Minimalprämie in der Unfallversicherung

Details

ID
20030419
Title
Minimalprämie in der Unfallversicherung
Description
InitialSituation
<p>Nach Artikel 92 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) bestehen in der obligatorischen Unfallversicherung die Prämien aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Eine konsequente Anwendung dieser gesetzlichen Regelung kann bei kleinen Lohnsummen dazu führen, dass die Heilungs- und die Verwaltungskosten durch die Prämie nicht gedeckt werden können. Diese müssten solidarisch über die Prämien der Betriebe mit höheren Lohnsummen finanziert werden. Mit der Erhebung einer minimalen Prämie könnte auf einfache Art und Weise eine wesentlich gerechtere Verteilung der Risiko- und Administrativkosten erreicht werden.</p><p>Aufgrund der heutigen Regelung ist unsicher, ob die Erhebung einer Minimalprämie auf ausreichende gesetzliche Grundlagen abgestützt ist. Das Bundesgericht hat sich letztinstanzlich zu dieser Frage noch nicht geäussert. Im Sinne der Rechtssicherheit soll in Artikel 92 Absatz 1 UVG ein Satz eingefügt werden, wonach die Versicherer für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben können, deren Höchstgrenze durch den Bundesrat festgelegt wird.</p><p>Artikel 92 Absatz 1 UVG schreibt ausserdem vor, dass zwischen den Prämienzuschlägen der SUVA und jenen der anderen Versicherer (Versicherer nach Art. 68 UVG, namentlich private Versicherer) keine erheblichen Unterschiede bestehen dürfen. Diese Abhängigkeit des Verwaltungskostensatzes der privaten UVG Versicherer von demjenigen der SUVA wird in der Praxis zunehmend kritisiert. Insbesondere wird geltend gemacht, dass die Regelung den Wettbewerb unter den Versicherern behindere.</p><p>Es wird vorgeschlagen, dem Bundesrat in Artikel 92 Absatz 7 UVG die Kompetenz zu erteilen, ohne Bindung an die Verwaltungskostenzuschläge der SUVA eine Spanne zwischen dem maximalen und dem minimalen Prämienzuschlag innerhalb derselben Gesellschaft festzulegen. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
    Resolutions
    Date Council Text
    01.10.2003 2 Beschluss gemäss Antrag der Kommission.
    01.06.2004 1 Abweichung
    21.09.2004 2 Zustimmung
    08.10.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    08.10.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat</b> hat die auch vom Bundesrat unterstützten Änderungen diskussionslos angenommen.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> erachtete die von Felix Gutzwiller (RL, ZH) vertretene Kommissionsminderheit die Festsetzung einer Bandbreite zwischen Höchst- und Mindestzuschlägen eines Versicherers als Überregulierung. Für Felix Gutzwiller ist es überflüssig, eine solche Spanne festzusetzen, da der Wettbewerb unter den Versicherern dafür sorge, dass für die kleinen Unternehmen keine Nachteile entstünden. Sollte dies dennoch der Fall sein, so könnten Letztere immer noch den Versicherer wechseln. Seiner Meinung nach kann Missbrauch bereits verhindert werden, wenn durch den Bundesrat ein Höchstzuschlag festgesetzt wird. Diese Argumentation fand Anklang und so wurde dem Minderheitsantrag mit 87 zu 61 Stimmen Folge gegeben. In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf einstimmig, mit 140 zu 0 Stimmen, angenommen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich dem Nationalrat an.</p>
Updated
09.04.2025 00:25

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