Berufliche Vorsorge. Sanierungsmassnahmen
Details
- ID
- 20030060
- Title
- Berufliche Vorsorge. Sanierungsmassnahmen
- Description
- Botschaft vom 19. September 2003 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge (Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)
- InitialSituation
- <p>Hauptsächlich aus konjunkturellen Gründen (andauernde Verluste auf den Finanzmärkten, ungenügende Erträge bei den Vermögensanlagen und Währungsverluste) befindet sich derzeit fast jede zweite Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung. Um den Handlungsspielraum solcher Vorsorgeeinrichtungen mit Deckungslücken vor allem im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge zeitlich und materiell zu erweitern, soll vom gesetzlichen Erfordernis der jederzeitigen 100-prozentigen Deckung sämtlicher Verpflichtungen unter gewissen Bedingungen abgewichen werden können und der Katalog von Massnahmen, die zur Behebung einer Unterdeckung ergriffen werden können, erweitert werden.</p><p>Die Einführung dieser zusätzlichen Massnahmen soll wie bisher im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich der Vorsorgeeinrichtungen liegen und deren Kompetenz zur freien Gestaltung der Finanzierung ihrer Leistungen nicht einschränken. Um einen zeitlichen Druck zur Wiederherstellung der vollen Deckung zu mildern und damit den Einsatz von einschneidenden Massnahmen zu vermeiden, sollen die Vorsorgeeinrichtungen über einen angemessenen Zeitraum zur Behebung der Unterdeckung verfügen können. Sie dürfen in dieser Zeit aber nicht untätig bleiben, sondern müssen die gebotenen Massnahmen einleiten. Bei der Anwendung von Massnahmen sind besondere Regeln zu beachten.</p><p>Es werden folgende Massnahmen vorgeschlagen, die im BVG und im Freizügigkeitsgesetz ausdrücklich verankert werden sollen:</p><p>1. Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der Dauer der Unterdeckung Beiträge von Arbeitgeber sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zur Behebung der Unterdeckung zu erheben. Im überobligatorischen Bereich sind diese Beiträge an das Einverständnis des Arbeitgebers gebunden. Ein solcher Beitrag soll auch von Rentnern und Rentnerinnen eingefordert werden können. Rentenleistungen im obligatorischen Bereich dürfen nicht geschmälert werden. Die Beitragsleistungen und die temporäre Kürzung der Rentenleistungen im vor- und überobligatorischen Bereich sind den besonderen Regeln der Massnahmen unterworfen, unterstehen jedoch grundsätzlich den Schranken privatrechtlicher Vertragsregeln;</p><p>2. Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der Dauer der Unterdeckung auf den BVG-Altersguthaben einen tieferen Zins als den BVG-Mindestzinssatz zu vergüten;</p><p>3. Befugnis des Bundesrates, auf Verordnungsstufe Bestimmungen zu erlassen, welche die Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung in die Lage versetzen, Missbräuche im Bereich der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge zu verhindern;</p><p>4. Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Behebung der Unterdeckung und zur Finanzierung anderer Leistungen und Kosten bei der Berechnung der Austrittsleistung, damit die gewünschte Sanierungswirkung erzielt werden kann und strukturelle Unterdeckungen vermieden werden können;</p><p>5. Möglichkeit, Einlagen in ein gesondertes Arbeitgeberbeitragsreservekonto zu leisten, sofern diese dazu dienen, durch einen zeitlich befristeten Verwendungsverzicht Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung abzuwenden.</p><p>Die Vorlage wurde in der Vernehmlassung gesamthaft gut aufgenommen. Unbestritten ist, dass von den verschiedenen Bestimmungen diejenige über die Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit (Art. 65a BVG) am meisten Zustimmung findet. Indem diese Bestimmung eine zeitlich begrenzte Unterdeckung zulässt, ermögliche sie die sinnvolle Umsetzung von Massnahmen. Der im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Massnahmenkatalog (Art. 65b Abs. 3 BVG) wird viel differenzierter beurteilt. Die Reaktionen reichen von einfacher Akzeptanz über bedingte Zustimmung bis zum Widerspruch. Dem hohen Grad an Zustimmung zu den wesentlichen Aspekten der Vorlage stehen zahlreiche und diverse Vorbehalte im Einzelnen entgegen.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 19. September 2003 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge (Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
- Resolutions
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Date Council Text 04.12.2003 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 01.03.2004 1 Abweichung 09.03.2004 2 Abweichung 11.03.2004 1 Abweichung 17.03.2004 2 Abweichung 01.06.2004 1 Abweichung 09.06.2004 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 14.06.2004 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 18.06.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung 18.06.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>Der <b>Ständerat</b> stimmte den vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen im Wesentlichen zu. Umstritten war nur der Beitrag von Seiten der Rentner und Rentnerinnen. Der Ständerat formulierte gewisse Vorbedingungen für die Einführung dieser Massnahme. Der Antrag der Minderheit, diese Massnahme zu streichen, wurde abgelehnt und dem Prinzip, auf den Renten der zweiten Säule in ausserordentlichen Fällen einen Beitrag zu erheben, mit 30 zu 9 Stimmen zugestimmt. </p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte dem Antrag der Kommissionsmehrheit und sprach sich trotz der Voten von Bundesrat Pascal Couchepin und Claude Ruey (RL; VD) mit 89 zu 85 Stimmen gegen die Bestimmung aus, wonach während der Dauer einer Unterdeckung der Mindestzinssatz auf Altersguthaben unterschritten werden kann. Hingegen führte er eine Bestimmung ein, wonach Rentnerinnen und Rentner im Falle, dass sie sich an den Sanierungsmassnahmen beteiligen sollen, ein Mitspracherecht haben. </p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte dem Bundesrat und sprach sich gegen die Mitsprache der Rentner und Rentnerinnen aus. Er hielt an seinen Beschlüssen fest und ermächtigte mit 22 zu 19 Stimmen die Pensionskassen mit Deckungsschwierigkeiten, den Mindestzinssatz auf Altersguthaben der zweiten Säule zu unterschreiten. Diese Reduktion darf allerdings nur als letztes Mittel und für maximal fünf Jahre eingesetzt werden. </p><p>Trotz dieser Einschränkungen widersetzte sich eine starke Minderheit aus Sozialdemokraten und Christlichdemokraten dieser Massnahme und der <b>Nationalrat</b> sprach sich erneut mit 95 zu 87 Stimmen dagegen aus. Auch hielt er an seinem Beschluss über die Mitsprache der Rentnerinnen und Rentner fest. </p><p>Der <b>Ständerat </b> bekräftigte seine zuvor gefassten Beschlüsse.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>folgte den Anträgen der Mehrheit seiner Kommission und hielt an einer Differenz zum Ständerat fest. Während er bezüglich der Mitsprache der Rentnerinnen und Rentner dem Beschluss der kleinen Kammer folgte und mit 77 zu 74 Stimmen gegen ein Mitspracherecht stimmte, sprach er sich erneut knapp, d.h. mit 76 zu 74 Stimmen, gegen jegliche Unterschreitung des vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatzes aus.</p><p>Die <b>Einigungskonferenz</b> hielt an den Beschlüssen des Ständerates fest, führte aber zusätzlich die Regelung ein, dass die Unterschreitung maximal 0,5 Prozent betragen darf. Die beiden Räte einigten sich auf diesen Beschluss.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:26