Parallelverfahren der Geschäftsprüfungsdelegation mit personalrechtlichen Untersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes
Details
- ID
- 20030460
- Title
- Parallelverfahren der Geschäftsprüfungsdelegation mit personalrechtlichen Untersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes
- Description
- InitialSituation
- <p>Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) schlägt eine neue Regelung bezüglich der Parallelverfahren der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) mit personalrechtlichen Unter-suchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes vor. Sie will damit Schwierigkeiten beseitigen, die in der Vergangenheit verschiedentlich aufgetreten sind, zuletzt bei Untersuchungen zur Tätigkeit des schweizerischen Nachrichtendienstes in Südafrika.</p><p>Die GPK-S schlägt vor, das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2003 wie folgt zu ändern:</p><p>Artikel 154bis</p><p>Wirkungen von Untersuchungen der Geschäftsprüfungsdelegation auf andere Verfahren und Abklärungen</p><p>Absatz 1</p><p>Personalrechtliche Untersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand einer Untersuchung durch die Geschäftsprüfungs-delegation sind, dürfen nur mit Ermächtigung der Geschäftsprüfungsdelegation angehoben werden. Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Geschäftsprüfungsdelegation die Fortsetzung bewilligt.</p><p>Absatz 2</p><p>Eine Untersuchung durch die Geschäftsprüfungsdelegation hindert die Durchführung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und Gerichtsverfahren in Straf-sachen nicht.</p><p>Absatz 3</p><p>Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation.</p><p></p><p>Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme die Einfügung eines zusätzlichen Absatzes 1bis vor, nach welchem bei Vorliegen von sachlichen bzw. triftigen Gründen die Anhebung eines Verfahrens oder die Weiterführung eines parallel laufenden Verfahrens möglich sein soll.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Bundesversammlung
- Resolutions
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Date Council Text 16.06.2004 2 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission. 27.09.2004 1 Abweichung 13.12.2004 2 Zustimmung 17.12.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung 17.12.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte dem Gesetzentwurf ohne Gegenstimmen zu. Auf Antrag der Kommission nahm er anstelle des Antrags des Bundesrates zu Absatz 1bis einen kurzen Text an mit dem folgenden Wortlaut: "Die Geschäftsprüfungsdelegation entscheidet über die Ermächtigung nach Anhörung des Bundesrates."</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte den Beschlüssen des Ständerates zu, veränderte aber noch den Absatz 3. Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so bedarf es nach der Fassung des Nationalrates nur noch der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder der GPDel. </p><p>Der <b>Ständerat </b>schloss sich diskussionslos dieser Lösung an. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:32