Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Bundesgesetz

Details

ID
20040074
Title
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 17. November 2004 zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
InitialSituation
<p>Mit der Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen legt der Bundesrat einen Gesetzesentwurf vor, der die geltenden Vorschriften der Einkommensbesteuerung ergänzen soll. Diese zusätzlichen Bestimmungen sollen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) aufgenommen werden.</p><p>Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bezweckt hauptsächlich die Wiederherstellung der Rechtssicherheit bei der Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen. Insbesondere haben in den letzten Jahren die Mitarbeiteroptionen als Salärbestandteil an Bedeutung stark zugenommen, weshalb sich eine Praxis aufdrängt, die sich auf klare gesetzliche Grundlagen stützten kann. Mit Artikel 17 DBG hat der Gesetzgeber zwar eine Rechtsgrundlage geschaffen, um auch solche geldwerte Vorteile zu besteuern. Da die meisten Mitarbeiteraktien und -optionen einer Verfügungssperre unterliegen, vermag diese Rechtsgrundlage in der Praxis aber nicht zu genügen. Es stellt sich nämlich bei den Mitarbeiteraktien die Frage, ob das Einkommen bereits bei ihrem Erwerb oder erst bei Wegfall der Verfügungssperre realisiert ist. Bei den Mitarbeiteroptionen stellt sich die Frage, ob das Einkommen bei ihrer Zuteilung, beim unwiderruflichen Rechtserwerb oder bei Ausübung zu erfassen ist. In der Veranlagungspraxis wurden diese Fragen teilweise sehr unterschiedlich beantwortet. Der vorliegende Gesetzesentwurf will auf diese Fragen eine eindeutige Antwort geben, indem er den verschiedenen Typen von Mitarbeiterbeteiligungen einen entsprechenden Besteuerungszeitpunkt zuordnet.</p><p>Mitarbeiteraktien sollen wie bisher im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert werden. Ausschlaggebend sind dabei der zivilrechtliche Rechtserwerb und die damit verbundene Einräumung des Dividendenrechts. Der Verfügungssperre gesperrter Mitarbeiteraktien soll Rechnung getragen werden, indem der Verkehrswert der Aktie mit einem Einschlag von 6 Prozent pro Jahr reduziert wird; dies bis zu maximal 10 Jahren. Börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verfüg- oder ausübbar sind, werden ebenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Nicht börsenkotierte oder gesperrte Mitarbeiteroptionen sollen dagegen im Zeitpunkt der Ausübung der Besteuerung unterliegen. Damit wird die bisherige Steuerpraxis, Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Zuteilung zu besteuern, aufgegeben. Die Besteuerung nicht börsenkotierter oder gesperrter Optionen im Ausübungszeitpunkt hat für die Unternehmen und die Steuerbehörden den Vorteil, dass die Optionen nicht mehr nach komplizierten finanzmathematischen Formeln bewertet werden müssen. Ferner müssen die Mitarbeitenden nicht mehr Steuern auf einem geldwerten Vorteil entrichten, den sie wegen eines späteren Kursverfalls der Aktien gar nicht realisieren können. Der bei der Optionsausübung erzielte geldwerte Vorteil soll für die Steuerbemessung pro Sperrjahr um 10 Prozent, höchstens aber um 50 Prozent vermindert werden. Damit soll die Standortattraktivität der Schweiz gefördert werden, da andere Länder die Optionen steuerlich und teilweise auch sozialversicherungsrechtlich privilegieren.</p><p>Die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen im Ausübungszeitpunkt setzt voraus, dass die Vorschriften betreffend Quellenbesteuerung ebenfalls ergänzt werden. Optionen werden hauptsächlich den Mitarbeitenden des oberen Kaders abgegeben, die in international tätigen Unternehmen weltweit eingesetzt werden. Daher ist sicherzustellen, dass die schweizerischen Unternehmen die anteilsmässigen Steuern auf den geldwerten Vorteilen abliefern, die der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit des oder der Mitarbeitenden (gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen der Zuteilung der Option und dem Entstehen des Ausübungsrechts) entspricht. Voraussetzung für eine Besteuerung in der Schweiz ist, dass die Mitarbeitenden die Optionen während ihrer Tätigkeit in der Schweiz erhalten oder ihr Ausübungsrecht hier ohne jegliche Einschränkung erworben haben. Die Unternehmen werden eine Quellensteuer von 11,5 Prozent abliefern müssen. Der Maximalsatz rechtfertigt sich, da die Angehörigen des oberen Kaders in der Regel ohnehin die oberste Progressionsstufe erreichen.</p><p>Das StHG wird sinngemäss ergänzt. Der Einschlag von 6 Prozent und die Freistellung von 50 Prozent bei der direkten Bundessteuer ist auch ins StHG aufzunehmen, da die Bemessungsgrundlage und nicht die Tarifautonomie der Kantone betroffen ist. Dagegen wird es den Kantonen freigestellt, welchen Satz sie für die erweiterte Quellensteuer wählen wollen.</p><p>(Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 17. November 2004 zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
    Resolutions
    Date Council Text
    31.05.2005 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    07.03.2006 1 Abweichung
    10.06.2008 2 Abweichung
    16.09.2010 1 Abweichung
    06.12.2010 2 Zustimmung
    17.12.2010 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    17.12.2010 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Ständerat</b> betonte Bundesrat Hans-Rudolf Merz in der Eintretensdebatte, dass die Vorlage zu keinen grossen Steuerverschiebungen führe, die Schweiz aber für die Mitarbeitenden von etablierten Unternehmen und vor allem Start-Ups attraktiver mache. Die Linke beurteilte das Geschäft skeptischer und beantragte die Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, die finanziellen Auswirkungen des neuen Steuerregimes auf Bund und Kantone abzuschätzen und über die Zahl der betroffenen Personen zu informieren. Das Begehren wurde jedoch mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt. In der Detailberatung wehrte sich die Linke in der Folge gegen die vorgesehenen Steuerrabatte. Bei der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiteraktien mit einer Veräusserungssperre wollte sie den Diskont für sechs Prozent pro Sperrjahr (während längstens zehn Jahren) nicht generell, sondern nur für Beträge bis zu 50 000 Franken gewähren. Und bei der Besteuerung von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen, die neu einheitlich statt bei der Zuteilung erst beim Ausübungszeitpunkt erfolgen soll, stemmte sie sich dagegen, dass der beim Ausüben der Option erzielte geldwertige Vorteil für die Steuerbemessung pro Sperrjahr um zehn Prozent (bis maximal 50 Prozent) vermindert wird. Beide Anliegen wurden aber deutlich abgelehnt. Bei der Ergänzung der Vorschriften zur Quellenbesteuerung beschloss der Ständerat schliesslich, den vom Bundesrat vorgesehenen Maximalsteuersatz von 11,5 auf 10 Prozent zu senken.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> verlief die Debatte nach dem klassischen Rechts-Links-Schema. Das links-grüne Lager sprach unter Androhung eines Referendums von einer untolerierbaren Privilegierung der Grossverdiener und geisselte die Steuerrabatte als Steuergeschenke für Topmanager. Das bürgerliche Lager wiederum argumentierte mit der Standortattraktivität und betonte, dass die Vorlage mehr Rechtssicherheit und eine landesweit einheitliche Konzeption garantiere. Das Geschäft folge dem Prinzip, wonach die Besteuerung dann einsetzt, wenn der wirtschaftliche Vorteil tatsächlich eintritt und führe somit zu Steuergerechtigkeit. Zu Beginn der Verhandlungen wurde ein Rückweisungsantrag des links-grünen Lagers verworfen, der den Bundesrat verpflichten wollte, zuerst Schätzungen zur Zahl der von der Regelung betroffenen Personen und zu den finanziellen Auswirkungen vorzulegen. In der Detailberatung avancierte erwartungsgemäss die Ausgestaltung der Steuerrabatte zum zentralen Streitpunkt. Die Linken und Grünen bezeichneten die vorgesehenen Abzüge als stossend und erachteten es als unverständlich, dass der Staat das Risiko von Wertschwankungen übernehme. Bürgerliche Vertreter sahen in den Rabatten demgegenüber einen Bonus für die Nichtverfügbarkeit der Lohnbestandteile und das Risiko des Wertverlustes. In Bezug auf Mitarbeiteraktien scheiterte das links-grüne Lager in der Folge mit Minderheitsanträgen, die gesperrte Aktien erst nach Ablauf der Sperrfrist besteuern und den Diskont von sechs Prozent streichen respektive alternativ auf steuerbare Beiträge von bis zu 50 000 Franken beschränken wollten. Weiter blieb auch betreffend Mitarbeiteroptionen ein Minderheitsantrag des links-grünen Lagers auf Streichung des Steuerrabatts erfolglos. Durchzusetzen vermochte sich hier allerdings ein Einzelantrag von Felix Walker (C, SG) mit dem Ziel, den Diskont pro Sperrjahr von zehn auf sechs Prozent zu reduzieren. Beim Quellensteuersatz widersetzte sich der Nationalrat ganz knapp dem Entschluss des Ständerates und setzte den vorgesehenen Maximalsteuersatz im Sinne des Bundesrats auf 11,5 Prozent fest.</p><p>Der <b>Ständerat</b> beharrte in der Differenzbereinigung darauf, bei gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen einen Abzug von zehn Prozent pro Steuerjahr zu gewähren, höchstens aber 50 Prozent. Der Kommissionssprecher argumentierte erfolgreich, dass der vom Nationalrat vorgesehene Rabatt von bloss sechs Prozent zu einer allzu einschneidenden Steuererhöhung führen würde. Bereits mit einem Rabatt von zehn Prozent werde die Steuerbelastung erhöht, wie aus einem Bericht der Steuerverwaltung hervorgehe. Just zur Klärung der finanziellen Auswirkungen hatte der Ständerat das Geschäft vor zwei Jahren sistiert. Kein Erfolg blieb trotz Referendumsdrohung und dem Hinweis, dass es im Gegenteil in der der Hälfte aller Fälle gegenüber heute zu massiven Steuererleichterungen käme, der Linken beschert. Ihr von Dick Marty (RL, TI) unterstützter Minderheitsantrag, der den Abzug ganz aus dem Gesetz streichen wollte, scheiterte mit 26 zu 13 Stimmen. Bei der Frage des Quellensteuersatzes schliesslich schwenkte die Kleine Kammer auf die Linie von Bundesrat und Nationalrat ein, die sich für 11,5 statt 10 Prozent stark gemacht hatten.</p><p>Damit die Verwaltung die Auswirkungen der Entlöhnung von Mitarbeitenden mit Optionen vertiefter analysieren kann und weil in der Steuerpolitik Prioritäten gesetzt werden müssten, beschloss die vorbereitende <b>Kommission des Nationalrates</b> am 23. Juni 2008 mit 16 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung, die Beratung des Geschäfts erst fortzusetzen, wenn die Räte die Familiensteuerreform verabschiedet haben.</p><p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss, dass gesperrte oder nichtkotierte Mitarbeiteroptionen erst bei der Ausübung zu besteuern sind. Auf einen neuen Vorschlag des Bundesrates hin strich der Rat auch den in der Vorlage ursprünglich vorgesehenen Steuerrabatt von 10 Prozent pro Jahr Sperrfrist (bis maximal 50 Prozent). In seiner letzten Beratung zu dieser Vorlage hatte der Nationalrat noch einen Steuerrabatt von 6 Prozent vorgesehen. Bei der Besteuerung von gesperrten Mitarbeiteraktien schlugen Kommission und Bundesrat vor, dass diese Aktien bei Erhalt zu versteuern seien, gleichzeitig aber ein Steuerrabatt von 6 Prozent pro Jahr Sperrfrist bis maximal 10 Jahre einzuräumen sei. Insbesondere die bürgerlichen Votanten argumentierten, dass es sich bei gesperrten Aktien um eine Form von gesperrtem Vermögen handle, das naturgemäss weniger wert sei, da nicht frei verfügbar. Insofern rechtfertige sich auch der vom Gesetz vorgesehene Steuerrabatt. Dieser widerspreche nicht dem Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Der Rat genehmigte mit 102 zu 49 Stimmen die Vorlage. Die sozialdemokratische und die grüne Fraktion hatten geschlossen gegen die Vorlage gestimmt. </p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte dem Vorschlag des Nationalrates ohne Gegenantrag und Debatte zu. </p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Gesetz im Ständerat mit 33 zu 4, im Nationalrat mit 135 zu 59 Stimmen angenommen. Die sozialdemokratische und die grüne Fraktion hatten praktisch geschlossen dagegen gestimmt. </b></p>
Updated
08.04.2025 23:43

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