Bundesgesetz über die Pensionskasse. Dringliche Massnahmen

Details

ID
20040064
Title
Bundesgesetz über die Pensionskasse. Dringliche Massnahmen
Description
Botschaft vom 24. September 2004 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (Dringliche Massnahmen)
InitialSituation
<p>Der Bundesrat hat im Oktober 2003 eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz) in Auftrag gegeben. Darin sollten enthalten sein: Massnahmen zur finanziellen Entlastung des Bundes und zur längerfristigen Konsolidierung von PUBLICA sowie eine Rechtsgrundlage, die es dem Bund ermöglicht, die Finanzierungsprobleme der Vorsorgeeinrichtungen der ehemaligen Bundesbetriebe SBB und Post einer Lösung zuzuführen. Ausserdem war vorgesehen, dem Bundesrat im Jahr 2005 eine Vernehm-lassungsvorlage zur Überführung der Altersvorsorge in das Beitragsprimat vorzulegen (Totalrevision). In diesem Kontext hat der Bundesrat die Verbindung der Teilrevision des PKB-Gesetzes mit der Totalrevision sowie eine Beschleunigung der Einführung des Beitragsprimats beschlossen.</p><p>Die Finanzlage des Bundes erfordert jedoch vorgängig eine dringliche Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes, damit Einsparungen im Personalbereich bereits ab dem 1. Januar 2005 wirksam werden können. Die beantragten Massnahmen bilden Bestandteil eines Gesamtpakets von finanz-, personal- und vorsorgepolitischen Massnahmen, deren Ziel die nachhaltige finanzielle Entlastung des Bundeshaushaltes und die beschleunigte Schaffung eines transparenten und flexiblen Vorsorgesystems im Rahmen des Beitragsprimats ist:</p><p>1. Die noch geltende Garantie der Teuerungsanpassung von 50 Prozent auf den Renten wird gestrichen. Inskünftig richtet sich die Teuerungsanpassung nach den verfügbaren Vermögenserträgen der Pensionskasse. An die Stelle der garantierten Teuerungsanpassung tritt eine Kann-Bestimmung, die es dem Ermessen des Bundesrates überlässt, ob und in welchem Umfang er eine ausserordentliche Anpassung der Renten an die Teuerung mit Bundesmitteln ausrichten will, sofern die Vermögenserträge von PUBLICA nicht ausreichen. Diese Massnahme hängt indessen von der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und der finanziellen Situation des Bundes ab.</p><p>2. Ferner wird in Bezug auf die Teuerungsanpassung die bisherige Gleichbehandlung von Angestellten, die vor der Verselbstständigung der Bundesunternehmen in Pension gegangen sind, mit den Rentnerinnen und Rentner der Bundesverwaltung aufgehoben, was zu einer direkten finanziellen Entlastung der Bundesbetriebe führt. Die Aufhebung der Gleichbehandlung gilt auch für die ehemaligen Bundesrentnerinnen und Bundesrentner anderer Arbeitgeber (z. B. ETH-Bereich), und sie ist ebenso bei allfälligen künftigen Ausgliederungen von Verwaltungseinheiten wirksam, wenn die bisherigen Bundesrentnerinnen und Bundesrentner dem verselbstständigten Arbeitgeber zugeordnet sind.</p><p>3. Eine Präzisierung der Bestimmungen über die Wertschwankungsreserven bewirkt die möglichst rasche Entlastung des Bundes von seinen Garantieverpflichtungen gegenüber der Pensionskasse und sieht die Äufnung von Wertschwankungsreserven auch dann vor, wenn noch nicht alle notwendigen Reserven vollständig gebildet werden konnten. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 24. September 2004 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (Dringliche Massnahmen)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz)
    Resolutions
    Date Council Text
    08.12.2004 2 Beschluss nach Entwurf des Bundesrates, unter Vorbehalt der Dringlichkeitsklausel.
    14.12.2004 1 Abweichend, unter Vorbehalt der Dringlichkeitsklausel.
    15.12.2004 2 Abweichung
    16.12.2004 1 Zustimmung
    16.12.2004 2 Annahme der Dringlichkeitsklausel
    16.12.2004 1 Annahme der Dringlichkeitsklausel
    17.12.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    17.12.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Ständerat</b> beantragte eine linke Minderheit die Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, eine neue, umfassende Vorlage im normalen Verfahren mit Vernehmlassung zu unterbreiten, die auch die Frage der Schaffung einer rechtlichen Grundlage enthält, "die es dem Bund ermöglicht, die Finanzierungsprobleme der Vorsorgeeinrichtungen der ehemaligen Bundesbetriebe SBB und Post einer Lösung zuzuführen". Dieser Antrag wurde mit 27 zu 9 Stimmen abgelehnt.</p><p>Bei Artikel 5 Absatz 5 beantragte die gleiche Ratsminderheit die Streichung des zweiten Satzes. Dieser sieht vor, dass der Entscheid des Bundesrates über die Höhe der Teuerungsanpassung auf den Renten nach dem dafür zur Verfügung stehenden Vermögensertrag keine Auswirkungen hat auf die ehemaligen Bundesangestellten, die ihre Rente im Zeitpunkt der Rentenanpassung von einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen. Auch für Artikel 5a Absatz 1 wurde die Streichung des zweiten Satzes beantragt. Beide Anträge wurden mit 30 zu 9 Stimmen verworfen. Mit dem gleichen Resultat wurde der Entwurf des Bundesrates in der Gesamtabstimmung angenommen.</p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragten sieben Ratsmitglieder ganz im Sinne der Minderheit der kleinen Kammer die Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat mit dem Auftrag, die Organisationen der Altersrentnerinnen und -rentner von SBB, Post usw. zu konsultieren und eine einvernehmliche Lösung zu finden, die Gleichbehandlung der Altrentnerinnen und -rentner zu gewährleisten und auf das Dringlichkeitsverfahren zu verzichten. Der von SP- und grüner Fraktion unterstützte Antrag der Minderheit Jost Gross (S, TG) wurde mit 104 zu 67 Stimmen abgelehnt.</p><p>Bei Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 5a Absatz 1 galt es, sich zwischen drei möglichen Varianten zu entscheiden. In beiden Artikeln wollte die Kommissionsmehrheit folgenden Satz hinzufügen: "Er (der Bundesrat) begünstigt dabei die niedrigen Renten durch eine gestaffelte Anpassung." Eine Minderheit, die sich aus den Freisinnigen und der SVP-Fraktion zusammensetzte, beantragte Zustimmung zum Beschluss des Ständerates. Ein Antrag Jean-Noël Rey (S, VS) wiederum sah vor, dass die Altersrentnerinnen und -rentner der ehemaligen Bundesbetriebe gleich behandelt werden wie jene der Pensionskasse des Bundes. In der Abstimmung obsiegte der Mehrheitsantrag mit 88 zu 82 Stimmen gegenüber dem Minderheitsantrag und mit 102 zu 72 Stimmen gegenüber dem Antrag Rey.</p><p>Bei Artikel 25 wollte eine Minderheit Absatz 2 streichen, welcher vorsieht, dass die Pensionskasse des Bundes Wertschwankungsreserven äufnen darf, bevor die übrigen notwendigen Reserven und Rückstellungen vollständig gebildet sind. Dieser Antrag wurde mit 85 zu 74 Stimmen abgelehnt.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 93 zu 61 Stimmen angenommen.</p><p>Auf Antrag der Kommission beschloss der <b>Ständerat</b>, bei Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 5a Absatz 1 an seiner Version festzuhalten. Somit ging das Geschäft zur Differenzbereinigung zurück in den Zweitrat. Im <b>Nationalrat</b> setzte sich die Mehrheit, welche sich für die Fassung des Ständerates aussprach, mit 95 zu 71 Stimmen durch gegen die Minderheit, die am bisherigen Beschluss festhalten wollte.</p><p>In der Folge sprach sich der <b>Ständerat</b> mit 32 zu 9 Stimmen für die Dringlichkeitsklausel und somit gegen einen Antrag der Minderheit aus, die das Gesetz nicht als dringlich erklären wollte. Der <b>Nationalrat</b> folgte dem Beschluss des Ständerates und befürwortete die Klausel mit 105 zu 64 Stimmen. </p>
Updated
08.04.2025 23:49

Back to List