Seilbahnen zur Personenbeförderung. Bundesgesetz

Details

ID
20040085
Title
Seilbahnen zur Personenbeförderung. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 22. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung
InitialSituation
<p>Die neue Bundesverfassung erklärt mit Artikel 87 die Seilbahnen ausdrücklich zur Bundessache. Damit hat der Bund nun eine umfassende Gesetzgebungskompetenz erhalten. Sie ermöglicht es, Verfahren und Zuständigkeiten für den gesamten Seilbahnbereich zu vereinheitlichen und die bestehende Lücke auf Stufe Gesetz zu schliessen. In technischer Hinsicht wird dabei gleichzeitig eine Harmonisierung mit der EG-Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr sichergestellt. Angesichts der raschen technologischen Entwicklung soll das Gesetz allerdings nur die Rahmenbedingungen enthalten. Der Vollzug ist auf Verordnungsstufe detailliert zu regeln. Die bewährte und unbestrittene Konzessions- und Bewilligungspolitik des Bundes für touristische Transportanlagen soll weitergeführt werden. Ebenso sollen alle bisherigen Verordnungsbestimmungen, die sich bewährt haben, beibehalten werden, sei es im Rahmen des Seilbahngesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes oder weiterhin auf Verordnungsstufe.</p><p>Anstelle von drei verschiedenen Verfahren vor der Inangriffnahme des Baus einer Seilbahn soll es in Zukunft nur noch ein Verfahren geben. Bisher wurden für die Konzession, die Plangenehmigung und die Baubewilligung drei getrennte Verfahren durchgeführt, wobei für letzteres die Kantone zuständig waren. Dagegen ist für die Seilbahnen in kantonaler Zuständigkeit diese vereinfachte Bewilligungspraxis heute bereits die Regel. Mit der nun vorgeschlagenen Zusammenfassung der Verfahren (Konzession, Plangenehmigung, Baubewilligung, umweltrechtliche Spezialbewilligungen) wird auf Bundesebene die grösstmögliche Konzentration erzielt. Zuständige Behörde ist neu erstinstanzlich alleine das Bundesamt für Verkehr (BAV). Einzig für Skilifte und Kleinluftseilbahnen bleiben weiterhin die Kantone zuständig. Das Gesetz regelt auch die Betriebsbewilligungen für Seilbahnen. Es legt zudem fest, wie der Bund und die Kantone die Sicherheitsaufsicht ausüben. Insbesondere wird neu auf Gesetzesstufe ausdrücklich festgehalten, dass der Bund die Sicherheit grundsätzlich risikoorientiert überwacht. Der Bund trägt damit dem hohen Stellenwert der Sicherheitsaufsicht Rechnung, ohne dass dadurch unverhältnismässige Kosten entstehen würden. In der Prüfungspraxis wird sich gegenüber den geltenden Bestimmungen denn auch nichts ändern. Allenfalls erforderliche Anpassungen des Seilbahngesetzes an die Neugestaltung der Sicherheitsaufsicht werden mit dem Bundesgesetz über die Reorganisation der Sicherheitsaufsicht erfolgen. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 22. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)
    Resolutions
    Date Council Text
    15.12.2005 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    23.03.2006 1 Abweichung
    14.06.2006 2 Abweichung
    21.06.2006 1 Zustimmung
    23.06.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.06.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat</b> änderte den Gesetzesentwurf des Bundesrates in einigen Punkten. So ergänzte er die Vorlage bei den Grundsätzen (Artikel 3) mit der Bestimmung, wonach der Erbauer und Betreiber einer Seilbahn "verantwortlich für die angemessene Ausbildung des sicherheitsrelevanten Personals" ist (Art. 3 Abs. 4). Die Vorgaben zur Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte (Art. 6) ergänzte er mit der Vorschrift, dass Sicherheitsgutachten "von unabhängigen Stellen zu erarbeiten" sind (Art. 6 Abs. 3). In den Bewilligungsverfahren beurteilt die Behörde die sicherheitsrelevanten Aspekte auf der Grundlage von solchen Sicherheitsgutachten oder von Stichproben. </p><p>Eine Minderheit der ständerätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) beantragte, die Plangenehmigung nur zu erteilen, wenn "insbesondere die Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes" erfüllt sind. Pierre-Alain Gentil (S, JU) begründete namens der Minderheit den Antrag. Den Bestimmungen über die Arbeitszeit sollten in dieser Branche mit vielen Saisonal- und Teilzeitangestellten besondere Beachtung geschenkt werden. Der Minderheitsantrag wurde jedoch mit 25 zu 9 Stimmen abgelehnt. Ein weiterer Minderheitsantrag (Leuenberger-Solothurn, Bieri, Gentil) wollte als Bedingung für die Erteilung der Betriebsbewilligung die Gewährleistung der arbeitsrechtlichen Vorschriften und der Arbeitsbedingungen der Branche im Gesetz festhalten (Art. 17 Abs. 3). Ernst Leuenberger (S, SO) wies namens der Minderheit darauf hin, dass diese Bedingung auch im geltenden Eisenbahngesetz, im geltenden Fernmeldegesetz sowie im Postgesetz zu finden ist. Der von der Minderheit vorgeschlagenen Passus wäre zugleich Ansporn, die Arbeitsbedingungen der Seilbahnbranche zu definieren. Auch dieser Minderheitsantrag wurde mit 17 zu 9 Stimmen abgelehnt.</p><p>In Abweichung zur Vorlage wurde beschlossen, dass der Bundesrat beim Plangenehmigungsverfahren Behandlungsfristen festlegen soll. Auf Antrag seiner Kommission strich der Ständerat zudem eine jährliche pauschale Abgabe der Unternehmen zur Deckung der Aufsichtskosten des Bundesamts für Verkehr (Art. 25) aus dem Gesetzesentwurf. Bundesrat Moritz Leuenberger wies darauf hin, dass es verursachergerecht wäre, wenn eine Sicherheitsaufgabe so finanziert werden könnte. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage einstimmig angenommen.</p><p>Eine längere Diskussion führte der <b>Nationalrat </b>zur Frage, wer die Sicherheit der Seilbahnen prüfen und kontrollieren soll (Art. 6). Eine starke Kommissionsminderheit, bestehend aus Mitgliedern der freisinnig-demokratischen- und der SVP-Fraktion und angeführt von Peter Vollmer (S, BE) stellte den Antrag, die Prüfung von sicherheitsrelevanten Aspekten einer akkreditierten Kontrollstelle zu überlassen. Peter Weigelt (RL, SG) wies als Mitglied der Minderheit darauf hin, dass es angezeigt sei, technische Kontrollinstanz und juristische Bewilligungsinstanz zu trennen. Hier werde eine Grundsatzfrage der staatlichen Sicherheitsphilosophie gestellt. Es gehe um die Frage, ob nur der Staat für die Sicherheit von Anlagen Gewähr bieten könne, oder ob dies auch privaten Dritten zugemutet werden soll. Die CVP-, die SP- und die EVP/EDU-Fraktion sowie die Grünen lehnten den Antrag ab. Sie wollten die Kontrolle beim Bundesamt für Verkehr belassen. Auch Bundesrat Moritz Leuenberger konnte diesem Schritt in Richtung Privatisierung der Sicherheitsaufsicht nichts abgewinnen. Der Minderheitsantrag Vollmer wurde ganz knapp (82 zu 81 Stimmen) - mit Stichentscheid des Präsidenten - abgelehnt.</p><p>Mit weiteren Minderheitsanträgen wollten linke und grüne Kommissionsmitglieder umweltpolitische Anliegen in die Vorlage einbringen. So sollte für den Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession die Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn die ökologische Baubegleitung sichergestellt ist. Eine zweite Minderheit forderte zudem eine Gesamtplanung für Skigebiete. Beide Anträge wurden im Verhältnis zwei zu eins abgelehnt.</p><p>Auch im Nationalrat versuchte eine links-grüne Minderheit die Gewährleistung der arbeitsrechtlichen Vorschriften und der Arbeitsbedingungen der Branche als Voraussetzung für eine Betriebsbewilligung ins Gesetz zu schreiben (Art. 17 Abs. 3). Dieser Antrag wurde mit 95 zu 53 Stimmen verworfen.</p><p>Bei der Frage, ob sich die Unternehmen mit einer pauschalen Abgabe an den Aufsichtskosten des Bundesamtes für Verkehr zu beteiligen hätten, folgte der Nationalrat mit 97 zu 60 Stimmen dem Ständerat und strich diese Bestimmung aus dem Gesetzesentwurf (Art. 25).</p><p>Der <b>Ständerat</b> hielt bei einigen Differenzen an seiner Version fest. So soll, wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, für die angemessene Ausbildung des sicherheitsrelevanten Personals verantwortlich sein (Art. 3 Abs. 4). Der Nationalrat hatte zuvor bei der Erstberatung diese vom Ständerat ins Gesetz eingefügte Bestimmung wieder gestrichen. Die Bedürfnisse von Behinderten sollen generell berücksichtigt werden müssen und nicht nur bei neuen Seilbahnen, wie dies der Nationalrat beschlossen hatte (Art. 9 Abs. 4). Der Ständerat rückte mit 24 zu 7 Stimmen gegen den Willen von Bundesrat Moritz Leuenberger von der Regel ab, dass die Seilbahnunternehmen auch bei jeder Verlängerung der Konzession die Gewährleistung der Sicherheit nachweisen müssen (Art. 17 Abs. 4). Bundesrat Moritz Leuenberger wies unter anderem darauf hin, dass eine Konzession jeweils auf eine sehr lange Zeit angelegt sei. Sie dauere etwa so lange, bis das Material ermüdet sein könnte. Deshalb müsse bei einer Konzessionsverlängerung neu geprüft werden, ob die Sicherheit auch wirklich gewährleistet sei. Die Regel des erneuten Sicherheitsnachweises bei Verlängerung der Konzession gebe es auch bei den Schiffen und bei der Eisenbahn. Mit dem Nationalrat einigte sich die Kleine Kammer jedoch auf die Formulierung, dass "bei einer Verlängerung der Konzession die Betriebsbewilligung, unter Vorbehalt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 18, entsprechend verlängert" wird.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte bei den noch bestehenden Differenzen diskussionslos dem Ständerat.</p><p>Die Vorlage wurde in beiden Räten einstimmig angenommen.</p>
Updated
14.11.2025 06:33

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