Rechtshilfe in Strafsachen. Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen

Details

ID
20030025
Title
Rechtshilfe in Strafsachen. Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen
Description
Botschaft vom 26. März 2003 betreffend das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
InitialSituation
<p>Das Übereinkommen des Europarates vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ist seit dem 12. Juni 1962 in Kraft (anwendbar für die Schweiz seit dem 20. März 1967). 1978 wurde das Übereinkommen durch ein erstes Zusatzprotokoll ergänzt, das die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten ermöglicht. Die Schweiz hat dieses Zusatzabkommen neben Liechtenstein und acht anderen Staaten nicht ratifiziert.</p><p>Das Übereinkommen von 1959 vermag den modernen Formen der Kriminalität nicht mehr ganz zu genügen. Die Globalisierung der Märkte und die Entwicklung der Technologie wirken sich auch auf die internationale Kriminalität aus. Dies bedingt eine Anpassung der Rechtshilfeinstrumente an die neuen Verhältnisse. Damit die Staaten wirkungsvoll gegen die internationale Kriminalität vorgehen können, braucht es griffige Rechtshilfebestimmungen, die den neuen Anforderungen der Praxis gerecht werden.</p><p>Aus diesen Gründen hat der Europarat ein Zweites Zusatzprotokoll ausgearbeitet, das auch weitgehend die in der Zwischenzeit im EU-Raum geschaffenen Rechtshilfebestimmungen berücksichtigt, die im EU-Rechtshilfeübereinkommen vom 29. Mai 2000 und im Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 enthalten sind. Viele im Vergleich zum Übereinkommen von 1959 neuen Bestimmungen lehnen sich denn auch an diese beiden Abkommen an (z.B. die Einvernahme per Video- und Telefonkonferenz, die Informationsübermittlung ohne Ersuchen, die Rückgabe von Deliktsgut, die grenzüberschreitende Observation, die kontrollierte Lieferung, die verdeckte Ermittlung, die gemeinsamen Ermittlungsgruppen oder die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei Beamten).</p><p>Materiell ändert das Zweite Zusatzprotokoll am Kerngehalt des Übereinkommens von 1959 nichts. Die Vorbehalte und Erklärungen behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht zurückgezogen werden. Diese Klausel ermöglicht der Schweiz, die Rechtshilfe auch unter dem neuen Zusatzprotokoll an den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit und der Spezialität zu koppeln.</p><p>Die Schweiz hat das Zweite Zusatzprotokoll, an dessen Ausarbeitung sie aktiv mitgewirkt hat, am 15. Februar 2002 unterzeichnet. Damit wurde das neue Zusatzprotokoll bisher von 21 Staaten unterzeichnet. Es kann in Kraft gesetzt werden, sobald drei Ratifikationen vorliegen. Mit der Ratifikation dieses Instrumentes betritt die Schweiz kein Neuland, weil zahlreiche Regelungen in bilateralen Verträgen mit den Nachbarstaaten vereinbart wurden oder auf Bestimmungen im Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) zurückgehen. Zusammen mit den im EU-Raum geschaffenen Übereinkommen bildet das Zweite Zusatzprotokoll des Europarates eine fortschrittliche Grundlage für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen in Europa.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 26. März 2003 betreffend das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss betreffend das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
    Resolutions
    Date Council Text
    03.12.2003 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    03.03.2004 2 Zustimmung
    19.03.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.03.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte dem Antrag des Bundesrates, sowie dem Antrag der Kommission betreffend eine redaktionelle Änderung bei der Frage des fakultativen Referendums, diskussionslos und mit 137 zu 1 Stimme zu.</p><p>Auch der <b>Ständerat</b> stimmte der Vorlage zu.</p><p>Bei der Schlussabstimmung ergab sich im <b>Nationalrat</b> dann doch noch Opposition. Die SVP-Fraktion lehnte die Vorlage beinahe geschlossen ab.</p>
Updated
09.04.2025 00:31

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