Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen. Revision und internationales Übereinkommen

Details

ID
20040046
Title
Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen. Revision und internationales Übereinkommen
Description
Botschaft vom 23. Juni 2004 über die Genehmigung des revidierten internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und die Änderung des Sortenschutzgesetzes
InitialSituation
<p>Die vorgeschlagenen Änderungen im Sortenschutzrecht tragen den modernen Züchtungsmethoden Rechnung. Insbesondere sollen im Wesentlichen abgeleitete Sorten nicht mehr unabhängig von der Ursprungssorte verwertet werden können. Im Weiteren sollen die Befugnis zum Nachbau landwirtschaftlicher Sorten und Schnittstellen zum Patentrecht geregelt werden.</p><p>Nach kleineren Revisionen in den Jahren 1972 und 1978 ist das UPOV-Übereinkommen 1991 in erheblichem Umfang revidiert worden. Dabei ist der Entwicklung der Pflanzenzüchtung, insbesondere der neuen Züchtungsmethoden, und der Forderung der Züchter auf einen verbesserten Schutz Rechnung getragen worden. Zwölf der damals 20 UPOV-Vertragsparteien haben die neue Fassung unterzeichnet, darunter, unter Ratifikationsvorbehalt, auch die Schweiz. Nachdem fünf Staaten die Ratifikationsurkunde hinterlegt haben, ist das revidierte Übereinkommen (UPOV-Ü [1991]) im Jahre 1998 in Kraft getreten. </p><p>Im Gesetzesentwurf mitberücksichtigt wurden die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, soweit dabei der Sortenschutz betroffen ist. Die Bestimmungen des WTO/TRIPS-Abkommens sind ebenfalls in die Überlegungen miteinbezogen worden. Im Weiteren wird vorgeschlagen, bestimmte Schnittstellen zum Patentgesetz im Rahmen dieser Revision zu regeln. Dabei sind insbesondere folgende Punkte von Bedeutung:</p><p>- Aufnahme der Definition einer Pflanzensorte;</p><p>- Anpassung der Züchterrechte an die Entwicklung im Bereich der Pflanzenzüchtung;</p><p>- Aufnahme einer Bestimmung über Zwangslizenzen zwischen Sortenschutz und Patentrecht;</p><p>- Regelung des Landwirteprivilegs, d.h. des Rechts der Landwirte, Erntegut, das aus dem Anbau einer geschützten Sorte gewonnen wird, im eigenen Betrieb zum Zweck der Vermehrung zu verwenden;</p><p>- Anerkennung ausländischer Sortenschutzzertifikate;</p><p>- Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsklausel des WTO/TRIPS Abkommens.</p><p>Im Weiteren werden die Bestimmungen über den zivilrechtlichen Schutz überarbeitet und mit anderen Erlassen im Bereich des geistigen Eigentums harmonisiert. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 23. Juni 2004 über die Genehmigung des revidierten internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und die Änderung des Sortenschutzgesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung des revidierten internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und die Änderung des Sortenschutzgesetzes und des Patentgesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
    06.06.2005 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    12.06.2007 1 Abweichung
    18.09.2007 2 Abweichung
    20.09.2007 1 Zustimmung
    05.10.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    05.10.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Eintreten war im <b>Ständerat</b> unbestritten. Entgegen dem Antrag des Bundesrates beschloss der Rat, dass der Bundesrat von den Landwirten verlangen kann, dass dem Sortenschutzschutzinhaber eine Nachbaugebühr bezahlt wird. Eine solche Möglichkeit ist dann vorgesehen, wenn sich das Landwirteprivileg auf das Angebot neuer Sorten negativ auswirkt oder wenn die berechtigten Interessen der Sortenschutzinhaber nicht mehr gewahrt sind. In der Botschaft des Bundesrats war vorgesehen, dass der Bundesrat, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Nachbaugebühr einführt. Bei der Frage der Zwangslizenzen folgte der Rat mit 30 zu 7 Stimmen der Fassung der Mehrheit der Kommission, welche präzisierte, dass bei Sorten für Landwirtschaft und Ernährung die Regelung für mögliche Zwangslizenzen obligatorisch ist. Der Ständerat stimmte der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 32 zu Null Stimmen zu.</p><p>Auch der <b>Nationalrat</b> trat ohne Opposition auf das Geschäft ein. Umstritten war, ob die Schweiz das Upov-91-Übereinkommen überhaupt ratifizieren soll. Hildegard Fässler-Osterwalder (S, SG) plädierte namens einer Kommissionsminderheit dafür, dies nicht zu tun. Die Züchterrechte erhielten mit diesem Übereinkommen einen höheren Status als das Landwirteprivileg, was man nicht wolle. Der Rat folgte der Kommissionsmehrheit und dem Ständerat und lehnte den Antrag mit 96 zu 78 Stimmen ab. Im Gesetz selber stärkte der Rat auf Antrag der Kommission und mit Unterstützung von Sozialdemokraten, Grünen und Christdemokraten das Landwirteprivileg gegenüber den Sortenzüchtern. Das Landwirteprivileg - die Nachzucht und selbst erzieltes Saatgut - sei universell, uralt und dürfe nicht geschmälert werden, argumentierte die Mehrheit. Die Kommission schlug eine Ergänzung zur Fassung von Bundesrat und Ständerat vor, die vorsieht, dass Landwirte nicht nur Saatgut aus der Ernte (etwa bei Getreide) wieder ausbringen können, sondern auch so genanntes Vermehrungsgut, beispielsweise die Triebe von Erdbeeren. Der Rat folgte diesem Antrag mit 89 zu 88 Stimmen. Dies wurde auch im entsprechenden Artikel des Patentgesetzes so festgeschrieben. Mit 93 zu 86 Stimmen strich der Nationalrat auf Antrag seiner Kommission einen Artikel, der dem Bundesrat erlaubt hätte einzuschreiten, wenn die Interessen eines Sortenschutzinhabers durch die Tätigkeit der Landwirte in nachbauenden Betrieben nicht mehr gewahrt gewesen wären. Dabei hätten die entsprechenden Landwirte Entschädigungen bezahlen müssen. Auf Antrag einer Kommissionsminderheit, vertreten durch Fulvio Pelli (RL, TI), stärkte der Rat entgegen der Ständeratsfassung die Stellung der Patentinhaber bei Zwangslizenzen. Der Rat bestimmte mit 93 zu 86 Stimmen, dass Sortenzüchter nur noch Anspruch auf eine Lizenz von einem Patentinhaber haben sollen, wenn die Pflanzensorte einen namhaften Fortschritt von grosser wirtschaftlicher Bedeutung bringt. In der Gesamtabstimmung stimmte der Nationalrat dem Gesetz mit 149 zu 26 Stimmen zu.</p><p>Im <b>Ständerat</b> ging es in der Differenzbereinigung zuerst um die Interpretation des Landwirteprivilegs. Die Kommissionssprecherin Simonetta Sommaruga (S, BE) wies darauf hin, dass sich der Nationalrat mit seinem Entscheid, nicht nur für das Erntegut sondern auch für das Vermehrungsmaterial ein Landwirteprivileg festzusetzen, über den Inhalt des Upov-Abkommens hinweggesetzt habe. Wenn man nicht gewillt sei, dass Upov-Abkommen korrekt umzusetzen, so müsste man richtigerweise ganz darauf verzichten, gab sie zu bedenken. Der Ständerat hielt darauf diskussionslos an seiner Haltung und damit der eingeschränkten Anwendung des Landwirteprivilegs, ohne Einbezug des Vermehrungsmaterials, fest. Ebenso hielt der Ständerat entgegen der Meinung des Nationalrates an seinem Beschluss fest, dass der Bundesrat festlegen soll, welche Pflanzenarten vom Landwirteprivileg erfasst werden. In der Frage der Nachbaugebühr schloss sich der Ständerat dem Nationalrat an, womit etwaige Entschädigungen der Landwirte an Sortenschutzinhaber entfallen. Auch beim Thema der Zwangslizenzen unterstützte er die Formulierung des Nationalrates.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich darauf im Hinblick auf die Regelung im Upov-Übereinkommen und auf Antrag seiner Kommission diskussionslos der Fassung des Ständerates an. </p>
Updated
09.04.2025 00:21

Back to List