Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Änderung

Details

ID
20030039
Title
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Änderung
Description
Botschaft vom 28. Mai 2003 zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
InitialSituation
<p>Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, ein von Nationalrat Georges Theiler (RL, LU) eingereichtes Postulat zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland entgegenzunehmen. Danach soll der Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften gleich behandelt werden wie der Erwerb von Anteilen an Immobilienanlagefonds. Die beantragte Änderung bildet den Hauptpunkt der vorliegenden Botschaft und des Änderungsentwurfs. Der Entwurf strebt eine geringfügige und kontrollierte Öffnung des Wohnimmobilienmarktes an, ohne dass dadurch Sinn und Zweck des Gesetzes unterlaufen werden. Personen im Ausland können bewilligungsfrei Anteile an Immobiliengesellschaften im engeren Sinne, sogenannte Wohnimmobiliengesellschaften, erwerben, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Weiterhin untersagt bleiben soll hingegen der Erwerb von Anteilen an einer nicht börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaft.</p><p>Bei dieser Gelegenheit werden sechs weitere, weniger bedeutende Lockerungen vorgeschlagen. Eingesetzte Erbinnen und Erben sollen von der Pflicht zur Veräusserung des geerbten Grundstücks innert zweier Jahre befreit werden, wenn sie besonders enge Beziehungen zu ihm nachweisen. Die Kantone sollen nach eigenen Kriterien ohne bundesrechtliche Vorgaben die Fremdenverkehrsorte bestimmen können, in denen Ausländer Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels erwerben dürfen, um damit den Fremdenverkehr zu fördern. Ferner wird die Alterslimite für ein Kind, dem der Erwerb einer Ferien- oder Zweitwohnung nicht bewilligt werden kann, weil seinen Eltern bereits eine solche gehört, von 20 auf 18 Jahre gesenkt. Erwerber, die bereits Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück haben, sollen für den Erwerb eines zusätzlichen Anteils an diesem von der Bewilligungspflicht befreit werden. Das Partizipationsscheinkapital soll nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es festzustellen gilt, ob eine Gesellschaft durch Personen im Ausland beherrscht wird. Schliesslich werden kantonale Ausführungsbestimmungen nicht mehr der Genehmigung des Bundes unterstellt.</p><p>Eine im Dezember 2002 eingereichte Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion verlangt die Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.</p><p>Er teilt die Auffassung, dass dieses Gesetz in der heutigen Zeit nicht mehr notwendig ist. Eine starke ausländische Nachfrage besteht lediglich noch nach Ferienwohnungen, und davon sind auch nur einige wenige Fremdenverkehrsorte betroffen. Der Bundesrat wird die raumplanerischen und wirtschaftlichen Folgen einer Aufhebung des Gesetzes und allfällige Ersatzmassnahmen insbesondere im Raumplanungsrecht prüfen und darüber dem Parlament umgehend eine Vorlage unterbreiten, damit die Aufhebung in der Legislaturperiode 2003-2007 erfolgen kann. Weil die Prüfung dieser Folgen eine gewisse Zeit erfordert, sind die mit der vorliegend vorgeschlagenen Teilrevision angestrebten Lockerungen aber weiterhin sinnvoll.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 28. Mai 2003 zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
    Resolutions
    Date Council Text
    03.03.2004 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    20.09.2004 1 Zustimmung
    08.10.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    08.10.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Ständerat</b> stellte Hans Hess (RL, OW) einen Nichteintretensantrag. Er verwies auf die hängige Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion (02.3677), die die Aufhebung der Lex Koller verlangt, und erklärte, es sei nicht sinnvoll, ein Gesetz zu ändern, das kurze Zeit später aufgehoben werde. Bundesrat Christoph Blocher entgegnete, die Vorlage bringe eine Verbesserung und sollte angenommen werden, weil sich eine Vorlage zur Aufhebung des Gesetzes noch verzögern könnte. Es seien dafür noch weitere Abklärungen nötig. Hans Hess zog darauf seinen Antrag zurück, und der Gesetzentwurf wurde mit einer kleinen technischen Korrektur mit 39 zu 0 Stimmen gutgeheissen. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> stiess die Vorlage auf wenig Opposition. Lediglich Bernhard Hess (-, BE) warnte vor einem Ausverkauf der Heimat, scheiterte mit seinem Nichteintretensantrag aber deutlich. Die Lockerung der Lex Koller sei für die freisinnig-demokratische Fraktion nur ein Zwischenschritt auf dem Weg zur vollständigen Aufhebung des Gesetzes, sagte Gabi Huber (RL, UR) und verwies auf die hängige Fraktionsmotion (02.3677). Anita Thanei (S, ZH) kündigte bereits an, dass die Sozialdemokraten einer Aufhebung nur zustimmen können, wenn griffige raumplanerische Ersatzmassnahmen ergriffen würden. Justizminister Christoph Blocher sprach sich ebenfalls für eine Aufhebung aus. Vorerst gebe es aber noch zu wenige Grundlagen, um zu wissen, ob es bei einer Aufhebung allenfalls flankierender Massnahmen bedürfte. Der Bundesrat werde sich mit dem Thema befassen, sobald genauere Informationen vorlägen.</p><p>Bei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e sprach sich der Nationalrat deutlich gegen einen Antrag von Georges Theiler (RL, LU) aus, der verlangt hatte, dass Ausländern der Einstieg auch bei nicht börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften möglich sein sollte.</p><p>Im Übrigen stimmte der Rat den Beschlüssen des Ständerates zu, und das Gesetz wurde mit 130 zu 2 Stimmen bei 23 Enthaltungen verabschiedet. </p><p></p><p></p>
Updated
08.04.2025 23:52

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