Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Übereinkommen

Details

ID
20030032
Title
Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Übereinkommen
Description
Botschaft vom 16. April 2003 betreffend die Änderung von Artikel 1 vom 21. Dezember 2001 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
InitialSituation
<p>Mit der Botschaft unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (nachfolgend Übereinkommen), zur Genehmigung. Das Übereinkommen besteht aus einem Rahmenabkommen und fünf Protokollen, welche den Gebrauch spezifischer konventioneller Waffen einschränken oder verbieten (Protokoll I über nicht entdeckbare Splitter; Protokoll II und revidiertes Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen; Protokoll III über Brandwaffen; Protokoll IV über Blendlaserwaffen). Die an der zweiten Überprüfungskonferenz am 21. Dezember 2001 verabschiedete Änderung des Artikels 1 des Übereinkommens bezweckt die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Rahmenabkommens und der dazugehörigen bestehenden Protokolle auf nicht internationale bewaffnete Konflikte. Das Protokoll II ist in seiner an der ersten Überprüfungskonferenz von 1996 revidierten Fassung bereits auf nicht internationale bewaffnete Konflikte anwendbar.</p><p>Mit der Verabschiedung des geänderten Artikels 1 des Übereinkommens wurde ein weiterer bedeutender Schritt zur Weiterentwicklung der Regeln für nicht internationale bewaffnete Konflikte getan. Er zeigt eine wachsende Bereitschaft der Staaten, die bei internationalen bewaffneten Konflikten anerkannten Regeln auch in internen Konflikten anzuwenden. Dies entspricht aus humanitärer Sicht einer absoluten Notwendigkeit, sind doch heute die Mehrheit der bewaffneten Konflikte nicht internationaler Natur. Die Schweiz hat sich im Rahmen des Übereinkommens stets für humanitäre Anliegen eingesetzt und hat die Änderung des Artikels 1 an der zweiten Überprüfungskonferenz unterstützt. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 16. April 2003 betreffend die Änderung von Artikel 1 vom 21. Dezember 2001 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss betreffend die Änderung von Artikel 1 vom 21. Dezember 2001 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
    Resolutions
    Date Council Text
    16.09.2003 1 Beschluss gemäss Entwurf
    15.12.2003 2 Zustimmung
    13.01.2004 1
Proceedings
<p></p><p>Beide Räte stimmten der Vorlage ohne Gegenstimmen zu. </p>
Updated
08.04.2025 23:46

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