Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel. Internationale Amtshilfe

Details

ID
20040069
Title
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel. Internationale Amtshilfe
Description
Botschaft vom 10. November 2004 zur Änderung der Bestimmung über die internationale Amtshilfe im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
InitialSituation
<p>Die geltende Bestimmung über die Amtshilfe im Börsengesetz ist revisionsbedürftig.</p><p>Die Amtshilfe ist zurzeit gegenüber einzelnen Staaten vollständig blockiert, und massgebende internationale Richtlinien können nicht eingehalten werden. Die restriktive Amtshilfe nach dem Börsengesetz hat dem Finanzplatz Schweiz den Ruf eingetragen, Marktmissbrauch zu ermöglichen und keine Hand zur wirksamen Verfolgung von Börsendelikten zu bieten. Daraus erwachsen der Schweiz Wettbewerbsnachteile im internationalen Markt, wo die Bewilligung zu wirtschaftlicher Tätigkeit von einer befriedigenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden abhängt. Die Revision liegt deshalb im wirtschaftlichen Interesse des Schweizer Finanzplatzes.</p><p>Der vorliegende Revisionsentwurf will die bestehenden Mängel beheben. Neu steht der Grundsatz der Vertraulichkeit unter dem Vorbehalt von ausländischen Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren. Sodann dürfen die übermittelten Informationen neu ohne Zustimmung der Bankenkommission an Zweitinstanzen weitergeleitet werden, allerdings nur zum Zwecke der Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler (Spezialitätsprinzip). Die Übermittlung an Strafbehörden zu einem anderen Zweck ist aber nach wie vor nur möglich, wenn alle Voraussetzungen für eine Rechtshilfe in Strafsachen erfüllt sind, einschliesslich der doppelten Strafbarkeit. Das Kundenverfahren wird beibehalten, aber gestrafft und beschleunigt, um eine Übermittlung der ersuchten Informationen innert sechs Monaten zu ermöglichen. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 10. November 2004 zur Änderung der Bestimmung über die internationale Amtshilfe im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG)
    Resolutions
    Date Council Text
    01.03.2005 1 Beschluss gemäss Entwurf
    31.05.2005 2 Abweichung
    19.09.2005 1 Festhalten.
    28.09.2005 2 Zustimmung
    07.10.2005 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    07.10.2005 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> wurden die vorgesehenen Anpassungen der Bestimmungen über die Amtshilfe im Börsengesetz von Vertretern der SVP-Fraktion bestritten. Sie wehrten sich gegen die Lockerung des Vertraulichkeitsprinzips und prangerten den diesbezüglichen Druck seitens der USA an. Der Nichteintretensantrag von Pirmin Schwander (V, SZ) wurde mit 121 zu 40 schliesslich aber klar abgelehnt. Die Detailberatung passierte das Geschäft ohne Änderungen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> trat ohne Gegenstimme auf die Vorlage ein. Umstritten blieb jedoch die Frage der Vertraulichkeit. Die Kommission schlug im Sinne des Bundesrates und des Nationalrates eine Lockerung des Vertraulichkeitsprinzips vor, gemäss welcher ausländische Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren vorbehalten bleiben sollen. Damit würde insbesondere der in den USA geltenden Regelung Rechnung getragen werden, wonach alle zur Begründung einer Klage eingereichten Dokumente via Internet zugänglich sind, sobald die Klage hängig ist. Mit 17 zu 16 Stimmen folgte der Ständerat hier aber aus Sorge um den Persönlichkeitsschutz einer rechtsbürgerlichen Kommissionsminderheit und hielt daran fest, dass Amtshilfe in Börsensachen strikt nur dann geleistet wird, wenn die darum ersuchende ausländische Aufsichtsbehörde ans Amts- und Berufsgeheimnis gebunden ist. Im Gegensatz zum Nationalrat beschloss der Ständerat zudem, die Frist für die Anfechtung des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Übermittlung von Informationen an die ausländische Finanzmarktaufsicht auf 20 Tage zu verdoppeln.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> wies die Kommissionssprecherin nochmals erfolgreich darauf hin, dass die Blockade der Amtshilfe den Finanzplatz Schweiz gefährde und die vorgesehenen Bestimmungen im zu revidierenden Datenschutzgesetz bei der grenzüberschreitenden Übermittlung von Daten ausreichend Schutz garantieren würden. Die Grosse Kammer schloss sich dieser Sichtweise an und beharrte bei beiden offenen Punkten mit deutlicher Mehrheit auf seinen ursprünglichen Entscheiden.</p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte schliesslich dem Nationalrat. </p>
Updated
09.04.2025 00:19

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