SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen
Details
- ID
- 20020440
- Title
- SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen
- Description
- InitialSituation
- <p>Nach dem geltenden Bundesgesetz über Schildbettreibung und Konkurs (SchKG) sind im Falle eines Konkurses diejenigen Arbeitnehmerforderungen aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Klasse privilegiert, die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses und die Rückforderungen von Kautionen (Art. 219 Abs. 4 Bst. A SchKG). Nicht von diesem Privileg profitieren können gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts Arbeitnehmer, die gegenüber dem Arbeitgeber über eine weitgehende Unabhängigkeit und Selbständigkeit verfügen. Dagegen unterstehen dem Privileg die Löhne sämtlicher Arbeitnehmer, die in einem Subordinationsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Gehalts und betragsmässig unbeschränkt.</p><p>Diese Situation erscheint stossend, wenn die Lohnansprüche von Arbeitnehmern mit sehr hohen Löhnen zu Lasten der übrigen Gläubiger privilegiert werden. Die Kommission beantragt deshalb, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in dem Sinne zu ändern, dass Forderungen von Arbeitnehmern nur bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (derzeit 126 000 Fr.) unter das Privileg fallen. Eine allfällig über diesen Höchstbetrag hinausgehende Teilforderung wäre - zusammen mit den Forderungen der übrigen Gläubiger - in der dritten Klasse einzuordnen. (Quelle: Bericht der Rechtskommission des Nationalrates)</p><p>Der Bundesrat unterstützt die Stossrichtung der von der nationalrätlichen Rechtskommission vorgeschlagenen Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).</p><p>Mit der vorgeschlagenen Begrenzung des in der ersten Klasse privilegierten Forderungsbetrages wird das auf einen gebührenden Sozialschutz abzielende Konkursprivileg des Arbeitnehmers auf seine ursprüngliche Funktion zurückgeführt. Exzessive Löhne sollen der Privilegierung, die primär den wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer im Auge hat, nicht mehr in vollem Umfang unterliegen. Der Bundesrat beurteilt den vorgeschlagenen Höchstbetrag von 126 000 CHF, der in der Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz festgelegt und regelmässig der Teuerung angepasst wird, als angemessen.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates sollen allerdings Forderungen aus Sozialplänen von der vorgeschlagenen Regelung ausgenommen werden. Arbeitnehmer, die ein gewöhnliches Gehalt empfangen, aber gestützt auf einen Sozialplan einen einmaligen, die privilegierte Obergrenze überschreitenden Anspruch zugute haben, würden im Vergleich zum geltenden Recht sonst eine Einbusse riskieren. Arbeitnehmer, die einem Sozialplan unterstehen, sind meistens besonders schutzbedürftig und können nicht mit Empfängern hoher Löhne verglichen werden. (Quelle: Medienmitteilung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 11.11.2009)</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text 11.12.2003 1 Folge gegeben 23.06.2006 1 Fristverlängerung bis zur Sommersession 2008. 03.10.2008 1 Fristverlängerung bis Sommersession 2010.
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
- Resolutions
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Date Council Text 10.12.2009 1 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission. 01.06.2010 2 Zustimmung 18.06.2010 1 Annahme in der Schlussabstimmung 18.06.2010 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>Nachdem der <b>Nationalrat</b> die Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage 2006 und 2008 verlängert hatte, unterbreitete ihm die Kommission für Rechtsfragen (RK-N) in der Wintersession 2009 einen Gesetzesentwurf zur Beratung. </p><p>Der Kommissionssprecher André Daguet (S, BE) erinnerte an den Hintergrund der parlamentarischen Initiative: In der Vergangenheit waren teilweise sehr hohe Arbeitnehmerbezüge in der ersten Klasse privilegiert worden, was nicht der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers entsprach. Jetzt liege es am Rat, die Festsetzung des Höchstbeitrages und die Anpassung an die Teuerung in der Form eines dynamischen Verweises zu klären. Ein solcher bringe den Vorteil, dass das Gesetz nicht immer wieder revidiert werden müsse. </p><p>Nachdem in der Eintretensdebatte die Sprecherinnen und Sprecher sämtlicher Fraktionen ihre grundsätzliche Zustimmung signalisiert hatten, trat der Rat auf die Vorlage ein, ohne dass ein anderer Antrag gestellt worden wäre. In der Detailberatung standen die Bestimmungen im Mittelpunkt, die der Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme im Sinne von Präzisierungen bzw. Ergänzungen als Anträge eingebracht hatte und die vorberatende Kommission zur Übernahme beantragte. Die zentrale, vom Bundesrat zur geringfügigen formalen Anpassung vorgeschlagene Bestimmung präzisiert die Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ersten Klasse bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes von 126 000 Franken (Art. 219 Abs. 4 Bst. a). Eine zweite, vom Bundesrat neu vorgeschlagene Bestimmung regelt zudem Forderungen aus Sozialplänen, die frühestens sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind (Bst. ater).</p><p>Der Nationalrat stimmte den neuen Vorschlägen des Bundesrates und der Kommission ohne Gegenantrag zu, mit einer Ausnahme: Den Forderungen aus Sozialplänen, die eine Kommissionsminderheit Pirmin Schwander (V, SZ), ausschliessen wollte, stimmte der Rat mit 110 zu 45 Stimmen zu. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 117 zu 37 Stimmen angenommen.</p><p>Im <b>Ständerat</b> stiess die Vorlage auf breite Zustimmung. Wie der Kommissionssprecher Hermann Bürgi (V, TG) ausführte, hatte sich die vorberatende Kommission den Beschlüssen des Nationalrates angeschlossen und die Gesetzesvorlage schliesslich einstimmig verabschiedet. In der Folge nahm auch der Ständerat den Entwurf in der Gesamtabstimmung einstimmig mit 31 Stimmen an.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 191 zu 2 und im Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:37