Aufhebung von Bundessteuerbestimmungen, die gegen Artikel 6 EMRK verstossen

Details

ID
20020303
Title
Aufhebung von Bundessteuerbestimmungen, die gegen Artikel 6 EMRK verstossen
Description
InitialSituation
<p>Die Initiative des Kantons Jura über die Aufhebung von Bundessteuerbestimmungen, die gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen, wurde durch den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 3. Mai 2001 ausgelöst.</p><p>Der EGMR prüfte in seinem Urteil in Sachen J. B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001 die Frage, ob in einem Nach- und Strafsteuerverfahren der Steuerpflichtige mit Ordnungsbussen zur Herausgabe von Unterlagen gezwungen werden darf (geregelt in Art. 174 DGB). Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, durch das Vorgehen der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sei sein Recht auf Schweigen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren verletzt worden. Der Gerichtshof hat diese Auffassung geteilt und ist einstimmig zum Schluss gekommen, Artikel 6 § 1 EMRK sei verletzt worden.</p><p>Das Verfahren zur Festsetzung der Nachsteuer ist als Revision der Veranlagung zugunsten des Fiskus ausgestaltet. Dabei gelten die Vorschriften des ordentlichen Veranlagungsverfahrens. Aufgrund dieser Vorschriften ist der Steuerpflichtige unter der Androhung einer Ordnungsbusse zur umfassenden Auskunft gegenüber den Steuerbehörden verpflichtet. Wenn der Steuerpflichtige die ungenügende Besteuerung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, wird er gebüsst. </p><p>Weil aber die Höhe der Nachsteuer zur Bemessung der Busse herangezogen wird, dürfen im Lichte des Entscheides des EGMR die Erkenntnisse des Nachsteuerverfahrens im Verfahren zur Festsetzung der Busse nicht verwendet werden. Das Nachsteuerverfahren muss somit vom eigentlichen Strafverfahren, worin dann die Busse festgesetzt wird, getrennt werden.</p><p>Die vorgeschlagenen Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sollen sicherstellen, dass es künftig klar ersichtlich ist, dass die steuerpflichtige Person das Recht hat, die Mitwirkung im Hinterziehungsverfahren zu verweigern. Weiter dürfen Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn damit nicht Artikel 6 § 1 EMRK verletzt wird, das heisst insbesondere, wenn sie nicht unter Androhung einer Busse beschafft wurden. Schliesslich beantragt die Kommission mit ihrem Erlassentwurf, dass Eheleute nur für die Hinterziehung ihrer jeweils eigenen Steuerfaktoren gebüsst werden.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    05.03.2003 2 Folge gegeben
    08.03.2004 1 Folge gegeben
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern
    Resolutions
    Date Council Text
    26.09.2006 2 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.
    14.12.2006 1 Zustimmung
    20.12.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.12.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat</b> übernahm die vom Bundesrat gewünschten Präzisierungen des Erlassentwurfs und verabschiedete die Vorlage einstimmig. Der <b>Nationalrat</b> schloss sich diesem Entscheid diskussionslos an. </p>
Updated
08.04.2025 23:47

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