Europäisches Polizeiamt (Europol) und Schweizerische Eidgenossenschaft. Abkommen

Details

ID
20050017
Title
Europäisches Polizeiamt (Europol) und Schweizerische Eidgenossenschaft. Abkommen
Description
Botschaft vom 26. Januar 2005 über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt (Europol)
InitialSituation
<p>Gefährdungen durch Terrorismus und organisierte Kriminalität haben in den letzten 15 Jahren zugenommen. Die Europäische Union (EU) hat daher in den 1990er-Jahren das Europäische Polizeiamt (Europol) errichtet, um den angesprochenen Kriminalitätsformen wirksam und effizient begegnen zu können. Ziel von Europol ist die Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU zur Verhütung und Bekämpfung schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität.</p><p>Die Analyse des aktuellen Sicherheitssystems der Schweiz im Rahmen des Projekts USIS hat aufgezeigt, dass die schweizerischen Polizei- und Strafverfolgungsorgane nur durch internationale Kooperation in der Lage sind, ihre nationalen Aufgaben wahrzunehmen. Im Bereich Sicherheit bedeutet Kooperation nicht bloss Solidarität; sie ist eine Notwendigkeit im Interesse der Schweiz. Aus diesem Grund ist der Bundesrat bestrebt, die Notwendigkeit einer vertieften Polizeizusammenarbeit mit bestimmten Staaten und Organisationen zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen. Bereits seit Ende der 1990er-Jahre hat die Schweiz begonnen, mit Partnerstaaten bilaterale Polizeikooperationsverträge abzuschliessen. Geografisch beschränken sich die Vereinbarungen jeweils auf einen bestimmten Staat; inhaltlich reichen sie allerdings relativ weit und erlauben teilweise die Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf fremdem Staatsgebiet.</p><p>Vor diesem Hintergrund verfolgt das vorliegende Abkommen mit Europol ein unterschiedliches Ziel: Geografisch soll sich die Polizeizusammenarbeit auf die gesamte EU erstrecken, mithin einen Raum abdecken, der bedeutend mehr Staaten umfasst als das durch die bilateralen Abkommen erfasste Gebiet. Inhaltlich reicht das Abkommen indes weniger weit und erlaubt im Wesentlichen den Informationsaustausch im Zusammenhang mit kriminellen Organisationen.</p><p>Die Schweiz und Europol sammeln und analysieren Informationen im Bereich der organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus. Sie verfügen je über eigene Informationssysteme, welche die entsprechenden Daten speichern. Das Abkommen ermöglicht, die Daten gegenseitig auszutauschen, diese zu überprüfen und zu analysieren sowie deren Informationsgehalt zu nutzen. </p><p>Allerdings erfolgt die Informationsübermittlung nicht direkt, mittels Online-Zugriff auf die Datenbanken des Vertragspartners, sondern einzelfallweise, insbesondere über die zu stationierenden Polizeiverbindungsbeamten. Die Verbindungsbeamten agieren als Kontaktstellen zwischen der Schweiz und Europol. Sie koordinieren und bearbeiten eingehende Informationen und Anfragen ihrer Entsender. Das Abkommen enthält zudem zahlreiche datenschutzrechtliche Vorschriften. Die Bedingungen zur Einhaltung des verfassungsmässigen Schutzes der Privatsphäre nach Artikel 13 BV bzw. Artikel 8 EMRK sind damit gewährleistet. Darüber hinaus steht das Abkommen unter dem Vorbehalt des Rechts jeder Vertragspartei, was verhindert, dass eine "Flucht ins internationale Recht" zu einer Herabsetzung verfassungsrechtlicher Individualrechte führt.</p><p>Insgesamt erlaubt das Abkommen der Schweiz, mit Europol zusammenzuarbeiten, ohne dass dadurch wesentliche Elemente des schweizerischen Polizei- und Strafverfolgungssystems tangiert werden. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 26. Januar 2005 über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt (Europol)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt
    Resolutions
    Date Council Text
    15.06.2005 2 Beschluss gemäss Entwurf
    06.10.2005 1 Zustimmung
    07.10.2005 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    07.10.2005 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Eintreten war im <b>Ständerat</b> unbestritten und er genehmigte die Vorlage ohne Gegenstimmen gemäss Entwurf des Bundesrates.</p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> war Eintreten nicht bestritten. Umstritten war nur, wer für eine Erweiterung des Mandates, das heisst für das Einbeziehen weiterer Delikte bei der Zusammenarbeit zwischen Europol und der Schweiz, zuständig sein soll. Gemäss Bundesrat und Ständerat soll der Bundesrat für eine Mandatserweiterung zuständig sein, dies wurde auch von einer Kommissionsminderheit Didier Burkhalter (RL, NE) mit der Begründung unterstützt, dass mit diesem Vorgehen rasch gehandelt werden könne. Die Kommissionsmehrheit war der Auffassung, dass eine Mandatserweiterung nur durch das Gesetz, d.h. mit Zustimmung des Parlamentes und unter Referendumsvorbehalt, möglich sein soll. Begründet wurde dies damit, dass es um Datenübermittlung und damit um Datenschutz gehe; deshalb sei eine starke demokratische Kontrolle durch das Parlament nötig. Mit 80 zu 64 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsminderheit und damit dem Bundesrat und dem Ständerat.</p>
Updated
08.04.2025 23:48

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