Sechste EU-Rahmenprogramme (2002-2006). Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Details
- ID
- 20030075
- Title
- Sechste EU-Rahmenprogramme (2002-2006). Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
- Description
- Botschaft vom 26. November 2003 über die Genehmigung des Übereinkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den sechsten EU-Rahmenprogrammen (2002-2006)
- InitialSituation
- <p>Als eines der sieben sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und den Europäischen Gemeinschaften wurde am 21. Juni 1999 ein Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit abgeschlossen (SR 0.420.513.1). Dieses Abkommen regelte die Vollbeteiligung der Schweiz an den fünften EU-Rahmenprogrammen (1998-2002) und ist mit der Beendigung dieser Programme Ende 2002 ausgelaufen. Es enthielt allerdings die Bestimmung, dass es im Hinblick auf die Teilnahme der Schweiz an neuen Rahmenprogrammen der EU erneuert werden könne.</p><p>Für die Vollbeteiligung an den sechsten EU-Rahmenprogrammen 2003-2006 haben die Eidgenössischen Räte mit dem Bundesbeschluss vom 6. Juni 2002 über die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration in den Jahren 2003-2006 (BBl 2002 5246) bereits einen Verpflichtungskredit von 869 Millionen Franken bewilligt.</p><p>Am 10. April 2003 wurden die Erneuerungsverhandlungen aufgenommen. Diese konnten am 16. Juli 2003 abgeschlossen und der Text des erneuerten Forschungsabkommens am 5. September 2003 paraphiert werden.</p><p>Im Unterschied zum Forschungsabkommen von 1999 sieht das erneuerte Abkommen zum einen die Möglichkeit der provisorischen Anwendung mit allen Rechten und Pflichten per 1. Januar 2004 vor (für den Fall, dass das Abkommen 2003 unterzeichnet, die Ratifikation aber erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wird), zum anderen werden in einem neu geschaffenen Anhang die Modalitäten der Finanzkontrolle ausführlich festgehalten.</p><p>Gestützt auf Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung hat der Bundesrat das erneuerte Forschungsabkommen unterzeichnet. Dieses wird somit ab dem 1. Januar 2004 provisorisch angewendet. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 26. November 2003 über die Genehmigung des Übereinkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den sechsten EU-Rahmenprogrammen (2002-2006)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den sechsten EU-Rahmenprogrammen (2002-2006)
- Resolutions
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Date Council Text 11.03.2004 1 Beschluss gemäss Entwurf 03.06.2004 2 Zustimmung 18.06.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung 18.06.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Dem Bundesbeschluss zur Genehmigung des Abkommens stimmte der <b>Nationalrat</b> einstimmig zu. Eine mit der Vorlage verbundene Motion der vorberatenden Kommission verlangte eine dringende Aufstockung des Bundeskredits um 40 Millionen Franken. Da mehr Gesuche um Beteiligung von Projekten aus der Schweiz bewilligt wurden, als ursprünglich erwartet worden war, hätten die Finanzierungsgesuche für Projekte um ein Drittel gekürzt werden müssen. Mit 111 zu 47 Stimmen, wobei die Gegenstimmen hauptsächlich aus den Reihen der SVP-Fraktion stammten, wurde die Motion angenommen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich beim Bundesbeschluss den Beschlüssen des Nationalrates ohne Gegenstimmen an. Die Motion des Nationalrates wurde jedoch mit 19 zu 16 Stimmen abgelehnt. Bundesrat Pascal Couchepin begründete die ablehnende Haltung des Bundesrates damit, dass die zusätzlichen Mittel für die Forschung ohne Aufstockung bereitgestellt werden können und damit die Motion abgelehnt werden kann. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:04