Strafrechts-Übereinkommen und Zusatzprotokoll des Europarates über Korruption

Details

ID
20040072
Title
Strafrechts-Übereinkommen und Zusatzprotokoll des Europarates über Korruption
Description
Botschaft vom 10. November 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und zum Zusatzprotokoll des Europarates über Korruption (Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb)
InitialSituation
<p>Die weltweiten Bestrebungen zur besseren Verhütung und Bekämpfung der Bestechung haben in den letzten Jahren mehrere internationale Abkommen hervorgebracht. Nach dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, welchem die Schweiz im Jahr 2000 beigetreten ist, bildet das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption eine zweite, fortgeschrittene Etappe der Prävention und Repression von Bestechung. Es verfolgt das Ziel einer Harmonisierung der einschlägigen Rechtsnormen in den Mitgliedstaaten des Europarates und einer Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.</p><p>Das eigentliche Kernstück des Übereinkommens bilden die Tatbestände, welche die Mitgliedstaaten unter Strafe stellen müssen. Dazu gehören insbesondere die aktive und passive Bestechung in- und ausländischer Beamter, Behördenmitglieder und Parlamentarier sowie von entsprechenden Amtsträgern internationaler Organisationen und internationaler Gerichtshöfe. Zu bestrafen sind zudem auch aktive und passive Bestechung von Privatpersonen sowie weitere mit Bestechung verbundene Taten, wie insbesondere das Waschen von aus Bestechung stammenden Geldern. </p><p>Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, für die aktive Amtsträger- und Privatbestechung die Verantwortlichkeit juristischer Personen vorzusehen. Weiter haben sie im Anwendungsbereich der Konvention effiziente Rechtshilfe zu leisten. Die vollständige Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten bildet ein weiteres zentrales Anliegen. Sie wird insbesondere durch gegenseitige Länderprüfungen der Mitgliedstaaten gewährleistet, die im Rahmen der zu diesem Zweck gebildeten Kommission (GRECO) stattfinden.</p><p>Die Ziele des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls decken sich mit der schweizerischen Strafrechtspolitik. Nachdem das Korruptionsstrafrecht anlässlich des Beitritts der Schweiz zur OECD-Konvention im Jahre 2000 revidiert worden ist, vermag das geltende Recht auch dem Übereinkommen des Europarates über weite Strecken zu genügen und geht in verschiedenen Punkten sogar darüber hinaus.</p><p>Der Beitritt gibt jedoch Anlass, einzelne, noch bestehende Lücken des innerstaatlichen Bestechungsstrafrechts zu schliessen. In erster Linie betrifft dies die im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur fragmentarisch erfasste Privatbestechung. Hier soll neu auch die Annahme entsprechender Vorteile, das heisst die passive Privatbestechung, unter Strafe gestellt werden. Weiter sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Privatbestechung strukturell der Amtsträgerbestechung anzupassen.</p><p>Hingegen soll die Privatbestechung auch künftig nur auf Antrag verfolgt werden, da zur Aufdeckung dieser Delikte die Mitwirkung der betroffenen Privaten ohnehin in aller Regel unabdingbar ist. Weiter schlägt der Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches vor, neben der aktiven neu auch die passive Bestechung von ausländischen und internationalen Funktionären unter Strafe zu stellen. Schliesslich ist der Deliktskatalog bei der primären Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 100quater Abs. 2 StGB) um den Tatbestand der aktiven Privatbestechung zu ergänzen. Das Zusatzprotokoll ergänzt das Übereinkommen bezüglich der Bestechung von Geschworenen und von Schiedsrichtern, welche Rechtsstreitigkeiten entscheiden. Die Randbereiche, die das Zusatzprotokoll abdeckt, machen keinerlei zusätzliche innerstaatliche Umsetzungsmassnahmen nötig. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 10. November 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und zum Zusatzprotokoll des Europarates über Korruption (Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption
    Resolutions
    Date Council Text
    08.03.2005 2 Beschluss gemäss Entwurf
    06.10.2005 1 Zustimmung
    07.10.2005 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    07.10.2005 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Die Kommission des <b>Ständerates </b>stellte den Antrag, den Entwurf des Bundesrates anzunehmen. Helen Leumann-Würsch (RL, LU) äusserte einige Bedenken, die aktive Privatbestechung in den Gesetzestext aufzunehmen, da sie schwer zu beweisen sei. Sie verzichtete aber auf einen Antrag und wünschte, dass sich der Nationalrat noch mal kritisch mit dieser Thematik auseinandersetzt. Der Rat nahm die Vorlage ohne weitere Diskussion einstimmig an.</p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> gab es Vorbehalte. Ein Antrag einer Minderheit J. Alexander Baumann (V, TG) auf Nichteintreten wurde aber angesichts der geringen Erfolgsaussichten zurückgezogen. Die Vorlage wurde schliesslich einstimmig gutgeheissen.</p>
Updated
08.04.2025 23:42

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