Internationale Währungskooperation. Neue Rechtsgrundlage

Details

ID
20030036
Title
Internationale Währungskooperation. Neue Rechtsgrundlage
Description
Botschaft vom 21. Mai 2003 über das Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)
InitialSituation
<p>Mit dem Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe beabsichtigt der Bundesrat, eine klare und umfassende gesetzliche Grundlage für die Finanzierungsverpflichtungen zu schaffen, welche die Schweiz im Rahmen der internationalen Währungszusammenarbeit eingeht. Diese erfolgt grösstenteils im Rahmen ihrer Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds (IWF), doch gibt es auch Aktionen auf bilateraler Ebene. Die geltende Regelung, der Bundesbeschluss vom 20. März 1975 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen (so genannter Währungshilfebeschluss), sieht nur bei ernsthaften Störungen der Währungsbeziehungen die Mitwirkung an internationalen Stützungsaktionen vor und ist nicht hinreichend für die Massnahmen der Währungszusammenarbeit, wie sie die Schweiz in der Praxis durchführt.</p><p>Als offene Volkswirtschaft mit einem bedeutenden Auslandsvermögen und einem eng mit dem Ausland verflochtenen Finanzplatz ist die Schweiz auf ein stabiles internationales Finanz- und Währungssystem angewiesen. Die Teilnahme an international koordinierten Hilfsaktionen ist für die Schweiz eine gute Gelegenheit, ihren Teil zur Stabilität des Systems beizutragen. In der Vergangenheit war die Schweiz wiederholt aufgerufen, sich an internationalen Finanzierungsinitiativen zu beteiligen. Diese Aktionen lassen sich in drei Hauptkategorien einteilen: die Teilnahme an Finanzhilfen zur Behebung ernsthafter Störungen der internationalen Finanz- und Währungsbeziehungen (so genannte systemische Hilfe), die Beteiligung an Spezialfonds des IWF zur Finanzierung von zinsvergünstigten Krediten an einkommensschwache Länder sowie die Gewährung von Krediten an Länder, mit denen die Schweiz besonders eng zusammenarbeitet (z.B. Mitglieder der schweizerischen Stimmrechtsgruppe in IWF und Weltbank).</p><p>Während für die Währungshilfe in systemischen Fällen mit dem Währungshilfebeschluss bereits eine rechtliche Grundlage besteht, ist die Rechtslage für die Beteiligung der Schweiz an Währungshilfeaktionen der letzteren beiden Kategorien, welche teilweise direkt auf die verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundesrates in auswärtigen Angelegenheiten abgestützt werden musste, bis anhin unbefriedigend. Ziel der Vorlage ist es, die verschiedenen Kategorien der Währungshilfe in einer umfassenden gesetzlichen Grundlage zu regeln. Es wird keine Ausdehnung der Aufgaben und Ausgaben angestrebt, sondern die Bündelung bereits bestehender Geschäfte. Die Aktionen der Währungshilfe können in Zukunft effizient, transparent und nachvollziehbar abgewickelt werden, was den bisherigen Einzelentscheiden des Parlaments vorzuziehen ist. Der administrative Aufwand vermindert sich entsprechend. Die Finanzierung der Bürgschaften bzw. Kredite im Rahmen der bi- und multilateralen Währungszusammenarbeit wird über einen Rahmenkredit geregelt, während für die Beteiligungen an Spezialfonds des IWF weiterhin besondere Verpflichtungskredite notwendig sein werden. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 21. Mai 2003 über das Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)
    Resolutions
    Date Council Text
    29.09.2003 2 Beschluss gemäss Entwurf
    17.12.2003 1 Zustimmung
    19.03.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.03.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesbeschluss über die internationale Währungshilfe (Währungshilfebeschluss, WHB)
    Resolutions
    Date Council Text
    29.09.2003 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    17.12.2003 1 Abweichung
    02.03.2004 2 Abweichung
    11.03.2004 1 Abweichung
    18.03.2004 2 Zustimmung
    30.03.2004 1
Proceedings
<p></p><p>Eintreten auf beide Vorlagen war im <b>Ständerat</b> unbestritten. In der Detailberatung billigte die Kleine Kammer diskussionslos den Antrag der Kommission, vom Bundesrat eine jährliche Berichterstattung über die Verwendung der Mittel zu verlangen.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte Ulrich Schlüer (V, ZH) im Namen einer von der SVP-Fraktion gestützten Kommissionsminderheit, auf die zweiteilige Vorlage nicht einzutreten. Dabei verwies Schlüer auf die Gefahr, dass ein Teil der von der Schweiz eingesetzten Gelder verloren gehen könnten. Der von ihm als Signal für einen Ausstieg aus der internationalen Schuldenarchitektur verstandene Nichteintretensantrag wurde allerdings deutlich mit 115 zu 37 Stimmen abgelehnt.</p><p>In der Detailberatung blieb die Vorlage 1 unbestritten. Bei der Vorlage 2 kam es hingegen zu zwei Anträgen einer von Remo Gysin (S, BS) angeführten interfraktionellen Kommissionsminderheit. Während der Vorschlag, den Rahmenkredit um 500 Millionen Franken auf 2 Milliarden Franken zu reduzieren, noch knapp scheiterte (78 zu 82 Stimmen), vermochte sich (mit 95 zu 57 Stimmen) schliesslich das Begehren durchzusetzen, den Rahmenkredit auf 5 Jahre zu beschränken.</p><p>Der <b>Ständerat</b> widersetzte sich der Befristung des Rahmenkredits, da eine solche dem Konzept eines "fonds de roulement" entgegenlaufe. Der <b>Nationalrat</b> beharrte auf der Terminierung, worauf der <b>Ständerat</b> zustimmte, um das Geschäft endlich abzuschliessen.</p>
Updated
09.04.2025 00:29

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