Verpflichtungskredite für Grundstücke und Bauten. Verordnung
Details
- ID
- 20030077
- Title
- Verpflichtungskredite für Grundstücke und Bauten. Verordnung
- Description
- Botschaft vom 5. Dezember 2003 zur Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten
- InitialSituation
- <p>In der Regel werden Verpflichtungskredite mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge bewilligt. Die Bundesversammlung hat jedoch das Recht zu bestimmen, in welchen Fällen ihr die Begehren für Verpflichtungskredite mit besonderer Botschaft zu unterbreiten sind.</p><p>Im Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten haben die Räte festgelegt, dass Objektkreditbegehren dann mit besonderer Botschaft zu unterbreiten sind, wenn die für den Bund zu erwartenden Gesamtausgaben 10 Millionen Franken übersteigen. Davon ausgenommen sind Vorhaben, die im Interesse der Landesverteidigung geheimgehalten werden, sowie Objektkreditbegehen für Bauten des Bundesamtes für Rüstungsbetriebe. Für die Immobilien der Sparten Zivil und Militär ist keine Änderung dieser Regelung vorgesehen. Hingegen sollen die Immobilien der Sparte ETH-Bereich ab Voranschlag 2005 von der Pflicht zu einer besonderen Botschaft ausgenommen werden, da die Rahmenbedingungen betreffend Grundstücke und Bauten für den ETH-Bereich mit dem revidierten ETH-Gesetz und mit dem Leistungsauftrag des Bundes an den ETH-Bereich modifiziert werden.</p><p>Die Verpflichtungskreditbegehren für die Immobilien des ETH-Bereichs sollen inskünftig im Rahmen des Voranschlags des ETH-Bereichs, im Anhang zur Budgetbotschaft des Bundes, beantragt werden. Da die Immobilien im Eigentum des Bundes stehen, sind die Verpflichtungskredite Teil des Bundesbeschlusses I über den Voranschlag der Eidgenossenschaft.</p><p>Durch die Koppelung des Bewilligungsverfahrens für die Immobilien mit dem Voranschlag des ETH-Bereichs wird der Bewilligungsablauf besser auf die betrieblichen Bedürfnisse der autonomen Anstalten des ETH-Bereichs abgestimmt. An der Kompetenz der Bundesversammlung, solche Investitionen zu prüfen und abschliessend zu genehmigen, ändert nichts. Das bewährte Verfahren der Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) wird grundsätzlich beibehalten, in einzelnen Belangen jedoch an die neuen Rechtsgrundlagen und die besonderen Bedürfnisse des ETH-Bereichs angepasst. Der ETH-Rat ist auch weiterhin verantwortliches Bau- und Liegenschaftsorgan für den ETH-Bereich, er stellt die Koordination sicher und ist namentlich auch verantwortlich für die Funktions- und Werterhaltung.</p><p>Gleichzeitig mit der materiellen Änderung soll der Bundesbeschluss als rechtssetzender Erlass im Sinne von Artikel 163 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung in die Form einer Verordnung der Bundesversammlung überführt werden.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 5. Dezember 2003 zur Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten
- Resolutions
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Date Council Text 08.03.2004 1 Beschluss gemäss Entwurf 10.06.2004 2 Abweichung 14.06.2004 1 Zustimmung 18.06.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung 18.06.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Die beiden Räte stimmten der Vorlage oppositionslos zu. Der Ständerat setzte das Datum des Inkrafttretens auf den 1. August 2004 fest, was vom Nationalrat diskussionslos bestätigt wurde.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:18