Immunität von NR Hutter Jasmin. Aufhebung

Details

ID
20050023
Title
Immunität von NR Hutter Jasmin. Aufhebung
Description
InitialSituation
<p>Am 12. Oktober 2004 erstatteten zwei Firmen, die Russpartikelfilter anbieten, gegen Nationalrätin Jasmin Hutter (V, SG) Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 UWG). Die Vorwürfe gegen Nationalrätin Hutter gehen zurück auf die Motion "Aufschub der Russpartikelpflicht auf Baumaschinen" (04.3035) vom 4. März 2004. Diese Motion fordert, dass die Richtlinie "Luftreinhaltung auf Baustellen" für Russpartikelfilter auf Baumaschinen im Tagebau auszusetzen sei, bis die Europäische Union gleichlautende Gesetze oder Richtlinien in Kraft setzt und vollzieht. In ihrer Begründung führt die Motionärin an, dass ihrer Meinung nach derzeit in der Schweiz keine funktionierenden Filtersysteme erhältlich seien und dass die Motorenhersteller für den Schweizer Markt keine Anstrengungen unternähmen. Die Baumaschinenimporteure hätten schon viele Versuche unternommen, diese Partikelfiltersysteme auf Baumaschinen technisch einwandfrei aufzubauen, dies aber erfolglos. Zudem seien Partikelfiltersysteme wirtschaftlich nicht tragbar, da sie über 20 Prozent des Neupreises einer Baumaschine ausmachen.</p><p>Anfang September 2004, als der Bundesrat daran war, die Antwort auf die Motion auszuarbeiten, erschienen in der Presse verschiedene Artikel zu diesem Thema. Am 15. September 2004 forderte eine der beiden Firmen, welche später Anzeige erstatteten, Nationalrätin Hutter schriftlich auf, ihre Aussagen zurückzunehmen. Frau Hutter antwortete über ihren Anwalt, dass sie ihre Aussage nicht widerrufen werde. Am 19. September 2004 wird Frau Hutter im SonntagsBlick zur Aufforderung, ihre Aussage zurückzuziehen, wie folgt zitiert: "Ich denke nicht daran, etwas zu widerrufen", und: "Gerade die Filter der Firma X [Erwähnung des Firmennamens] funktionieren nicht."</p><p>Nach Einreichung der Motion im März 2004 und nach dem Erscheinen der Presseartikel im September 2004 verzeichneten die beiden klagenden Firmen einen erheblichen Umsatzrückgang. Nachdem Nationalrätin Hutter sich geweigert hatte, ihre Aussagen zurückzunehmen, reichten die beiden Firmen am 12. Oktober 2004 Strafklage ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ersuchte die Bundesversammlung mit Schreiben vom 25. Oktober 2004, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu prüfen und die Immunität von Nationalrätin Hutter wegen unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 UWG) aufzuheben.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    14.03.2005 1 Auf das Gesuch um Aufhebung der Immunität wird nicht eingetreten.
    09.06.2005 2 Zustimmung
Proceedings
<p></p><p>Die Kommission für Rechtsfragen des<b> Nationalrates</b> beantragte mit 14 zu 9 Stimmen, nicht auf das Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Nationalrätin Hutter einzutreten, da es sich um einen Fall der absoluten Immunität handle. Die Motion von Nationalrätin Hutter und deren Begründung fallen unter die absolute Immunität, weil sie eines der typischen parlamentarischen Ausdrucksmittel innerhalb der Räte bilden. Gemäss herrschender Lehre und Praxis sei durch die absolute Immunität auch gedeckt, wer eine Äusserung ausserhalb des Parlamentes wiederhole, die er vorher im Rat oder in einer Kommission gemacht habe. Die Aussagen von Frau Hutter, welche sie in der Presse zur Wirksamkeit der Filter einer der klagenden Firmen gemacht habe, seien in einem bestimmten Zusammenhang gemacht worden, nämlich als Antwort auf die Aufforderung der Firma, die in der Motion enthaltenen Aussagen zu widerrufen. Es handle sich dabei nicht um selbstständige Äusserungen, die von denjenigen in der Motionsbegründung unabhängig seien. Der Rat stimmte diskussionslos dem Antrag der Kommission zu.</p><p>Die Kommission für Rechtsfragen des <b>Ständerates </b>beantragte, wie die Kommission des Erstrates, auf das Gesuch nicht einzutreten. Der Zweitrat stimmte diskussionslos dem Antrag seiner Kommission zu.</p>
Updated
24.06.2025 21:22

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