Einschränkung der "Dumont-Praxis"

Details

ID
20040457
Title
Einschränkung der "Dumont-Praxis"
Description
InitialSituation
<p>Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (der so genannten "Dumont-Praxis") kann, wer eine vernachlässigte Liegenschaft erwirbt und vom früheren Eigentümer unterlassene Unterhaltsarbeiten während der ersten fünf Jahre seit dem Erwerb ausführt, deren Kosten steuerlich nicht in Abzug bringen. Im Rahmen einer von Nationalrat Philipp Müller eingereichten parlamentarischen Initiative, der gemäss parlamentarischem Verfahren Folge gegeben wurde, beantragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates mit 13 zu 12 Stimmen, die Dumont-Praxis bei der direkten Bundessteuer abzuschaffen. Was die kantonalen Einkommenssteuern anbelangt, sollten die Kantone die Möglichkeit haben, die Dumont-Praxis aufzuheben. </p><p>In seiner Stellungnahme vom 7. November 2007 argumentierte der Bundesrat aber, dass eine Abschaffung der Dumont-Praxis einzig bei der direkten Bundessteuer inkonsequent und ein verfassungsrechtlich wie auch veranlagungsökonomisch verfehlter Ansatz sei. Stattdessen zog der Bundesrat deren Abschaffung auf Bundes- und Kantonsebene vor. Die vorberatende nationalrätliche Kommission liess sich von dieser Argumentation überzeugen. (Quellen: Bericht der Kommission und Stellungnahme des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    10.05.2005 0 Folge geben (Erstrat)
    10.05.2005 0 Folge geben (Erstrat)
    16.08.2005 0 Zustimmung
    16.08.2005 0 Zustimmung
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften
    Resolutions
    Date Council Text
    20.03.2008 1 Abweichend vom Entwurf der Kommission.
    23.09.2008 2 Zustimmung
    03.10.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    03.10.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> fasste Hans Rudolf Gysin (RL, BL) für die Kommission nochmals zusammen, warum sie auf die Linie des Bundesrates umgeschwenkt war. Dieser hatte in seiner Stellungnahme von 7. November 2007 zwar seine grundsätzliche Zustimmung zum Gesetzesentwurf der WAK-N mitgeteilt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass die auf die Bundesebene beschränkte Abschaffung der Dumont-Praxis inkonsequent und damit nicht sachgerecht sei. Die Beseitigung der Dumont-Praxis müsse nicht nur auf Bundesebene in Angriff genommen werden, sondern auch auf Kantonsebene. Die gesonderte Abschaffung auf Bundesebene sei ein verfassungsrechtlich und auch veranlagungsökonomisch verfehlter Ansatz. Die Abkehr von dieser Praxis wäre gleichlautend mit der Abschaffung der Ungleichbehandlung von Alt- und Neueigentümern betreffend Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten; sie würde auch als eine aktive Wohneigentumsförderung wirken, welche ja ein Verfassungsauftrag darstelle; auch würde deren Abschaffung zur Förderung von Bauinvestitionen führen; Verwaltung und Veranlagte würden administrativ entlastet. Die Abschaffung der Dumont-Praxis auf Kantonsebene würde auch dem verfassungsmässigen Ziel der formellen Steuerharmonisierung entgegenkommen, was unter anderem auch ein Ergebnis der Vernehmlassung bei den Kantonen gewesen ist. Diese wünschten, ob sie nun für oder gegen die Abschaffung votierten, dass die gleiche Rechtslage auf Bundes- und Kantonsebene herrsche. Bundesrat Hans-Rudolf Merz fügte dem noch hinzu, dass es aus ökonomischer Perspektive besser sei, wenn Investitionsentscheide nicht aus fiskalischen Gründen getroffen würden. Die Mehrheit betonte, dass die bestehende Dumont-Praxis auch in ökologischer Hinsicht nicht wünschenswert ist. Indem sie die energieeffiziente Sanierung alter Liegenschaften hinauszögere, sei sie eine eigentliche CO2-Fördermassnahme. </p><p>Eine links-grüne, von einzelnen CVP-Ratsmitgliedern unterstützte Minderheit optierte erfolglos für Nichteintreten. Deren Sprecher, Dominique de Buman (CEg, FR), kritisierte die von den Befürwortern vorgebrachten Argumente als nicht stichhaltig. So verstosse die Abschaffung der Dumont-Praxis gegen das Verfassungsgebot der Steuergerechtigkeit und das ebenso verfassungsmässige Prinzip der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dass die Bauwirtschaft von der Abschaffung profitieren würde, entspreche auch nicht den Tatsachen, denn die erhofften Bauinvestitionen würden durch die Abschaffung der Praxis schlicht vorgezogen. Darüber hinaus befürchtete de Buman, dass die neue Rechtsgrundlage eine Verteuerung von alten Immobilien zur Folge hätte. Diese wären ja bereits jetzt billiger als neue Fabrikate; wenn die Investitionskosten sofort abzugsfähig würden, würde das deren Attraktivität zusätzlich steigern, was zwangsweise zu einer Steigerung der Nachfrage für solche Immobilien führen würde. Diese würde auch dazu führen, so Louis Schelbert (G, LU), dass der Anreiz zum guten Unterhalt von Liegenschaften vor dem Verkauf tendenziell vermindert würde. Die Wertsteigerung vernachlässigter Liegenschaften sei aus ökologischen Gründen nicht vertretbar. Zudem sei es so, dass irgendwelche Sanierungen abzugsfähig würden, dass also nicht nur energetisch qualitativ hoch stehende Ameliorationen zum Zuge kämen. Tatsächlich ökologisch wirksam würde die Abschaffung der Dumont-Praxis nur, wenn sie an die Bedingung geknüpft würde, dass nur Sanierungen, die wesentlich zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, abzugsfähig sind. Ebenso bezweifelte die Minderheit die wohneigentumsfördernde Wirkung der Abschaffung, denn wer über kein Kapital verfüge, könne auch nicht davon profitieren, dass er weniger Steuern bezahlen müsse. Der Rat entschied sich mit 125 gegen 56 Stimmen für Eintreten. </p><p>Im <b>Ständerat</b> wurde die Vorlage weitaus weniger kontrovers behandelt. Bei drei Enthaltungen wurde die Vorlage einstimmig angenommen. Geprüft wurden insbesondere die Gewährung grosszügiger Steuerabzüge nur für energetische Gebäudesanierungen und die Frage, wie sich die Abschaffung der Praxis auf die Einnahmen von Bund und Kantonen auswirken könnte. Eine Frage, die, wie Kommissionsprecherin Simonetta Sommaruga (S, BE) bemerkte, im Erstrat nicht behandelt worden ist. Da jedoch energieeffiziente Investitionen bereits heute zur Hälfte abziehbar seien und eine weitere Differenzierung kompliziert und nur schwer nachvollziehbar wäre, und da die Vereinfachung des Steuersystems ausdrückliches Ziel des Legislaturprogramms sei, sei ein schlichter Ausbau der Abzüge, wie er im Nationalrat von Teilen der Minderheit gefordert wurde, nicht das richtige Mittel. Eine Vereinfachung des Steuerrechts würde mehr bringen. </p><p>Die stellvertretende Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf nahm die Frage der Steuerausfälle, welche die WAK-S gestellt hatte, auf. Die Steuerausfälle für den Bund könnten mangels statistischer Daten nicht beziffert werden. Auf Kantonsebene hätte die Abschaffung Folgen für die kantonale Grundstücksgewinnsteuer, denn Instandstellungskosten, die bei der Einkommenssteuer abziehbar sind, können bei der Berechnung der kantonalen Grundstückgewinnsteuer nicht mehr den Gehstehungskosten zugerechnet werden. Insofern steigt das Einnahmepotenzial dieser Steuer. Allerdings müsse man den Besteuerungsaufschub beachten, insbesondere nach der Veräusserung einer selbstgenutzten Ersatzliegenschaft. Abschliessend wies Bundesrätin Widmer-Schlumpf nochmals darauf hin, dass der Bundesrat die Abschaffung der Dumont-Praxis auf Bundes- und Kantonsebene vor allem aus harmonisierungsrechtlicher und aus verwaltungsökonomischer Perspektive begrüsse. </p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 151 zu 29 und im Ständerat mit 35 zu 3 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
08.04.2025 23:47

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