Legislaturplanung

Details

ID
20040449
Title
Legislaturplanung
Description
InitialSituation
<p>Die Beratungen des Parlamentes über den "Bundesbeschluss über die Ziele der Legislaturplanung 2003-2007" im Sommer 2004 befriedigten in verschiedener Hinsicht nicht:</p><p>- Der Aufwand für diese Beratungen schien mit ihrem Ertrag in keinem vernünftigen Verhältnis zu stehen. Nach ausufernden Debatten scheiterte der Entwurf in der Gesamtabstimmung des Nationalrates.</p><p>- Der Entwurf des Bundesrates enthielt bloss sehr allgemeine und vage Ziele.</p><p>Die Beschlussfassung darüber erschien daher unverbindlich. Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates will aber trotz der missglückten Beschlussfassung über die Legislaturplanung 2003-2007 an der parlamentarischen Mitwirkung in Form der Beratung eines einfachen Bundesbeschlusses festhalten. Die Bundesverfassung verlangt die Mitwirkung des Parlamentes an den wichtigen Planungen, weil bei diesen Planungen wichtige Vorentscheide für die Gesetzgebung - klassische Aufgabe des Parlaments - gefällt werden. Ein einfacher Bundesbeschluss schafft die erwünschte politische Verbindlichkeit der Planungsentscheide des Parlaments gegenüber dem Bundesrat. Das Verfahren der Beratung eines Erlassentwurfs erlaubt einen geordneteren und transparenteren Entscheidungsprozess als das frühere unbefriedigende Verfahren der Behandlung von zahlreichen "Richtlinienmotionen".</p><p>Die bei den Beratungen im Sommer 2004 aufgetretenen Mängel sollen wie folgt behoben werden:</p><p>- Auf eine Gesamtabstimmung ist zu verzichten. Im schweizerischen politischen System kann nicht erwartet werden, dass sich eine Parlamentsmehrheit auf ein gemeinsames Programm einigt. In der Konkordanzdemokratie ergeben sich von Thema zu Thema wechselnde Mehrheiten - auch bei der Legislaturplanung. Die Funktion der parlamentarischen Beschlussfassung über die Legislaturplanung besteht darin, dass die je nach Thema wechselnde Parlamentsmehrheit dem Bundesrat verbindliche Vorgaben machen kann, welche gesetzgeberischen Ziele anzustreben sind und welche Gesetzesentwürfe vorbereitet werden müssen.</p><p>- Das Parlament soll nicht nur über allgemeine Zielsetzungen, sondern auch über die zur Zielerreichung nötigen konkreten Massnahmen entscheiden können. Indem die Liste der Richtliniengeschäfte zum Gegenstand des Bundesbeschlusses gemacht wird, kann das Parlament bestimmen, welche Botschaften es vom Bundesrat erwartet und welche es nicht zu erhalten wünscht.</p><p>- Weil die Legislaturplanung die Bundespolitik in ihrer Gesamtheit betrifft und eine Debatte darüber daher ohne besondere Vorkehren fast unumgänglich auszuufern droht, soll der Entscheidungsprozess im Nationalrat besser strukturiert und eine Konzentration auf das Wesentliche herbeigeführt werden. Die Fraktionen und die vorberatende Kommission werden durch geeignete Massnahmen veranlasst, eine Auswahl von prioritären Diskussionsgegenständen zu bestimmen, die in einer von vorne herein beschränkten Gesamtredezeit im Plenum des Nationalrates behandelt werden können.</p><p></p><p>Der Bundesrat begrüsst in seiner Stellungnahme nach wie vor, dass das Parlament an der Planung der staatlichen Tätigkeiten mitwirkt und dem Bundesrat Aufträge erteilt. Er ist aber nicht von der Zweckmässigkeit der neuen Beschlussform für die Legislaturplanung (einfacher Bundesbeschluss) überzeugt. Er zweifelt daran, dass die Änderungen, die jetzt vorgeschlagen werden, die Schwierigkeiten, die in der Sommersession 2004 festgestellt wurden, beheben werden. Er sieht die Gründe für das Scheitern nicht nur im Instrumentarium und in den Verfahren, sondern vor allem auch in der politischen Entscheidfindung. Ein Beschluss über eine Legislaturplanung, die den ganzen Bereich der Bundespolitik abdeckt, setzt den Willen aller Beteiligten zur Konkordanz und zur Prioritätensetzung voraus. Der Bundesrat befürchtet namentlich, dass eine solche Prioritätensetzung wegen der zu erwartenden Fülle von Anträgen schwer zu erreichen ist.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    25.11.2004 0 Folge geben (Erstrat)
    25.11.2004 0 Folge geben (Erstrat)
    14.01.2005 0 Zustimmung
    14.01.2005 0 Zustimmung
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Legislaturplanung)
    Resolutions
    Date Council Text
    09.05.2006 1 Beschluss gemäss neuen Anträgen der Kommission.
    18.12.2006 2 Abweichung
    04.06.2007 1 Abweichung
    07.06.2007 2 Abweichung
    18.06.2007 1 Zustimmung
    22.06.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.06.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) (Legislaturplanung)
    Resolutions
    Date Council Text
    09.05.2006 1 Beschluss gemäss Entwurf der Kommission.
    04.06.2007 1 Zustimmung
    22.06.2007 1 Das Geschäftsreglement wir in der Schlussabstimmung angenommen.
    10.07.2007 1 Dieses Reglement wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht, sobald die entsprechende Rechtsgrundlage in Kraft tritt.
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte den Vorlagen mit geringfügigen Änderungen zu. Bei der Vorlage 1 übernahm er bei Artikel 144 Absatz 3 und Artikel 146 Absatz 3 die vom Bundesrat vorgeschlagenen Präzisierungen. Bei Artikel 147 Absatz 1 lehnte der Rat einen Minderheitsantrag ab, der festlegen wollte, dass die beiden Räte die Legislaturplanung in der gleichen Session beraten müssen. Bei der Frage der Vertretung der Legislaturplanung in den Räten (Artikel 147 Absatz 2) wurde im Einvernehmen mit dem Bundesrat an der bisherigen Regelung festgehalten. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage 1 mit 109 zu 39 und die Vorlage 2 mit 108 zu 40 Stimmen angenommen. </p><p> Eine gleichzeitig behandelte Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (04.3389), die eine Rückkehr zum alten Recht forderte, wurde mit 105 zu 40 Stimmen abgelehnt.</p><p>Der <b>Ständerat</b> strich auf Antrag der Kommission den Artikel 94a, der für die Differenzregelung bei der Legislaturplanung vorsah, dass die Einigungskonferenz bei jeder verbliebenen Differenz einen Einigungsantrag stellt, über den gesondert abgestimmt wird. Wird ein Antrag abgelehnt, so wird nur die betreffende Bestimmung gestrichen, und ein Bundesbeschluss kommt in jedem Fall zustande. Die Kommission hatte grundsätzliche Bedenken, sie befürchtete, dass damit die disziplinierende Wirkung des Zwangs zur Einigung entfallen könnte. Im Übrigen stimmte der Rat der Vorlage 1 diskussionslos zu.</p><p>Im <b>Nationalrat </b>wurde dem Antrag der Kommissionsmehrheit, an Artikel 94a festzuhalten, zugestimmt. Der Vorteil von gesonderten Abstimmungen über Einigungsanträge zu verbleibenden Differenzen gegenüber einer Gesamtabstimmung liege darin, einzelne Bestimmungen streichen zu können, ohne dass die ganze Vorlage scheitert.</p><p>Die Kommission des <b>Ständerats </b>lenkte auf den Wunsch des Nationalrats, an Artikel 94a festzuhalten, ein, ergänzte den Artikel um einen Absatz 1a. Dieser sieht die Einsetzung der Einigungskonferenz bereits nach der ersten und nicht erst der dritten Beratung vor. Der Ständerat folgte dem Antrag seiner Kommission.</p><p>Im <b>Nationalrat </b>fand die Ergänzung des Ständerates Zustimmung. </p>
Updated
09.04.2025 00:37

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