Vorsorgeregelung für die Ratsmitglieder

Details

ID
20020423
Title
Vorsorgeregelung für die Ratsmitglieder
Description
InitialSituation
<p>Ziel der Vorlage ist die Kompensation der finanziellen Nachteile, die ein berufstätiges Ratsmitglied aufgrund der durch das Mandat verursachten Reduktion seiner beruflichen Tätigkeit bei der beruflichen Vorsorge, im Falle von Alter, Krankheit, Unfall, Mutterschaft und beim unfreiwilligen Ausscheiden aus dem Amt erleidet. Bei der beruflichen Vorsorge soll der heutige Vorsorgebeitrag zur Kapitalbildung erhöht und eine Beitragspflicht der Ratsmitglieder vorgesehen werden. Die Risiken Tod und Invalidität sollen neu miteinbezogen werden. Bei Krankheit und Unfall sollen die Ratsmitglieder Anspruch auf Ersatz der entgangenen Sitzungstaggelder haben. Eine Leistung an die Kosten bei Krankheit und Unfall ist nur noch bei entschädigungsberechtigten Auslandreisen vorgesehen. Schliesslich soll unter relativ restriktiven Auflagen eine Start- bzw. Nothilfe gewährt werden können.</p><p>Es ist gerechtfertigt, den Mitgliedern der Bundesversammlung einen Beitrag an die berufliche Vorsorge auszurichten, der vergleichbar ist mit demjenigen, den eine in einem Arbeitsverhältnis stehende Person beanspruchen kann. Ein massgebender Grund dafür ist die steigende zeitliche Belastung, die für die Ratsmitglieder mit der Ausübung des Mandats verbunden ist (Einführung der ständigen Kommissionen zu Beginn der neunziger Jahre, zunehmende Komplexität der Materie). Personen, die nicht über ein gesichertes Einkommen bzw. eine berufliche Vorsorge verfügen, müssen wegen der Ausübung ihres parlamentarischen Mandats mit erheblichen finanziellen Einbussen rechnen und können nach dem Ausscheiden aus dem Rat mit Problemen des beruflichen Wiedereinstiegs konfrontiert sein. Andererseits ist der Gedanke des Milizparlamentes in Parlament und Bevölkerung so stark verankert, dass der Vorsorgelösung des Parlamentes nur eine Ergänzungsfunktion zur ordentlichen beruflichen Vorsorge zukommen muss. Die Zeit im Parlament ist beschränkt. Es gilt, eine zeitlich und in der Höhe beschränkte Vorsorgelücke adäquat zu decken.</p><p>Die parlamentarische Tätigkeit stellt für viele Ratsmitglieder eine wichtige Einkommensquelle dar. Es ist daher auch gerechtfertigt, dass die Parlamentsmitglieder wie jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert werden, ihre Taggelder zumindest in einem begrenzten Umfang bzw. für eine begrenzte Dauer weiter erhalten.</p><p></p><p>Der Bundesrat schloss sich in seiner Stellungnahme der Auffassung der SPK an. Er machte seinerseits einige Vorschläge, die später von der Kommission übernommen wurden.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz) (Berufliche Vorsorge und Versicherungsschutz für die Ratsmitglieder)
    Resolutions
    Date Council Text
    17.06.2002 1 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission
    17.09.2002 2 Abweichung
    27.11.2002 1 Abweichung
    02.12.2002 2 Zustimmung
    13.12.2002 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    13.12.2002 2 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz
    Resolutions
    Date Council Text
    17.06.2002 1 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.
    17.09.2002 2 Abweichung
    27.11.2002 1 Abweichung
    02.12.2002 2 Zustimmung
    13.12.2002 1 Die Verordnung der Bundesversammlung wird in der Schlussabstimmung angenommen.
    13.12.2002 2 Die Verordnung der Bundesversammlung wird in der Schlussabstimmung angenommen.
    24.12.2002 1 Die Verordnung wird in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht, sobald die entsprechende Rechtsgrundlage in Kraft tritt.
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> übernahm die aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates nochmals über-arbeiteten Anträge der Staatspolitischen Kommission. Bei Artikel 6a stimmte er mit 74 zu 71 Stimmen einer Minderheit zu, welche eine Betreuungszulage vorschlug: "Soweit das Ratsmitglied oder der andere Elternteil nicht bereits volle Betreuungszulagen bezieht, hat es Anspruch auf die Hälfte der Betreuungszulage gemäss der Gesetzgebung über das Bundespersonal." In der Gesamtabstimmung wurde die Änderung des Entschädigungsgesetzes mit 123 zu 33 Stimmen und die Änderung der Verordnung mit 122 zu 27 Stimmen angenommen. Die Beschlüsse werden zu voraussichtlich 1,85 Millionen Franken Mehrkosten führen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> veränderte die Vorlage in verschiedenen Punkten. Den Artikel 6a über die Betreu-ungszulagen modifizierte er wie folgt: "Die Ratsmitglieder erhalten eine volle Betreuungszulage gemäss der Gesetzgebung über das Bundespersonal. Betreuungszulagen, die das Ratsmitglied oder der andere Elternteil aus einer anderen Tätigkeit erhalten, werden angerechnet." Bei den Bestimmungen über die Überbrückungshilfe (Artikel 8a) beschloss die kleine Kammer eine restriktivere Variante. Eine solche Hilfe kann nur noch geltend gemacht werden, wenn ein Ratsmitglied während seiner Amtszeit oder während einem Jahr nach seinem Ausscheiden aus dem Amt bedürftig ist. Der Nationalrat hatte beschlossen, dass eine Überbrückungshilfe auch dann geltend gemacht werden kann, wenn es beim Ausscheiden aus dem Rat keinen gleichwertigen Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied erzielen kann und noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat. </p><p>Da der Nationalrat an seiner Version von Artikel 8a festhielt, schloss sich der <b>Ständerat</b> an.</p>
Updated
09.04.2025 00:20

Back to List