) regionale Medienhäuser, die im Versorgungsgebiet über andere Medien mit marktbeherrschender Stellung verfügen, von der Konzessionierung für private Radio- und Fernsehstationen ausschliessen lassen. Der Bundesrat und eine Minderheit Peter Föhn (V, SZ) wollten keinerlei Einschränkungen. Die Kommissionsmehrheit wollte nur die Einschränkung, derzufolge eine Konzession erteilt werden kann, wenn der Bewerber die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet. Mit 119 zu 58 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsmehrheit. </p><p>Die Frage betreffend <b>Massnahmen gegen die Medienkonzentration</b> wurde vom Nationalrat ausführlich diskutiert. Der Mehrheit der Kommission war die Kann-Formulierung des Bundesrates zu zurückhaltend. Ihres Erachtens liegt im Fall, "wenn ein Programmveranstalter im relevanten Markt eine beherrschende Stellung innehat", eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt bereits vor. Eine Kommissionsminderheit Peter Weigelt (RL, SG) beantragte, dass eine Gefährdung nur dann vorliege, wenn ein Veranstalter seine beherrschende Stellung missbraucht. Mit 90 zu 79 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsminderheit. Da der Bundesrat an seinem ursprünglichen Antrag festhielt, wurde die Minderheit nochmals mit 91 zu 82 Stimmen bestätigt.</p><p>Bei der Änderung bisherigen Rechts, beschloss der Rat mit 85 zu 80 Stimmen der Kommissionsmehrheit zu folgen, womit der Ausfall durch den Gebührenerlass für Bezüger von AHV- und IV-Ergänzungsleistungen auf das AHV- und IV-Ergänzungsleistungsgesetz überwälzt werden soll.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde das Gesetz mit 137 zu 26 Stimmen und 19 Enthaltungen angenommen.</p><p>Im <b>Ständerat </b>war Eintreten unbestritten. Der Sprecher der Kommission Rolf Escher (C, VS) wies bei der Eintretensdebatte darauf hin, dass im Zentrum dieses Gesetzes der Ausgleich zwischen der SRG und den privaten Veranstaltern stehe. Vertreter von allen Fraktionen betonten, dass ihnen an einer starken SRG gelegen sei, sagten aber gleichzeitig, diese dürfe private Radio- und Fernsehstationen nicht erdrücken. Bei den Bestimmungen für die <b>Werbung</b> folgte der Ständerat dem Vorschlag des Bundesrates und bestätigte das Verbot für Werbung mit politischen und religiösen Inhalten. Ein Antrag von Maximilian Reimann (V, AG), den Privatradios und -fernsehen das Ausstrahlen von Politwerbung zu erlauben, wurde mit 31 zu 6 Stimmen abgelehnt. Ebenfalls verboten bleibt die Werbung für Tabak, hochprozentige Spirituosen sowie Medikamente. Eine Ausnahme bilden Wein und Bier. Für leichte Alkoholika dürfen jedoch nur private Veranstalter werben, nicht aber die Sender der SRG. Mit 18 zu 17 Stimmen lehnte der Ständerat einen Antrag von Hans Hess (RL, OW) ab, der die Alkoholwerbung nicht nur der SRG, sondern auch den ausländischen TV-Fenstern verbieten wollte.</p><p>Die Form der Werbung war ein wichtiges Thema der Debatte im Ständerat. Auch in dieser Frage gab es eine Differenz zum Nationalrat. Während der Nationalrat nur die maximal zulässige Werbezeit festsetzen und für das übrige die Kompetenz dem Bundesrat übertragen wollte, ging der Ständerat einen Schritt weiter und setzte der <b>Unterbrecherwerbung</b> klare Grenzen. Demnach muss Fernsehwerbung grundsätzlich zwischen einzelnen Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden. Rolf Schweiger (RL, ZG) beantragte eine völlige Freigabe der Unterbrecherwerbung mit der Begründung, dass Struktur und Platzierung der Werbeblöcke nicht ein zentrales Element dessen sind, was ein Staat zu regeln hat. Bundesrat Moritz Leuenberger verteidigte die restriktive Regelung bezüglich Werbeunterbrechungen. Es gehe um den Schutz von Kunstwerken, die Filme sollen nicht bis zur Verunstaltung unterbrochen werden dürfen. Mit 20 zu 9 Stimmen lehnte der Rat den Antrag Schweiger ab.</p><p>Bei der Frage des <b>Sponsorings</b> delegierte der Ständerat zentrale Kompetenzen an den Bundesrat. Der Bundesrat soll entscheiden, in welchem Masse das generell erlaubte Sponsoring auf den Kanälen der SRG eingeschränkt werden kann. Das vom Nationalrat beschlossene Sponsoringverbot für die Radioprogramme der SRG hat der Ständerat aufgehoben. </p><p>Mit 18 zu 16 Stimmen folgte der Rat einem Antrag von Rolf Büttiker (RL, SO), wonach die <b>SRG </b>und ihre Töchter Aktivitäten ausserhalb ihrer Konzession vorgängig melden müssen, welche die Aufgabe anderer Medienunternehmen beeinträchtigen könnten. So könne verhindert werden, dass die SRG ihr Know-how in Film, Werbung oder Internet gegen die Konkurrenz ausspiele. Bei den Bestimmungen zur Finanzaufsicht beschloss der Ständerat, dass die SRG ihre finanziellen Mittel ausschliesslich für die Erfüllung ihres Leistungsauftrages verwenden darf. Damit statuierte er ein Verbot von Quersubventionen. Die SRG und die von ihr beherrschten Tochterunternehmen müssen dementsprechend auch getrennt Rechnung vorlegen. Mit 24 zur 16 Stimmen lehnte der Rat einen Antrag der Kommissionsminderheit Peter Bieri (C, ZG) ab, welche die Aufsicht der Tochterunternehmen dem Verwaltungsrat der SRG übertragen wollte. Die Finanzaufsicht über die SRG und deren ausgelagerten Betriebe müsse beim Bund bleiben, sagte Bundesrat Moritz Leuenberger. </p><p>Beim <b>Gebührensplitting</b> standen im Ständerat fünf Varianten zu Diskussion: Bundesrat und Nationalrat wollten sowohl den privaten Radio- wie den TV-Sendern höchstens 4 Prozent der Radio- und Fernsehgebühren von total 1,1 Milliarden Franken weitergeben. Alain Berset (S, FR) war mit dieser Obergrenze zwar einverstanden, wollte jedoch für die Lokalradios mindestens 3 Prozent. Die Mehrheit der Kommission plädierte für einen Maximalbetrag von 5 Prozent. Ebenfalls auf maximal 5 Prozent erhöhen wollte eine Kommissionsminderheit Thomas Pfisterer (RL, AG), wobei sie die Untergrenze für Fernsehsender bei 2, für Lokalradios aber bei 3 Prozent ansetzte. Alex Kuprecht (V, SZ) wollte einen fixen Satz von 5 Prozent für die privaten Radio und Fernsehen. Bundesrat Moritz Leuenberger warnte vor einem fixen Satz von 5 Prozent. Es seien aber auch keine Untergrenzen festzusetzen, denn auch damit werde ein unnötiger Ausgabezwang geschaffen. In einer ersten Abstimmung (Antrag Bundesrat gegen Antrag Berset) folgte der Rat mit Stichentscheid des Präsidenten dem Antrag des Bundesrates, in der zweiten Abstimmung (Minderheit Pfisterer gegen Antrag Bundesrat) folgte er mit 26 zu 16 Stimmen der Kommissionsminderheit Pfisterer, in einer dritten Abstimmung (Minderheit Pfisterer gegen Mehrheit) unterlag die Kommissionsmehrheit mit 24 zu 15 Stimmen und in der letzten Abstimmung (Minderheit Pfisterer gegen Antrag Kuprecht) stimmte der Rat der Kommissionsminderheit Pfisterer mit 38 zu 4 Stimmen zu, wonach die Lokalradios künftig 3 bis 5 Prozent der Radioempfangsgebühren und die Lokalfernsehen 2 bis 5 Prozent der Fernsehempfangsgebühren erhalten sollten. </p><p>Bei den <b>Konzessionsvoraussetzungen</b> folgte der Rat mit 19 zu 13 Stimmen der Kommissionsmehrheit und strich die vom Nationalrat beschlossene Bestimmung, wonach ein Unternehmen maximal zwei Fernsehkonzessionen und zwei Radiokonzessionen erwerben kann. Es brauche für die Voraussetzungen keine quantitativen, sondern nur qualitative Kriterien, begründete die Mehrheit ihren Antrag. Die Minderheit wollte wie der Nationalrat Verhältnisse, wie sie in Italien herrschen, verhindern. Der Ständerat beschloss zudem kleinen Privatsendern mit einer Konzession Investitionsbeiträge für Kosten auszurichten, die bei der Einführung neuer Technologien entstehen. Dafür soll nötigenfalls 1 Prozent der SRG-Empfangsgebühren eingesetzt werden. </p><p>Bei der Frage der <b>Medienkonzentration </b>folgte der Rat mit 20 zu 12 Stimmen der Kommissionsminderheit Rolf Büttiker (RL, SO) und damit dem Nationalrat, womit Massnahmen erst zugelassen werden, wenn Programmveranstalter ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen. Die Mehrheit wollte Massnahmen bereits bei einer Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens.</p><p>Bei der <b>Nutzungsforschung</b> beschloss der Ständerat, dass die Radio- und Fernsehbranche eine gemeinsame Forschungsinstitution schaffe, die Daten über die Nutzung von Programmen wissenschaftlich erhebt und verkauft. Die Institution soll jährlich einen Beitrag aus den Empfangsgebühren erhalten. Der Nationalrat hatte dafür eine unabhängige Stiftung vorgesehen.</p><p>Bei der <b>Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) </b>beschloss der Ständerat bei der geltenden Organisationsform zu bleiben. Die UBI soll weiterhin Beschwerden gegen den Inhalt redaktioneller Sendungen und neu gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm behandeln. Der Nationalrat wollte eine unabhängige Aufsichtsbehörde schaffen. Mit 26 zu 10 Stimmen folgte der Rat einem Antrag von Fritz Schiesser (RL, GL), womit die UBI auch die Einhaltung der Vorschriften über Werbung und Sponsoring überwacht.</p><p>Mit 14 zu 13 Stimmen abgelehnt wurde ein Antrag von Carlo Schmid (C, AI), der verlangte, dass Journalisten von Radio und Fernsehen ihre Interessenbindungen und jene ihrer Partner offenlegen müssen. Aus Transparenzgründen müsse man wissen, ob die Medienleute über die Politik berichten oder Politik machen. </p><p>Im Unterschied zum Nationalrat beschloss der Ständerat, dass die SRG eigene <b>Ombudsstellen</b> einsetzt und für die Privaten pro Sprachregion eine gemeinsame Ombudsstelle geschaffen wird. Der Nationalrat wollte keine SRG-Ombudsstellen, sondern gemeinsame Ombudsstellen pro Sprachregion.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde das Gesetz mit 23 zu 0 Stimmen angenommen.</p><p>Bei der Differenzbereinigung hielt der <b>Nationalrat</b> mit 87 zu 68 Stimmen daran fest, dass regelmässige Programmmitarbeiter nicht auch noch in <b>Werbesendungen</b> auftreten dürfen Der Ständerat will dieses Verbot nur für die ständigen Programmmitarbeiter. Des Weiteren beschloss der Nationalrat den ausländischen Programmfenstern die <b>Alkoholwerbung</b> gänzlich zu verbieten In dieses Verbot eingeschlossen sind schweizerische Privatsender mit nationaler Ausstrahlung. Beide Räte waren sich einig, dass Werbung für Wein und Bier für Privatsender erlaubt werden soll. Bei der <b>politischen</b><b>Werbung</b> folgte der Rat mit 92 zu 82 Stimmen der Kommissionsminderheit Christian Levrat (S, FR) und damit dem Ständerat, womit dieses Verbot auch für Privatradios gilt. Beim Verbot der <b>religiösen Werbung</b> folgte der Rat dem Ständerat und damit der Fassung des Bundesrates. Mit Stichentscheid der Präsidentin folgte der Rat der Kommissionsminderheit Werner Marti (S, GL) und hielt an seinem Beschluss fest, dass der Bundesrat zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären kann. Mit 105 zu 54 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsmehrheit und erlaubte damit wie der Ständerat das <b>Sponsoring</b> für SRG-Radioprogramme, der Bundesrat kann aber das Sponsoring einschränken. Mit 97 zu 63 Stimmen beschloss der Rat, der SRG künftig die Hälfte der Kosten für ihr Auslandsangebot zu vergüten, was der bedrohten Internetplattform <b>Swissinfo</b> zur Hilfe kommt. Beim <b>Gebührensplitting</b> folgte der Nationalrat der Kommissionsmehrheit und beschloss, den Privaten einen fixen Anteil von 4 Prozent zu überlassen. Bundesrat Moritz Leuenberger bedauerte die starre Lösung, weil so zwingend gezahlt werden müsse, auch wenn kein Bedürfnis bestehe. Der Nationalrat hielt auch an seinem Beschluss fest, dass ein Unternehmen maximal zwei <b>Fernseh-Konzessionen</b> und zwei <b>Radiokonzessionen</b> erwerben kann. Wie der Ständerat beschloss der Nationalrat mit 103 zu 68 Stimmen den Privatsendern mit maximal 1 Prozent der Gebührengelder <b>Investitionen in neue Technologien</b> zu ermöglichen. Gelten soll die Bestimmung aber nur für Versorgungsgebiete, in denen keine ausreichende Finanzierungsgrundlage vorhanden ist. Bei der <b>Nutzungsforschung</b> hielt der Nationalrat an seinem Beschluss fest und übertrug es einer unabhängigen Stiftung, die wissenschaftlichen Daten über die Nutzung von Radio und Fernsehen zu erforschen. Der Nationalrat hielt auch an seinem Beschluss einer <b>Beschwerdeinstanz</b> als unabhängige Behörde fest. </p><p>Der <b>Ständerat </b>hielt an seinem Beschluss fest, dass nur für ständige Programmmitarbeiter ein Verbot für die Teilnahme an <b>Werbesendungen</b> gilt. Der Nationalrat hatte eine so genannte "Lex Russi" beschlossen, die jenen Personen einen Werbeauftritt verboten hätte, die im gleichen Schweizer Programm auch regelmässig im redaktionellen Teil auftreten. Bei der <b>Alkoholwerbung</b> folgte der Rat dem Nationalrat, welcher beschlossen hatte, auch den ausländischen Programmfenstern und schweizerischen Privatsendern mit nationaler Ausstrahlung die Alkoholwerbung zu verbieten. Auch bei der Bestimmung, dass der Bundesrat zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären kann, folgte der Ständerat dem Nationalrat. Die kleine Kammer hielt an ihrem Beschluss fest, dass der Bundesrat beim Verbot der <b>Werbung in den Radioprogrammen</b> der SRG Ausnahmen für die ausschliesslich für das Ausland bestimmten Programme vorsehen kann. Beim Auslandangebot der SRG wollte der Ständerat etwas weiter gehen als der Nationalrat. Er will den Bund in Zukunft verpflichten, das Budget der Internetplattform <b>Swissinfo</b> nicht fix zur Hälfte, sondern mindestens hälftig zu decken. Bei der Verteilung des <b>Gebührenanteils</b> für Radio und Fernsehen beantragte die Kommissionsmehrheit je drei bis fünf Prozent des Gesamtertrages für die privaten Radio- und Fernsehveranstalter bereitzustellen. Die Kommissionsminderheit Pierre-Alain Gentil (S, JU) beantragte dem Nationalrat zu folgen und einen fixen Anteil von je 4 Prozent vorzusehen. Maximilian Reimann (V, AG) beantragte für die privaten Radioveranstalter den fixen Satz von 4 Prozent und für die privaten Fernsehveranstalter den flexiblen Satz von 3 bis 5 Prozent. Mit 21 zu 20 Stimmen folgte der Rat sowohl bei den privaten Radioveranstaltern und mit 32 zu 9 Stimmen bei den privaten Fernsehveranstaltern der Kommissionsmehrheit. Mit 22 zu 15 Stimmen beschloss der Ständerat erneut die Streichung, der vom Nationalrat eingefügten Einschränkung der Erwerbung von maximal zwei <b>Konzessionen</b> für ein Unternehmen. Diskussionslos schloss sich der Ständerat bei der <b>Nutzungsforschung</b> dem Nationalrat an und übertrug die Forschung einer Stiftung, wobei er noch einige weitere Präzisierungen vornahm. Weiterhin eine Differenz zwischen den beiden Räten bestand bei der <b>Beschwerdeinstanz</b>. Der Ständerat beschloss an seinem Konzept festzuhalten, wonach die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) für die Aufsicht der redaktionellen Sendungen zuständig ist. Der ursprüngliche Entscheid, dass die UBI auch für die Aufsicht von Werbung und Sponsoring zuständig ist, wurde auf Antrag der Kommission wieder gestrichen. Der Nationalrat hatte eine unabhängige Behörde beschlossen.</p><p></p><p>Bei der letzten Runde der Differenzbereinigung beschloss der <b>Nationalrat</b> beim <b>Gebührensplitting </b>an seinem Beschluss festzuhalten und sowohl den privaten Radio- wie den privaten Fernsehveranstaltern 4 Prozent zu überlassen. Bei der <b>Beschwerdeinstanz</b> folgte der Rat dem Konzept des Ständerates, wonach die Unabhängige Beschwerdeinstanz weiterhin nur den redaktionellen Teil von Radio und Fernsehen beurteilt. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) beaufsichtigt die Einhaltung der Vorschriften über Werbung, Sponsoring und neu auch des Verbots politischer und religiöser Werbung. Bei den Massnahmen gegen die <b>Medienkonzentration</b> beschloss der Nationalrat, an seinem Beschluss festzuhalten. Er will die Zahl der möglichen Konzessionen pro Unternehmen auf maximal je zwei Radio- und Fernsehsender beschränken.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich bei den verbleibenden Differenzen dem Nationalrat an.</p><p><b>Die wichtigsten Beschlüsse der Totalrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) sind folgende:</b></p><p><b>Werbeverbote</b>: Generell untersagt ist Werbung für Tabak, Politik, Religion, Medikamente, und medizinische Behandlungen. Für die SRG-Radios bleibt die Werbung untersagt.</p><p><b>Alkoholwerbung</b>: Das Alkohol-Werbeverbot für die SRG gilt auch für alle sprachregionalen und nationalen Fernsehsender und die ausländischen Programm- und Werbefenster. Private Lokalradios und Regional-TV-Stationen dürfen für Wein, Bier und Most werben.</p><p><b>Sponsoring</b>: Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Radio- und Fernsehprogrammen der SRG ganz oder teilweise einschränken.</p><p><b>Unterbrecherwerbung</b>: Werbung muss grundsätzlich zwischen einzelne Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden. Der Bundesrat bestimmt die möglichen Abweichungen.</p><p><b>Gebührensplitting</b>: Die privaten Radio- und Fernsehstationen erhalten 4 Prozent der Einnahmen aus den Radio- und Fernsehgebühren.</p><p><b>Swissinfo</b>: Der Bund bezahlt mindestens die Hälfte der Kosten.</p><p><b>Beschwerdeinstanz</b>: Die unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) beurteilt weiterhin nur den redaktionellen Teil von Radio und Fernsehen. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) beaufsichtigt die Einhaltung der Vorschriften über Werbung und Sponsoring.</p><p><b>Massnahmen gegen die Medienkonzentration:</b> Ein Medienveranstalter kann maximal zwei Fernsehkonzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben.</p><p><b>Nutzungsforschung</b>: Eine von der SRG, Privaten und Werbewirtschaft unabhängige Stiftung für Nutzungsforschung sorgt für die Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Radio- und Fernsehnutzung in der Schweiz. </p><p></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:22