Universitäre Medizinalberufe. Bundesgesetz
Details
- ID
- 20040084
- Title
- Universitäre Medizinalberufe. Bundesgesetz
- Description
- Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
- InitialSituation
- <p>Das neue Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) ersetzt das bisherige Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Dem MedBG unterstellt sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte und neu auch Chiropraktorinnen und Chiropraktoren.</p><p>In Fortschreibung der Ziele von 1877 bezweckt das MedBG eine Gesundheitsversorgung von hoher Qualität, wobei heute auf dem ganzheitlichen Gesundheitsbegriff der Weltgesundheitsorganisation aufgebaut wird. Das Hauptaugenmerk ist auf die (selbstständige) Berufsausübung im Interesse der individuellen und kollektiven Gesundheit und auf den Gesundheitsschutz gerichtet. Das MedBG orientiert sich an den für die Berufsausübung erforderlichen Kompetenzen. Die rasante Entwicklung in der medizinischen Forschung und Lehre sowie die soziale und demographische Entwicklung sollen von den Medizinalpersonen durch breit angelegte Befähigungen antizipiert und gemeistert werden können. Neben berufsspezifischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten werden vermehrt soziale und kommunikative Fähigkeiten sowie ethische Haltungen vermittelt. Auch der wirtschaftliche Einsatz medizinischer Leistungen soll Eingang in die neuen Curricula finden. Aus-, Weiter- und Fortbildung sind daher entscheidende Mittel, um mit den Veränderungen angemessen umgehen zu können und die Erreichung der gesundheitspolitischen Ziele nachhaltig abzusichern.</p><p>Im Bereich der Ausbildung kann festgestellt werden, dass die lange Dauer der Gesetzesentwicklung dazu geführt hat, dass die Vorgaben betreffend Inhalte, Lernziele und Lehrformen von den Universitäten bereits umgesetzt worden sind bzw. im Falle des Bachelor- und Mastergrades demnächst realisiert werden. In den meisten Ausbildungsstätten sind auch bereits Konzepte ausgearbeitet, wie die bisher vom Bund durchgeführten Vorprüfungen durch universitäre Evaluationen und durch das von der Schweizerischen Universitätskonferenz empfohlene europäische Kreditpunkte-Transfersystem (ECTS) ersetzt werden sollen. Das MedBG wird daher bei der Ausbildung den Status quo absichern und eine Grundlage für die Überprüfung der Zielerreichung schaffen. Auf individueller Ebene wird diese Überprüfung nach Inkraftsetzung des MedBG mit einer eidgenössischen Prüfung bzw. einer Fachprüfung geschehen, auf institutioneller Ebene erfolgt eine Akkreditierung der Aus- und Weiterbildungsgänge.</p><p>Weil der Fokus auf der Sicherung der öffentlichen Gesundheit liegt, regelt das MedBG die Voraussetzungen für die selbstständige Berufsausübung abschliessend. Zudem werden Berufspflichten, z. B. die Fortbildungspflicht, ins Gesetz integriert.</p><p>Bei Verletzung von Berufspflichten greifen die im MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen. Für die Bewilligungserteilung zur selbstständigen Berufsausübung werden weiterhin die Kantone zuständig sein, die für die Sicherung einer zuverlässigen medizinischen Versorgung auch kantonsspezifische Einschränkungen und Auflagen vorsehen können. Ein neu zu schaffendes gesamtschweizerisches Register aller Trägerinnen und Träger eidgenössischer und anerkannter ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel wird den Kantonen die Bewilligungserteilung und die Überwachung der Berufsausübung erleichtern. Mit Ausnahme der besonders schützenswerten Personendaten wird dieses der Öffentlichkeit als Informationsinstrument zugänglich sein.</p><p>Eine eidgenössische Medizinalberufekommission wird nach Massgabe der gesundheitspolitischen Ziele für die Strategieentwicklung in der Aus- und Weiterbildung verantwortlich sein und deren Umsetzung sichern. Sie führt auch das Register und beaufsichtigt die eidgenössische Prüfung. Im Weiteren entscheidet sie über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel. Das vorliegende Gesetz entspricht den Prinzipien der neuen Verwaltungsführung, indem Ziele festgelegt werden, nicht aber der Weg, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Nach Massgabe dieser Prinzipien werden die Handlungsspielräume der ausführenden Organe (Universitäten, Berufsorganisationen etc.) wesentlich ausgeweitet. </p><p>Im Gegenzug definiert das Gesetz Steuerungsmechanismen mit stufengerechten Kompetenzen, welche eine ganzheitliche, systemische Qualitätssicherung garantieren. Es bietet insgesamt optimale Voraussetzungen, um auch in Zukunft höchste wissenschaftliche Anforderungen zu erfüllen, eine qualitativ hoch stehende Gesundheitsversorgung zu ermöglichen, die nationale und internationale Freizügigkeit der universitären Medizinalberufe zu sichern und den Platz unseres Landes an der Weltspitze im Bereich Medizin zu festigen.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
- Resolutions
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Date Council Text 16.06.2005 1 Eintretensdebatte und Beratung bis Artikel 35. 04.10.2005 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 08.03.2006 2 Abweichung 06.06.2006 1 Abweichung 12.06.2006 2 Abweichung 19.06.2006 1 Zustimmung 23.06.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> war die Notwendigkeit des neuen Gesetzes und damit auch das Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Bei Artikel 2 verlangte eine Kommissionsminderheit, vertreten durch Claude Ruey (RL, VD), auf den von der Kommissionsmehrheit hinzugefügten Passus zu verzichten, wonach die Kantone keine weiteren als die im Gesetz definierten universitären Medizinalberufe bezeichnen können. Mit dieser Einschränkung, so der Antragsteller, würden Innovationen auf kantonaler Ebene verhindert. Kommissionssprecher Franco Cavalli (S, TI) rief in Erinnerung, dass einzig der Bund die Abschlussprüfungen bei den Medizinalberufen regelt. Wenn jeder Kanton die Medizinalberufe anders definieren könne, leide auch die Seriosität dieser Berufe. Für Ruth Humbel Näf (C, AG) und die CVP-Fraktion ist es richtig, wenn die Kompetenz, die Medizinalberufe zu bezeichnen beim Bundesrat bleibt. Auch Stéphane Rossini (S, VS) sprach sich im Namen seiner Fraktion für die von der Kommission vorgeschlagene Kompetenzregelung aus, die dem Geist des Gesetzes entspreche. Der Nationalrat folgte der Kommissionsmehrheit mit 73 zu 70 Stimmen und lehnte den Streichungsantrag ab. Einstimmig wurde im Kapitel Weiterbildung ein Vorschlag von Felix Gutzwiller (RL, ZH) aufgenommen, wonach auch Palliativmedizin, die Begleitung von Sterbenden, Teil der Weiterbildung von Medizinalpersonen sein soll. Einig war sich der Rat, dass Ärzte oder andere universitäre Medizinalpersonen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen sollten. Auf Antrag von Ruth Humbel Näf (C, AG) sprach sich der Nationalrat aber mit 100 zu 60 Stimmen dafür aus, dass diese Berufshaftpflicht nicht Voraussetzung für eine Berufsbewilligung sein soll. Ansonsten könnten die Versicherungen über Bewilligungen entscheiden, befürchtete die Antragsstellerin. Die Berufshaftpflichtversicherung wurde dafür beim Artikel über die Berufspflichten eingefügt. In diesem Artikel fügte der Rat auf Antrag der Kommission mit 107 zu 59 Stimmen auch die Ergänzung ein, wonach das Medizinalpersonal die Rechte der Patientinnen und Patienten wahren muss. Ebenfalls bei den Berufspflichten wollten Bundesrat und Kommission festhalten, dass die Medizinalpersonen "nur objektive und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechende Werbung" machen dürfen, "die weder irreführend noch aufdringlich ist". Eine Kommissionsminderheit, vertreten von Pierre Triponez (RL, BE), beantragte, diese Bestimmung zu streichen. Sie sei völlig überflüssig und führe zu Auslegungsschwierigkeiten und Unsicherheiten. Christine Goll (S, ZH) entgegnete, mit dieser Formulierung werde die Werbefreiheit nicht eingeschränkt, es müsse aber verhindert werden, dass Werbung irreführend oder aufdringlich sei. Ruth Humbel Näf (C, AG) gab zu Bedenken, dass Werbung primär den Konsum steigern soll. Im Krankenversicherungsbereich dürfe die Konsumsteigerung aber kein Ziel sein, im Gegenteil sollte der Konsum hier eingeschränkt werden. Mit 88 zu 82 Stimmen obsiegte der Streichungsantrag der Kommissionsminderheit. In der Gesamtabstimmung passierte die Vorlage mit 160 zu 1 Stimmen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> unterstützte im Zweckartikel des Gesetzes im Gegensatz zum Nationalrat die Formulierung des Bundesrates, womit die Dreiteilung Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung klarer bezeichnet werde. Der vom Nationalrat auf Antrag seiner Kommission in Artikel 2 nach längerer Debatte hinzugefügte Passus, wonach die Kantone keine weiteren als im Gesetz definierten universitären Medizinalberufe bezeichnen können, wurde vom Ständerat ohne Diskussion wieder gestrichen. Die Kleine Kammer war bei den Ausbildungszielen mit der Ergänzung des Nationalrates einverstanden, dass im Rahmen der medizinischen Behandlung das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten zu wahren ist, lehnte dabei jedoch den Einbezug der Angehörigen als zu weitgehend ab. Bei der Frage der Berufshaftpflichtversicherung schloss sich der Ständerat dem Nationalrat an und bestätigte mit 22 zu 10 Stimmen, dass die Berufshaftpflichtversicherung zwar bei den Berufspflichten verlangt wird, aber nicht Voraussetzung für eine Berufsbewilligung sein soll. Eine Differenz ergab sich bei der Zulassung von Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat. Wie der Nationalrat wollte eine Kommissionsmehrheit dem Bundesrat die Kompetenz erteilen, diesen Personen zu erlauben, ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung selbständig auszuüben. Dagegen wehrte sich erfolgreich eine Kommissionsminderheit. Christiane Brunner (S, GE) bezeichnete den Vorschlag als Diskriminierung sowohl der Randregionen als auch der Mediziner. Mit 19 zu 13 Stimmen lehnte der Ständerat die vorgeschlagene Zulassungsmöglichkeit ab. Bei der Frage der Werbung sprach sich der Rat gegen die Streichung des Nationalrates aus. Ohne Diskussion beschloss der Ständerat, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Bestimmung wieder aufgenommen wird, wonach Medizinalpersonen nur objektive Werbung machen dürfen, die dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und die weder irreführend noch aufdringlich sein darf. Eine Kommissionsminderheit, vertreten durch Anita Fetz (S, BS) verlangte, dass in der zu schaffenden Medizinalberufekommission auch die Patientenorganisationen vertreten sein müssen. Dieser Antrag wurde mit 20 zu 10 Stimmen abgelehnt. In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat die so bereinigte Vorlage mit 30 zu 1 Stimmen ohne Enthaltungen an. </p><p>In der Differenzbereinigung ging es im <b>Nationalrat</b> vorerst um die vom Ständerat gestrichene Bestimmung in Artikel 2, wonach die Kantone keine weiteren Medizinalberufe als im Gesetz definiert bezeichnen können. Die Kommissionsmehrheit beantragte, an der Bestimmung festzuhalten. Mit Stichentscheid des Präsidenten sprach sich der Rat mit 73 zu 72 Stimmen für Festhalten und eine schweizweit einheitliche Regelung in diesem Bereich aus. In der Frage der Werbung von Medizinalpersonen beantragte die Kommissionsmehrheit, an der Streichung der vom Bundesrat und vom Ständerat unterstützten einschränkenden Formulierung festzuhalten. Der Rat folgte dem Streichungsantrag knapp mit 77 zu 76 Stimmen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> hielt ohne Diskussion an der Streichung der vom Nationalrat in Artikel 2 hinzugefügten Bestimmung fest. Man wolle die Freiheit der Kantone und Universitäten bei der Bezeichnung von neuen Gesundheitsberufen nicht einschränken betonte Erika Forster-Vannini (RL, SG) im Namen der Kommission. Ebenfalls ohne Diskussion folgte der Rat dem Antrag der Kommission bei der Bestimmung zur Werbung und unterstützte weiterhin den Vorschlag des Bundesrates.</p><p>In der Folge schloss sich der <b>Nationalrat</b> auf Antrag seiner Kommission in diesen Punkten der Haltung des Ständerats an.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:03