Bundesrepublik Nigeria. Abkommen über Zuwanderungsangelegenheiten
Details
- ID
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20030056
- Title
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Bundesrepublik Nigeria. Abkommen über Zuwanderungsangelegenheiten
- Description
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Botschaft vom 10. September 2003 zum Abkommen über Zuwanderungsangelegenheiten zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
- InitialSituation
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<p>Während von 1996 bis 2001 jährlich zwischen 122 und 289 Asylgesuche von nigerianischen Staatsangehörigen eingingen, erhöhte sich die Zahl der Gesuche per 31. Dezember 2002 auf 1062. Gleichzeitig stieg die Zahl der Personen, die die Schweiz verlassen mussten, von jährlich 85 auf 572. Innerhalb desselben Zeitraums stieg die Zahl der Asylsuchenden, die über keine Ausweispapiere verfügten oder anlässlich von behördlichen Kontrollen nicht in der Lage waren, derartige Papiere zu präsentieren, an. Die nigerianischen Behörden haben dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mehrmals mitgeteilt, dass sie mit den für die Wegweisung zuständigen schweizerischen Behörden nur nach Abschluss eines Rückübernahmeabkommens nach dem Modell der von Nigeria mit Italien, Spanien und Irland abgeschlossenen Abkommen zusammenarbeiten würden. Nigeria ist der erste afrikanische Staat, mit dem die Schweiz ein Abkommen über Zuwanderungsangelegenheiten (Rückübernahmeabkommen) abgeschlossen hat. Es handelt sich um ein bedeutendes Abkommen mit einem der bevölkerungsreichsten Staaten südlich der Sahara (ca. 130 Millionen Einwohner), dessen Staatsangehörige über 15 Prozent der Gesamtzahl der Angehörigen der afrikanischen Staaten ausmachen. Das Abkommen steht im Einklang mit der Politik des Bundesrates, Rückübernahmeabkommen mit Drittstaaten abzuschliessen. Nach Abschluss derartiger Abkommen mit praktisch allen europäischen Staaten sowie mit Sri Lanka, Hongkong, den Philippinen oder Kirgisistan, stellt das Abkommen mit Nigeria eine weitere logische und kohärente Etappe dieser Politik dar. Das Abkommen übernimmt die Prinzipien anderer, bereits zwischen der Schweiz und bestimmten europäischen Staaten abgeschlossener Rückübernahmeabkommen. Es weicht von diesen jedoch dahingehend ab, dass das Abkommen mit Nigeria eine Programmklausel vorsieht, die darauf abzielt, im Rahmen der mit Nigeria angestrebten Zusammenarbeit Unterstützung zu leisten. Zudem erfordert die in Artikel IV Absatz 5 vorgesehene Datenweitergabe eine rechtliche Grundlage, die nur durch die Genehmigung des Abkommens durch das Parlament geschaffen werden kann.</p>
- Objectives
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- Number
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0
- Text
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Botschaft vom 10. September 2003 zum Abkommen über Zuwanderungsangelegenheiten zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
- Resolutions
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- Number
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1
- Text
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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens in Zuwanderungsangelegenheiten zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
- Resolutions
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| Date |
Council |
Text |
| 06.05.2004 |
1 |
Beschluss gemäss Entwurf |
| 22.09.2004 |
2 |
Zustimmung |
| 19.10.2004 |
1 |
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- Proceedings
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<p></p><p>Beide Räte stimmten dem Abkommen ohne Gegenstimmen zu. </p>
- Updated
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09.04.2025 00:33
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