Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung
Details
- ID
- 20030428
- Title
- Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung
- Description
- InitialSituation
- <p>Am 19. Juni 2003 reichte Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, das Zivilgesetzbuch so zu ändern, dass die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung gewährleistet ist. In Umsetzung dieser Initiative unterbreitete die Kommission für Rechtsfragen dem Nationalrat am 22. August 2008 einen Entwurf zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Name und Bürgerrecht der Ehegatten und Kinder. </p><p>Der Entwurf wollte das Prinzip der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens ins Gesetz verankern. Die Brautleute sollten jedoch erklären können, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (den Ledignamen der Braut oder den des Bräutigams). Die verheirateten Eltern mit verschiedenen Namen könnten den Namen ihrer gemeinsamen Kinder (entweder den Ledignamen des Vaters oder jenen der Mutter) wählen. Die Regelungen des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sollten wiederum dahingehend revidiert werden, dass jeder Ehegatte sein Bürgerrecht behält und das Kind das Bürgerrecht des Elternteils erwirbt, dessen Name es trägt. (Quelle : Bericht der Kommission NR von 22.08.2008) </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text 07.10.2004 1 Folge gegeben 06.10.2006 1 Fristverlängerung bis zur Herbstsession 2008.
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- Number
- 1
- Text
- Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht)
- Resolutions
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Date Council Text 11.03.2009 1 Rückweisung an die Kommission 10.12.2009 1 Beschluss nach Entwurf der Kommission. 07.06.2011 2 Abweichung 28.09.2011 1 Zustimmung 30.09.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung 30.09.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>Der Nationalrat trat am 11. März 2009 mit 98 zu 89 Stimmen auf die Vorlage ein. Er wies jedoch auf Antrag von Lukas Reimann (V, SG) mit 99 zu 92 Stimmen den Entwurf an die Kommission zurück mit dem Auftrag, "ausschliesslich die durch das EMRK-Urteil vom 22. Februar 1994 (Burghartz gegen Schweiz) absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen". Die Kommission wurde dadurch beauftragt einen Entwurf auszuarbeiten, der dem Ehemann das gleiche Recht zusichert wie es der Ehefrau gemäss Artikel 160 Absatz 2 ZGB zusteht, d.h. der, dem Ehemann das Recht gibt, seinen bisherigen Namen dem Namen der Frau voranstellen, wenn dieser gemäss Artikel 30 Absatz 2 ZGB von den Brautleuten als Familienname gewählt wird. </p><p>Die Kommission für Rechtsfragen kam diesem Auftrag nach und legte einen neuen Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches vor. Dieser übernahm unverändert die Bestimmung, welche der Bundesrat aufgrund des erwähnten Urteils in die Zivilstandsverordnung aufgenommen hatte (heutiger Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz ZStV) und fügte sie in das Zivilgesetzbuch ein (Art. 160 Abs. 2 und 3). </p><p></p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragte eine Minderheit, die Vorlage erneut an die Kommission zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine Revision des Namens- und Bürgerrechtes auszuarbeiten. Die Revision sollte erstens Ungleichstellungen der Ehegatten im Bürgerrecht und von Mann und Frau bei unverheirateten Eltern beseitigen, zweitens die Gleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften gewährleisten und drittens verheirateten Eheleuten die Möglichkeit geben, ihren ledigen oder bisherigen Namen beizubehalten. Die Sprecherin der Kommissionsminderheit Susanne Leutenegger Oberholzer (S, BL) monierte, es sei ein wahres Trauerspiel, was der Rat aus dem Gesetzesprojekt gemacht habe. Mit dem Entwurf der Kommission sei man nicht weiter als beim Status quo. Der Nationalrat lehnte den Rückweisungsantrag jedoch mit 104 zu 57 Stimmen ab. Auch der Antrag von Brigitta Gadient (BDP, GR), wonach beide Ehegatten bei Heirat ihr angestammtes Bürgerrecht behalten sollten, fand keine Mehrheit. </p><p>Im <b>Ständerat </b>war Eintreten unbestritten. Der Ständerat erachtete den zweiten Entwurf des Nationalrates als unbefriedigend und führte daher die Detailberatung auf der Basis des ersten Entwurfes der nationalrätlichen Kommission durch. Die Kleine Kammer nahm die Anträge seiner Kommission diskussionslos an. Sie beschloss, dass nach der Eheschliessung grundsätzlich beide Ehegatten ihren Familienamen behalten, es sei denn, sie sich für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> gab diese Vorlage erneut zu heftigen Diskussionen Anlass. Der Widerstand gegen die Beschlüsse des Ständerates kamen vor allem seitens der SVP-, punktuell aber auch aus den Reihen der FDP-Liberale und der CEg-Fraktion. Yves Nidegger (V, GE) kritisierte etwa, dass die Vorlage es erlaube den Familiennamen "à la carte" auszuwählen. Auch schade es der Identität des Kindes, wenn es nicht mehr in die väterliche Linie eingeordnet werde. Der Rat folgte aber schliesslich mit 98 zu 65 Stimmen den Beschlüssen der Kleinen Kammer. </p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 117 zu 72 Stimmen bei 6 Enthaltungen und im Ständerat mit 32 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:37