Bundesgesetz über den Datenschutz. Übereinkommen zum Schutz des Menschen. Beitritt der Schweiz
Details
- ID
- 20030016
- Title
- Bundesgesetz über den Datenschutz. Übereinkommen zum Schutz des Menschen. Beitritt der Schweiz
- Description
- Botschaft vom 19. Februar 2003 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung
- InitialSituation
- <p>Die vorliegende Revision bezweckt in erster Linie die Verbesserung der Information der Personen, deren Daten bearbeitet werden, die Festlegung eines minimalen Schutzstandards bei der Verarbeitung von Daten durch kantonale Behörden beim Vollzug von Bundesrecht und die Übernahme der Grundsätze des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung ins schweizerische Recht.</p><p>Auslöser für die vorliegende Revision sind zwei im Jahre 1999 bzw. 2000 von den eidgenössischen. Räten angenommene Motionen, die einerseits eine Verstärkung der Transparenz beim Beschaffen von Daten verlangen und andrerseits eine formelle gesetzliche Grundlage für Online-Verbindungen zu Datenbanken des Bundes sowie einen Mindestschutz bei der Bearbeitung von Daten durch die Kantone beim Vollzug von Bundesrecht. Ausserdem müssen einige Bestimmungen des Datenschutzgesetzes angepasst werden, damit die Schweiz dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung beitreten kann.</p><p>Die Erfahrungen bezüglich Datenschutz haben gezeigt, dass die Anwendung des Datenschutzgesetzes im Allgemeinen befriedigt, auch wenn das Gesetz einzelne punktuelle Mängel aufweist, insbesondere was die Mittel betrifft, die den betroffenen Personen zur Verfügung stehen, um sich gegen die Verarbeitung sie betreffender Daten zu wehren.</p><p>Die Vorlage sieht für private Datenbearbeiter und Bundesorgane die Verpflichtung zur aktiven Information der betroffenen Person vor, wenn besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile beschafft werden. Die betroffene Person muss mindestens über die Identität des Inhabers der Datensammlung informiert werden, über den Zweck des Bearbeitens und über die Kategorien von Datenempfängern, wenn eine Bekanntgabe der Daten vorgesehen ist. Bei Personendaten, die nicht besonders schützenswert sind und auch kein Persönlichkeitsprofil darstellen, muss für die betroffene Person zumindest erkennbar sein, dass Daten beschafft werden. Die Revision umfasst ausserdem gewisse Änderungen hinsichtlich der Pflicht zur Meldung von Datensammlungen und sie stärkt die Position von Personen, die sich einer Bearbeitung der sie betreffenden Daten widersetzen. Sie legt ausserdem die Mindestanforderungen fest, denen die Kantone im Bereich des Datenschutzes genügen müssen, wenn sie Bundesrecht vollziehen, und sie verstärkt die Kontrollmöglichkeiten, wenn beim Vollzug von Bundesrecht Personendaten bearbeitet werden. Die Revision soll es dem Bundesrat ermöglichen, während einer zeitlich beschränkten Versuchsphase die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen im Rahmen von Pilotversuchen zu bewilligen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen neue Systeme getestet werden können, bevor die formellgesetzliche Grundlage für die betreffende automatisierte Datenbearbeitung in Kraft tritt.</p><p>Der Revisionsentwurf passt das schweizerische Recht an das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung an. Die Vorlage legt gestützt auf dieses Zusatzprotokoll die Kriterien für eine rechtmässige grenzüberschreitende Bekanntgabe von Daten fest und gewährt dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ein Beschwerderecht im Rahmen der Aufsicht über Bundesorgane. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 19. Februar 2003 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)
- Resolutions
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Date Council Text 10.03.2004 1 Rückweisung an den Bundesrat 03.06.2004 2 Ablehnung der Rückweisung an den Bundesrat. 06.10.2005 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 14.12.2005 2 Abweichung 09.03.2006 1 Abweichung 22.03.2006 2 Zustimmung 24.03.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung 24.03.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung
- Resolutions
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Date Council Text 10.03.2004 1 Rückweisung an den Bundesrat 03.06.2004 2 Ablehnung der Rückweisung an den Bundesrat. 06.10.2005 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 14.12.2005 2 Zustimmung 24.03.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung 24.03.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> stiess die Vorlage auf Widerstand. Eine knappe Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen (RK-N) sowie die freisinnig-demokratische Fraktion beantragten Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, die Revision strikt auf die Umsetzung der beiden Motionen 00.3000 (Erhöhte Transparenz bei der Erhebung von Personendaten) und 98.3529 (Erhöhter Schutz für Personendaten bei On-line-Verbindungen) sowie des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zu beschränken. Die Mehrheit war, insbesondere nach erfolgten Anhörungen, zum Schluss gekommen, dass kein Handlungsbedarf bestehe für weitergehende Neuerungen im Datenschutz. Die Schweiz verfüge bereits über ein sehr hohes Niveau des Datenschutzes. Eine links-grüne Minderheit der Kommission beantragte, das Geschäft in die Kommission zurückzunehmen und dort die Detailberatung zu erledigen. Bundesrat und Justizminister Christoph Blocher hätte es ebenfalls vorgezogen, wenn die Rechtskommission das Datenschutzgesetz verbessert hätte. </p><p>Der Rat beschloss ohne Opposition, auf die Vorlage einzutreten, und stimmte sodann dem Rückweisungsantrag der Mehrheit mit 97 zu 64 Stimmen zu.</p><p>Der <b>Ständerat</b> hatte sich gemäss dem neuen Parlamentsgesetz nur mit dem Rückweisungsbeschluss des Nationalrates zu befassen. Jean Studer (S, NE) erklärte als Berichterstatter der Kommission, das Parlament sei selber fähig, Korrekturen an der Vorlage vorzunehmen. Die Kommission sei deshalb einstimmig der Meinung gewesen, das Datenschutzgesetz dürfe nicht an den Bundesrat zurückgewiesen werden. Die vorberatende Kommission könne allfällige Mängel ebenso gut bereinigen wie der Bundesrat, sagte Justizminister Christoph Blocher. Zudem habe der Nationalrat nicht klar formuliert, was er am Entwurf bemängle. Die Kleine Kammer schloss sich stillschweigend dem Antrag ihrer Kommission auf Ablehnung der Rückweisung an den Bundesrat an.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> setzte sich in der Herbstsession 2005 mit der von seiner Rechtskommission überarbeiteten Vorlage auseinander. Der Rat folgte dabei in allen Fällen den Anträgen der Mehrheit und verzichtete damit auf einige vom Bundesrat ursprünglich vorgeschlagene Verschärfungen. Eine links-grüne Minderheit, welche die Vorschläge des Bundesrates verteidigte und auch zusätzliche Forderungen nach einem Ausbau des Datenschutzes stellte, blieb bei zahlreichen Abstimmungen ohne Erfolg.</p><p>Bei Artikel 4bis wurde ihr Antrag abgelehnt, wonach Datenbearbeiter in der Lage sein müssen, Angaben über die Herkunft der Daten zu machen. Ebenso abgelehnt wurde bei Artikel 7a ein Antrag, die Informationspflicht nicht nur auf "besonders schützenswerte Personendaten" zu beschränken, sondern generell auf alle Personendaten auszudehnen. Der Rat strich weiter einen vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 7b, der eine Informationspflicht bei automatisierten Einzelentscheidungen vorsah. Abgelehnt wurde bei Artikel 15 auch die Forderung der Minderheit nach einem Verbandsklagerecht.</p><p>Bei Artikel 15a strich der Rat gegen den Willen von Bundesrat und Minderheit mit 88 zu 55 Stimmen Bestimmungen über den Widerspruch gegen die Datenbearbeitung. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass der Inhaber einer Datensammlung diese unverzüglich einstellen muss, wenn die betroffene Person Widerspruch erhebt. Der Inhaber hätte sodann innerhalb von zehn Tagen einen Rechtfertigungsgrund geltend machen können. Die Mehrheit war der Auffassung, dass der Rechtsschutz der Betroffenen durch andere Bestimmungen umfassend gewahrt sei.</p><p>Das Gesetz wurde mit 99 zu 0 Stimmen gutgeheissen, wobei sich Linke und Grüne der Stimme enthielten.</p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte grösstenteils den Beschlüssen des Nationalrates und stimmte beiden Vorlagen einstimmig zu. Bei Artikel 7b kehrte er zur Fassung des Bundesrates zurück und hiess mit 19 zu 13 Stimmen auch eine Informationspflicht bei automatisierter Datenbearbeitung gut. </p><p>Mit 95 zu 61 Stimmen folgte der <b>Nationalrat</b> der Mehrheit seiner Kommission, die an der Streichung von Artikel 7b, der als überflüssig abqualifiziert und mit einem Mehraufwand der Wirtschaft verbunden wurde, festhielt.</p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte schliesslich dem Beschluss des Nationalrates.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:21