Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA. Bundesgesetz
Details
- ID
- 20040025
- Title
- Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA. Bundesgesetz
- Description
- Botschaft vom 12. Mai 2004 zum Bundesgesetz über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA
- InitialSituation
- <p>Die Militärversicherung (MV), die sich auf die Artikel 59 Absatz 5 und 61 Absatz 5 BV und das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) stützt, dient der umfassenden Risikodeckung aller Gesundheitsschädigungen und ihrer wirtschaftlichen Folgen bei Personen, die für den Bund persönliche Leistungen im Bereich der Sicherheits- und Friedensdienste erbringen. Zu den versicherten Diensten gehören namentlich Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, Einsätze des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe sowie friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste des Bundes. Die Leistungen der MV werden zum grössten Teil aus der allgemeinen Bundeskasse erbracht und sind somit für die meisten Versicherten kostenlos. Die MV wird vom Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) geführt. Armee XXI und Bevölkerungsschutz XXI werden, insbesondere bei den Milizangehörigen der Armee, zu einer Abnahme der Schadenfälle bei der MV führen. Auch die SUVA sieht sich, infolge der Verschiebung der Beschäftigung vom sekundären in den tertiären Wirtschaftssektor, mit einer Abnahme ihrer Unfallversicherten konfrontiert. SUVA und MV weisen zudem im Bereich der Versicherungsleistungen und der Schadenabwicklung, trotz der Unterschiede des MVG und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), etliche Gemeinsamkeiten auf.</p><p>Deshalb sollen mit dieser Vorlage durch eine Änderung des MVG, des UVG und des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit der Bundesrat durch Verordnung die Führung der MV der SUVA übertragen kann. Auf Gesetzesebene werden nur die zentralen Vorgaben zur Führung der MV durch die SUVA geregelt. Konkrete Vorgaben, z.B. zur Organisation der MV, werden namentlich auch in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der SUVA geregelt.</p><p>Die MV soll auch von der SUVA als eigene Sozialversicherung gemäss dem MVG geführt werden, und sowohl die Versicherungsleistungen als auch die Verwaltungskosten sollen weiterhin vom Bund finanziert werden. Die Massnahme ist somit rein organisatorischer Natur und hat auf die Versicherungsleistungen der MV keine unmittelbaren Auswirkungen.</p><p>Bei einer Führung der MV als eigene Sozialversicherung durch die SUVA werden beim Vollzug der beiden Sozialversicherungen (MV und UV) mittel- und vor allem längerfristig, zum Teil aber auch schon kurzfristig, Synergien entstehen. Entsprechend können die Verwaltungskosten für die MV, die in Anrechnung der von sämtlichen Bundesstellen zugunsten der MV erbrachten Leistungen insgesamt rund 25,5 Millionen Franken betragen, gesenkt werden. Zusätzlich werden das New Case Management, das zur Vermeidung teurer Rentenleistungen eine frühzeitige Wiedereingliederung der Versicherten bezweckt, sowie der erleichterte Zugang der Versicherten der MV zur Rehabilitation und beruflichen Wiedereingliederung der SUVA zu Einsparungen bei den Versicherungsleistungen führen. Gemäss der Vereinbarung soll der Bund in den ersten drei Jahren ab der Übertragung die aus der Führung der MV entstehenden Verwaltungskosten der SUVA mit einer Pauschale abgelten. Diese Pauschale beträgt, ausgehend von den gesamten im Bund im Jahre 2002 für die MV angefallenen Kosten von rund 25,5 Millionen Franken, anfänglich 25,8 Millionen und wird in der Folge der Teuerung angepasst. Der Pauschalbetrag liegt somit, nominal, etwas höher als der zum Teil geschätzte Verwaltungsaufwand des Jahres 2002. Im Gegenzug muss aber die SUVA die von ihr berechneten Transferkosten von rund 15 Millionen Franken übernehmen. Ab dem vierten Jahr wird der Bund der SUVA nur noch die effektiven Verwaltungskosten vergüten. Dabei ist die SUVA verpflichtet, die Verwaltungskosten, ausgehend vom erwähnten Pauschalbetrag, um mindestens 10 Prozent zu reduzieren. Infolge der Synergien und der Abnahme der Versicherungsfälle werden indes die Verwaltungskosten für die MV voraussichtlich bereits mittelfristig um rund 3 Millionen Franken, also um mehr als die Mindestvorgabe von 10 Prozent, gesenkt.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 12. Mai 2004 zum Bundesgesetz über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA
- Resolutions
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Date Council Text 21.09.2004 2 Beschluss gemäss Entwurf 16.03.2005 1 Zustimmung 18.03.2005 2 Annahme in der Schlussabstimmung 18.03.2005 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat</b> betonte Kommissionssprecherin Christiane Brunner (S, GE), dass der Gesetzesentwurf auf die am 19. Juni 2003 von Philipp Stähelin (C, TG) eingereichte Motion 03.3346 zurückgeht, welche den Bundesrat auffordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um den Vollzug der Militärversicherung der SUVA zu übertragen. Risikoträger bleibt der Bund. Die Integration der Militärversicherung in die SUVA ist eine rein organisatorische Massnahme und wäre sowohl für die Versicherten der Militärversicherung als auch für den Bund vorteilhaft.</p><p>Die unbestrittene Vorlage wurde einstimmig angenommen.</p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> fand der Entwurf allseitig Zustimmung und wurde verabschiedet. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:31