EMRK. Beschwerdeverfahren
Details
- ID
- 20050029
- Title
- EMRK. Beschwerdeverfahren
- Description
- Botschaft vom 4. März 2005 über die Genehmigung des Protokolls Nr. 14 vom 13. Mai 2004 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
- InitialSituation
- <p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befindet sich heute in einer Situation, die Anlass zur Sorge gibt. Ende 2004 waren an die 80 000 Beschwerden hängig. 2003 und 2004 wurden 39 000 bzw. 45 000 neue Beschwerden eingereicht. Für 2005 erwartet der Gerichtshof gegen 52 000 neue Beschwerden. Als die beiden Hauptursachen der Flut von Beschwerden, die in Strassburg eintreffen, gelten einerseits die Zehntausende von unzulässigen Beschwerden (über 90 Prozent aller Beschwerden) und andererseits die Beschwerden, die offensichtlich begründet sind. Bei letzteren handelt es sich insbesondere um repetitive Beschwerden, die hundert- oder tausendfach vorkommen und denselben Gegenstand betreffen (z. B. die Dauer innerstaatlicher Gerichtsverfahren). Das Protokoll Nr. 14 führt für diese beiden Beschwerdegruppen vereinfachte Verfahren ein. Für unzulässige Beschwerden gibt es ein neues Filtersystem: Von Berichterstattern unterstützt, kann ein Einzelrichter eine Beschwerde für unzulässig erklären. Darüber hinaus erlaubt ein neues Zulässigkeitskriterium dem Gerichtshof, Beschwerden von geringer Tragweite zurückzuweisen, ausser wenn die Achtung der Menschenrechte eine Prüfung ihrer Begründetheit erfordert oder wenn sie auf innerstaatlicher Ebene noch nicht gerichtlich geprüft wurden. Bei offensichtlich begründeten Beschwerden können Ausschüsse von drei Richtern in einem summarischen Verfahren einstimmig eine Verletzung der EMRK feststellen, wenn der Fall gestützt auf eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs behandelt werden kann.</p><p>Weitere vorgesehene Massnahmen betreffen die Kompetenz des Ministerkomitees, dem Gerichtshof ein Erläuterungsbegehren zu unterbreiten oder bei diesem ein Verfahren gegen den Staat einzuleiten, der sich weigert, ein gegen ihn ergangenes endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Der Menschenrechtskommissar des Europarats erhält das Drittinterventionsrecht vor dem Gerichtshof. Die Richter werden künftig für eine einmalige Amtsdauer von neun Jahren gewählt. Das Protokoll Nr. 14 schafft schliesslich die Voraussetzungen für einen möglichen Beitritt der Europäischen Union zur EMRK.</p><p>In den zwischenstaatlichen Verhandlungen, die zur Ausarbeitung des Protokolls Nr. 14 geführt haben, hat sich die Schweiz besonders engagiert. Sie hat die Verhandlungen geleitet und ist, zusammen mit Deutschland, Urheberin der beiden hauptsächlichen Neuerungen dieser Reform.</p><p>Das Ministerkomitee hat das neue Protokoll am 13. Mai 2004 angenommen. Es wurde am selben Tag zur Unterzeichnung aufgelegt und von der Schweiz unterzeichnet. Das Ministerkomitee hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, mit Blick auf die Unterzeichnung und Ratifikation alles zu unternehmen, damit dieses Instrument spätestens zwei Jahre nach der Auflage zur Unterzeichnung in Kraft treten kann. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 4. März 2005 über die Genehmigung des Protokolls Nr. 14 vom 13. Mai 2004 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls Nr. 14 vom 13. Mai 2004 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
- Resolutions
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Date Council Text 06.10.2005 1 Beschluss gemäss Entwurf 14.12.2005 2 Zustimmung 16.12.2005 1 Annahme in der Schlussabstimmung 16.12.2005 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Beide Räte stimmten dem Bundesbeschluss ohne Diskussion einstimmig zu.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:27