Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen
Details
- ID
- 20020402
- Title
- Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen
- Description
- InitialSituation
- <p>Die in den Spitälern erbrachten Leistungen werden durch mehrere Quellen finanziert. Das im Jahre 1996 in Kraft getretene Krankenversicherungsgesetz sieht vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten in der allgemeinen Abteilung von öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern zu übernehmen hat (Art. 49 Abs. 1). Die Zusatzversicherung entschädigt die Spitäler für ihre zusätzlichen Aufwendungen beim Aufenthalt einer versicherten Person in der Halbprivat- und Privatabteilung, für deren Betreuung durch den Chefarzt sowie für die Gewährleistung der freien Arztwahl. Die restlichen Betriebskosten der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler inkl. deren Investitionskosten werden durch den Kanton oder gegebenenfalls durch die Gemeinde getragen.</p><p>Nach dem Inkrafttreten des KVG war zwischen Kantonen und Krankenversicherern umstritten, wie die Beitragspflicht der Kantone an die Behandlung zusatzversicherter Patientinnen und Patienten zu interpretieren sei. Die Kantone stellten sich auf den Standpunkt, dass ihre Beitragspflicht nur für allgemein versicherte Patientinnen und Patienten gelte, während die Versicherer von den Kantonen auch einen Sockelbeitrag für Zusatzversicherte forderten.</p><p>Am 16. und 19. Dezember 1997 urteilte das Eidgenössische Versicherungsgericht erstmals über die Beitragspflicht der Kantone in diesem Bereich. Es entschied, dass bei medizinisch bedingtem ausserkantonalem Spitalaufenthalt die Beitragspflicht des Kantons besteht, und zwar unabhängig von der Art der Abteilung eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals, in welcher sich die versicherte Person tatsächlich aufgehalten hat. Nicht ausgesprochen hat sich das EVG zur Beitragspflicht des Kantons bei innerkantonalem Spitalaufenthalt in der Halbprivat- oder Privatabteilung. Mit Vereinbarung vom 7. Juli 1998 wurde zwischen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) und dem vormaligen Konkordat der Krankenversicherer (KSK, neu santésuisse) die Beitragspflicht der Kantone an die ausserkantonale Behandlung zusatzversicherter Personen geregelt. In diesem Rahmen hat sich das KSK verpflichtet, dass die Krankenversicherer mit Blick auf eine definitive Regelung auf Beschwerden in Bezug auf Beiträge an die innerkantonale Behandlung zusatzversicherter Personen verzichten. Die Geltung dieses sogenannten Stillhalteabkommens war grundsätzlich bis zum Inkrafttreten der revidierten massgebenden Bestimmung des KVG vorgesehen - längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000, mit der Möglichkeit, es um ein weiteres Jahr zu verlängern.</p><p>Am 18. September 2000 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur zweiten Teilrevision des KVG. Unter Bezugnahme auf die Entscheide des EVG schlug der Bundesrat eine je hälftig durch obligatorische Krankenpflegeversicherung und Wohnsitzkanton getragene Finanzierung der Leistungen bei Spitalaufenthalt vor, sofern das in Frage stehende Spital der Planung des Wohnsitzkantons der versicherten Person entspricht.</p><p>In der Folge waren die Krankenversicherer nicht zur Verlängerung des Stillhalteabkommens bereit. Als dieses Ende 2000 auslief, hatten die eidgenössischen Räte die Beratung des bundesrätlichen Vorschlags zur zweiten Teilrevision des KVG gerade erst aufgenommen.</p><p>Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) am 30. November 2001 in seinem Urteil bezüglich Beitragspflicht der Kantone an die Sockelbeiträge der Zusatzversicherten auch bei innerkantonalem Spitalaufenthalt klar zugunsten der Versicherungen entschieden hatte und sich die Vertragsparteien weiterhin nicht auf eine Übergangsregelung einigen konnten, lud die Kommission die Vertragspartner erneut zu einem Hearing ein. In Anbetracht dessen, dass die Partner eine Einigung ausschlossen, kam sie zum Schluss, dass der Bundesgesetzgeber eingreifen müsse, um für die Zeit bis zum Inkrafttreten der 2. Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) eine klare Rechtslage zu schaffen. Die Aushandlung einer Pauschallösung für das Jahr 2001 überliess sie den Vertragsparteien.</p><p>Weil bis anhin die Kosten bei innerkantonalem Spitalaufenthalt in einer Privat- oder Halbprivatabteilung, mit Ausnahme des von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entrichteten Sockelbetrags, von der Zusatzversicherung getragen worden sind, hat der EVG-Entscheid vom 30. November 2001 eine Mehrbelastung der Kantone und eine Entlastung der Zusatzversicherung zur Folge. Für die kantonalen Finanzhaushalte ist die Mehrbelastung, welche bei sofortiger und vollständiger Umsetzung des EVG-Entscheids auf schätzungsweise mindestens 700 Millionen bis etwas weniger als eine Milliarde Franken pro Jahr zu veranschlagen ist, äusserst problematisch. Diese zusätzlichen Kantonsbeiträge sind zumeist nicht budgetiert und in den Finanzplänen nicht aufgeführt. Die ständerätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit ist daher der Ansicht, dass eine abgedämpfte Mitfinanzierungsvariante im Sinne einer Übergangsregelung bis zu einem Inkrafttreten des revidierten KVG gefunden werden muss. </p><p>Gemäss Vorschlag der Kommission beteiligen sich deshalb die Kantone mit folgenden Beiträgen an den Kosten der innerkantonalen stationären Behandlungen in Halbprivat- und Privatabteilungen von öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern:</p><p>- ab dem 1. Januar 2002 mit 60 Prozent</p><p>- ab dem 1. Januar 2003 mit 80 Prozent und </p><p>- ab dem 1. Januar 2004 mit 100 Prozent der von den Versicherern für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals.</p><p>Gemäss diesen Tarifen beträgt der volle Betrag 2004 500 Millionen Franken. Das Bundesgesetz ist bis Ende 2004 befristet, da damit gerechnet wird, dass das revidierte Krankenversicherungsgesetz mit einer definitiven Regelung dieser Frage 2005 in Kraft treten kann. Für das Jahr 2001 einigten sich Kantone und Krankenkassen freiwillig auf 250 Millionen Franken. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
- Resolutions
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Date Council Text 21.03.2002 2 Beschluss gemäss Entwurf der Kommission. 06.06.2002 1 Zustimmung 11.06.2002 2 Die Dringlichkeitsklausel wird angenommen. 11.06.2002 1 Die Dringlichkeitsklausel wird angenommen. 21.06.2002 2 Annahme in der Schlussabstimmung 21.06.2002 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat</b> konnte Kommissionspräsident Bruno Frick (C, SZ) mit Befriedigung feststellen, dass der Durchbruch geschafft sei und dass Krankenversicherer und Kantone die von der Kommission vorgeschlagene Lösung akzeptieren. Die kantonalen Beiträge an die innerkantonalen stationären Behandlungen sind für diese Übergangszeit an die Tarife und nicht an die schwer definierbaren anrechenbaren Kosten geknüpft. Dies schafft Klarheit bei den von den Kantonen zu tragenden Kosten. Durch die Staffelung der Beiträge - 300 Millionen im Jahr 2002, 400 Millionen für 2003 und 500 Millionen Franken für 2004 - werde die Lösung für die Kantone tragbar und berechenbar. Zudem liege der Betrag von 500 Millionen Franken noch immer um 200 Millionen Franken tiefer als die anrechenbaren Kosten. Auch Bundesrätin Ruth Dreifuss zeigte sich froh, dass eine Einigung zwischen allen Beteiligten gefunden werden konnte. Wenig Freude über die Situation war von Seiten der Ständeräte zu spüren. Ohne Begeisterung stimmte der Rat der Vorlage gemäss Kommissionsvorschlag mit 35 zu null Stimmen zu. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, für die Beitragsberechnung nicht nur wie der Ständerat die öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler zu berücksichtigen. Auch die Privatspitäler, die auf den Spitallisten der Kantone aufgeführt sind, sollten in die Rechnung eingeschlossen werden. Die Ständeratsversion würde eine Ungleichbehandlung der Zusatzversicherten bedeuten, erklärte die deutschsprachige Kommissionssprecherin Trix Heberlein (R, ZH). Stephanie Baumann (S, BE) entgegnete, dass aufgrund des Antrags der Kommissionsmehrheit die Kantone mit zusätzlich 200 bis 300 Millionen Franken pro Jahr belastet würden. Im Gegenzug würden die Privatversicherungen entlastet, ohne dass die Versicherten davon profitierten. Was die Kommission vorschlage, sei eine faktische Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ergänzte Jost Gross (S, TG). Das KVG sehe eindeutig vor, dass die Kantone Beiträge nur an öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler leisteten. Der Nationalrat lehnte den Antrag seiner Kommission betreffend Berücksichtigung der Privatspitäler mit 101 zu 64 Stimmen ab und übernahm damit die Version des Ständerates. Auf Antrag von Hansueli Raggenbass (C, TG) beschloss der Rat, wie zuvor die Kleine Kammer, das Gesetz als dringlich zu erklären. Der Nationalrat stimmte sodann dem Gesetz mit 125 zu null Stimmen zu.</p><p><b>Ständerat</b> und <b>Nationalrat</b> stimmten der Dringlichkeitsklausel mit dem nötigen qualifizierten Mehr zu (39 zu null Stimmen, bzw. 157 zu 7 Stimmen). Damit wurde das Gesetz nach der Schlussabstimmung dringlich und rückwirkend ab 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.</p><p></p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2003 mit 77,4 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen.</p>
- Updated
- 08.04.2025 23:44