Aufhebung des Absinthverbots im Gesetz

Details

ID
20020475
Title
Aufhebung des Absinthverbots im Gesetz
Description
InitialSituation
<p>Das Schweizer Volk sprach sich 1908 infolge verschiedener tragischer Vorfälle für ein Verbot von Absinth und Absinthnachahmungen aus. Bei der letzten Totalrevision der Bundesverfassung wurde diese Bestimmung aus dem Verfassungstext gestrichen. Es erscheint heute besser, solche Erzeugnisse zu reglementieren als ihnen das Locketikett der "verbotenen Früchte" umzuhängen. Die Gefährdung für die Bevölkerung ist bestimmt grösser, wenn ihr illegale, unkontrollierte Erzeugnisse angeboten werden, als wenn sie im Handel ein Erzeugnis erwerben kann, das allen Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Alkoholprävention erscheint es wünschenswerter, das Augenmerk auf sämtliche alkoholischen Getränke zu richten, als zwischen legalen und illegalen Erzeugnissen zu unterscheiden.</p><p>Das Absinthverbot wurde seinerzeit vor allem wegen des hohen Thujongehalts in Absintherzeugnissen und somit im Interesse der Volksgesundheit erlassen. Mittlerweile konnten dank anerkannter wissenschaftlicher Gutachten die Höchstwerte für diese schädliche Substanz festgelegt werden, so dass sich spezifische Gesundheitsgefährdungen durch Thujon verhindern lassen. Bei einer Aufhebung des Absinthverbots wäre dieser Thujon-Höchstwert analog den anderen anishaltigen Spirituosen anzuwenden, was gemäss geltendem Lebensmittelrecht Sanktionen bei Nichteinhaltung der Höchstwerte ermöglicht.</p><p>Die Aufhebung des Absinthverbots wurde vor allem von der Association Région Val-de-Travers verlangt, da die Bevölkerung dieser Gegend die Wermutpflanze wieder anbauen und ein Absintherzeugnis mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC) und geschützter geografischer Angabe (GGA) herstellen möchte, was diesem Tal zu einer wirtschaftlichen Belebung verhelfen und seinen Landwirten eine Diversifizierungsmöglichkeit bieten würde.</p><p>Ständerat Jean-Claude Cornu (R, FR) reichte am 13. Dezember 2002 eine parlamentarische Initiative ein, welche die Aufhebung des in den Artikeln 2, 11 und 47 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) umschriebenen Absinthverbots verlangt. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    24.09.2003 2 Folge gegeben
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
    Resolutions
    Date Council Text
    17.03.2004 2 Beschluss gemäss Entwurf der Kommission.
    14.06.2004 1 Zustimmung
    18.06.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.06.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG)
    Resolutions
    Date Council Text
    17.03.2004 2 Beschluss gemäss Entwurf der Kommission.
    14.06.2004 1 Zustimmung
    18.06.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.06.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat</b> gab auf Antrag seiner Kommission der Initiative Cornu stillschweigend Folge. In der zweiten Phase schlug die Kommission dem Rat vor, das Absinthverbot im Lebensmittelgesetz und im Alkoholgesetz aufzuheben und damit den Absinth den übrigen Spirituosen gleichzustellen. Somit gelte nun auch für den Absinth ein festgelegter Grenzwert für den maximalen Thujongehalt (10 mg/kg). Der Ständerat stimmte den beiden Gesetzesänderungen diskussionslos und einstimmig zu.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte die zuständige Kommission, dem Ständerat zu folgen und den Absinth gesetzlich wie die anderen Spirituosen zu behandeln. Dem widersetzte sich Markus Wäfler (E, ZH). Die gesundheitsschädigende Wirkung des Absinths habe sich nicht verändert, weshalb im Interesse des Jugendschutzes am Absinthverbot festzuhalten sei. Ohne Diskussion schloss sich der Rat jedoch seiner Kommission und dem Ständerat an mit 142 zu 13 bzw. 126 zu 11 Stimmen. </p>
Updated
09.04.2025 00:22

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