Strafnorm über den Menschenhandel (Kinderrechtskonvention). Änderung
Details
- ID
- 20050030
- Title
- Strafnorm über den Menschenhandel (Kinderrechtskonvention). Änderung
- Description
- Botschaft vom 11. März 2005 über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel
- InitialSituation
- <p>Mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention), betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, zur Genehmigung. </p><p>Das Fakultativprotokoll stellt eine Ergänzung und Weiterführung der Kinderrechtskonvention und namentlich von deren Artikeln 34 und 35 dar. Eigentliches Kernstück des Protokolls ist dessen Artikel 3, welcher Minimalanforderungen an das nationale Strafrecht aufstellt. Daneben enthält das Protokoll insbesondere Bestimmungen zur Zuständigkeit, zur Opferhilfe, zum Auslieferungsrecht, zur internationalen Kooperation und zum politischen Handlungsbedarf im Bereich des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornografie. </p><p>Insgesamt vermag die schweizerische Rechtsordnung den Anforderungen des Fakultativprotokolls zu genügen. Einzige Ausnahme bildet der Straftatbestand des Menschenhandels. Während gemäss Artikel 196 StGB nur der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung des Opfers strafbar ist, verlangt das Fakultativprotokoll, dass auch der Kinderverkauf zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der kommerzielle Organhandel sowie die Zwangsarbeit unter Strafe gestellt werden. Um den Verpflichtungen des Fakultativprotokolls betreffend den Tatbestand des Menschenhandels nachzukommen, schlägt der Bundesrat mit vorliegender Botschaft die Revision von Artikel 196 StGB (Menschenhandel) vor, der neu in Artikel 182 E-StGB geregelt werden soll. Die Forderung des Fakultativprotokolls, die Vermittlung einer Adoption gegen einen unstatthaften Vermögensvorteil ebenfalls unter Strafe zu stellen, hat die Schweiz mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Umsetzungsgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen erfüllt. </p><p>Das vorliegende Fakultativprotokoll wurde bisher von 85 Staaten ratifiziert (Stand Oktober 2004). Die Schweiz, welche massgeblich an der Ausarbeitung des Protokolls beteiligt war, hat das Protokoll am 7. September 2000 unterzeichnet. Die baldige Ratifikation des Fakultativprotokolls ist ein vordringliches Anliegen der schweizerischen Menschenrechtspolitik. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 11. März 2005 über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie
- Resolutions
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Date Council Text 13.12.2005 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 20.03.2006 2 Zustimmung 24.03.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung 24.03.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Der <b>Nationalrat </b>stimmte der Vorlage einstimmig mit einer kleinen Modifikation zu. Auch im <b>Ständerat</b> kam es zu keinen Diskussionen. Der Entwurf wurde unverändert und einstimmig angenommen.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:16