Militärstrafprozess (Zeugenschutz). Revision
Details
- ID
- 20030008
- Title
- Militärstrafprozess (Zeugenschutz). Revision
- Description
- Botschaft vom 22. Januar 2003 zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz)
- InitialSituation
- <p>Auslöser für die Revision des Militärstrafprozesses ist die Erkenntnis, die aus den in der Schweiz durchgeführten Untersuchungen gegen mutmassliche Kriegsverbrecher gewonnen wurde: Zeugen müssen besser geschützt werden. Aus Angst vor Racheakten oder Druckversuchen mittels Drohungen oder Angriffen gegen Leib und Leben der Zeuginnen und Zeugen oder ihrer Angehörigen sind Zeuginnen und Zeugen in Verfahren gegen die organisierte Kriminalität oder in Kriegsverbrecherprozessen oftmals nicht bereit, vor Gericht auszusagen. Gerade in solchen Verfahren sind die Strafverfolgungsbehörden aber mangels anderer Beweismittel besonders stark auf Zeugenaussagen angewiesen. Durch die Revisionsvorlage sollen daher besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen in den Militärstrafprozess eingeführt werden. Sie sollen es erlauben, Zeuginnen und Zeugen insbesondere durch Geheimhaltung ihrer Identität gegenüber der Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch gegenüber der Verteidigung zu schützen. Dazu kommt die Möglichkeit, gefährdete Zeuginnen und Zeugen durch polizeilichen Personenschutz vor, während und nach dem Verfahren vor unmittelbaren Angriffen zu bewahren. Auf eigentliche Zeugenschutzprogramme wird hingegen verzichtet. Mit dem Umfang der prozessualen Zeugenschutzmassnahmen steigt die Gefahr, dass die Partei- und Verteidigungsrechte einer beschuldigten Person beeinträchtigt werden. Damit der Zeugenschutz nicht zu einer unzulässigen Schmälerung der elementaren Verteidigungsrechte führt und das Strafverfahren in seiner Gesamtheit fair bleibt, wird vorgesehen, dass Zeugenschutzmassnahmen in jedem konkreten Fall individuell geprüft und angeordnet werden müssen. In einem Genehmigungsverfahren nach dem Muster des Verfahrens für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Schutzmassnahmen besteht, die angeordneten Schutzmassnahmen verhältnismässig sind und so weit wie möglich Kompensationsmassnahmen zum Ausgleich der beeinträchtigten Verteidigungsrechte getroffen wurden. Gibt es kein Massnahmensystem, welches sowohl den Zeugenschutz gewährleisten als auch die Beschränkung der Verteidigungsrechte ausgleichen kann, so muss auf die entsprechende Zeugenaussage verzichtet werden. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 22. Januar 2003 zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Militärstrafprozess (MStP)
- Resolutions
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Date Council Text 24.09.2003 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 15.12.2003 1 Zustimmung 19.12.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung 19.12.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Eintreten war im <b>Ständerat </b>unbestritten. Zu reden gab einzig, wie eng ein mutmasslicher Kriegsverbrecher aus dem Ausland mit der Schweiz verbunden sein muss, damit ihn ein schweizerisches Militärgericht beurteilen darf. Der Ständerat beschloss abweichend vom Entwurf des Bundesrates, dass der eines Kriegsverbrechens Verdächtigte einen engen Bezug zur Schweiz aufweisen muss. Ein Minderheitsantrag Jean Studer (S, NE), dem zufolge es genügt hätte, dass sich der mutmassliche Täter in der Schweiz befindet, lehnte der Rat mit 29 zu 3 Stimmen ab. Die Kommissionsmehrheit begründete dies damit, dass sich die Schweiz durch eine offene Formulierung mit einer Flut von Klagen gegen Personen konfrontiert sähe, die sich zufälligerweise in der Schweiz aufhalten. </p><p>Auch im <b>Nationalrat </b>war die Revision insgesamt unbestritten. Wie im Ständerat beantragte eine bürgerliche Mehrheit der Kommission, dass für die Verfolgung von Kriegsverbrechern, der ausländische Täter sich nicht nur in der Schweiz befinden, sondern zusätzlich einen "engen Bezug" zum Land haben müsse. Ein Minderheitsantrag von Anne-Catherine Menétrey-Savary (G, VD) hatte verlangt, dass es für eine Strafverfolgung genüge, wenn sich ein mutmasslicher Kriegsverbrecher in der Schweiz befindet. Mit 109 zu 62 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsmehrheit und damit dem Beschluss des Ständerates.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:37