Revidierte Rheinschifffahrtsakte. Zusatzprotokoll Nr. 7
Details
- ID
- 20030038
- Title
- Revidierte Rheinschifffahrtsakte. Zusatzprotokoll Nr. 7
- Description
- Botschaft vom 21. Mai 2003 betreffend das Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie das internationale Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt
- InitialSituation
- <p>Die enger werdende wirtschaftliche Verflechtung Europas bewirkt eine verstärkte Nachfrage nach Transportdienstleistungen auch in der Binnenschifffahrt. Die grenzüberschreitende Güterbeförderung wird aber durch die unterschiedlichen nationalen oder regionalen Rechtsnormen erschwert. Deren Vereinheitlichung ist demzufolge ein zentrales Anliegen der internationalen Binnenschifffahrt. Die in der vorliegenden Botschaft enthaltenen Vorlagen sind bedeutsam für die technische und rechtliche Zusammenarbeit der Binnenschifffahrtsstaaten in Europa. Mit dem am 27. November 2002 in Strassburg unterzeichneten Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte erhält die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) die Möglichkeit, Schiffsatteste und Schifferpatente von Staaten zu anerkennen, die nicht Mitglied der ZKR sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Dokumente in Anwendung von Vorschriften und Verfahren erstellt wurden, die von der ZKR als mit ihren Regeln gleichwertig anerkannt worden sind. Der innerrheinische Transportmarkt wird damit nicht geöffnet. Das Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) wurde am 22. Juni 2001 in Budapest unter der dreifachen Schirmherrschaft der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, der Donaukommission und der UNO-Wirtschaftskommission für Europa unterzeichnet. Als wichtigste inhaltliche Merkmale des CMNI-Übereinkommens sind zu nennen:</p><p>- In sachlicher und räumlicher Hinsicht ist das CMNI bei Frachtverträgen anwendbar, welche internationale Güterbeförderungen auf Binnenwasserstrassen zum Gegenstand haben.</p><p>- Die Freiheit der Vertragspartner soll möglichst wenig beschränkt werden. Viele der Vertragsbestimmungen gelten deshalb nur, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.</p><p>- Bei der Hauptfrage des CMNI, der Haftung für einen durch einen nautischen Fehler verursachten Schaden (z.B. Unfall wegen eines Navigationsfehlers des Schiffsführers), enthält das Übereinkommen einen Kompromiss.</p><p>Dieser sieht grundsätzlich die Haftung des Schifffahrtsunternehmers vor, gibt aber die Möglichkeit, die Haftung vertraglich auszuschliessen. Die Form der Sammelbotschaft wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen gewählt und rechtfertigt sich angesichts des sachlichen Zusammenhangs, der zwischen den beiden Vorlagen besteht. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 21. Mai 2003 betreffend das Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie das internationale Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss betreffend das Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte
- Resolutions
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Date Council Text 30.09.2003 2 Beschluss gemäss Entwurf 16.12.2003 1 Zustimmung 19.12.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung 19.12.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesbeschluss betreffend das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt
- Resolutions
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Date Council Text 30.09.2003 2 Beschluss gemäss Entwurf 16.12.2003 1 Zustimmung 19.12.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung 19.12.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Beide Räte nahmen die Bundesbeschlüsse einstimmig und ohne Diskussion an.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:25