Europäisches Patentsystem und Änderung des Patentgesetzes
Details
- ID
- 20050040
- Title
- Europäisches Patentsystem und Änderung des Patentgesetzes
- Description
- Boschaft vom 18. Mai 2005 über die Genehmigung von zwei Abkommen betreffend das europäische Patentsystem und die Änderungen des Patentgesetzes
- InitialSituation
- <p>Die Rahmenbedingungen für das europäische Patentsystem haben sich seit dessen Schaffung mit dem Aufkommen neuer Technologien und der Einbindung des europäischen Wirtschaftssystems in den Welthandel beträchtlich geändert. Diese Entwicklung sowie der Beitritt einer Reihe von weiteren Staaten machten eine Reform unumgänglich. Die Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ-Revisionsakte) und das Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ-Sprachenübereinkommen) modernisieren das europäische Patentsystem unter Wahrung der bewährten Grundlagen. Sie schaffen die Voraussetzungen, damit das europäische Patentsystem den hohen Ansprüchen von Gegenwart und Zukunft entsprechen kann. Die Übereinkommen wurden im Jahre 2000 ausgehandelt und von der Schweiz unterzeichnet.</p><p>Mit der EPÜ-Revisionsakte wurde das Europäische Patentübereinkommen annähernd 30 Jahre nach seiner Unterzeichnung erstmals umfassend revidiert und modernisiert. Eine grosse Zahl der einstimmig angenommenen Änderungen betreffen technische Gesichtspunkte und Aspekte des Verfahrens. In Bezug auf das materielle Patentrecht ist hervorzuheben, dass der Schutz der weiteren medizinischen Indikationen im Übereinkommen verankert wurde. Dabei wurde die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) und der grossen Mehrheit der nationalen Gerichte kodifiziert. Um die Europäische Patentorganisation politisch besser zu verankern, sieht das Europäische Patentübereinkommen neu die regelmässige Einberufung von Ministerkonferenzen vor. Mit dem fakultativen EPÜ-Sprachenübereinkommen sollen die durch Übersetzungen der Patentschriften bedingten Kosten für europäische Patente, die den Patentschutz in Europa im Vergleich zu den Vereinigten Staaten und Japan massiv verteuern, um ungefähr 50 Prozent sinken. Die Unterzeichnerstaaten verzichten hierzu auf sämtliche Übersetzungserfordernisse eines in einer Amtssprache des EPA (Deutsch, Französisch, Englisch) erteilten Patents, wenn eine der Amtssprachen des EPA zugleich eine nationale Amtssprache ist. Tritt das Übereinkommen für die Schweiz in Kraft, so werden europäische Patente in englischer Sprache auch ohne Übersetzung in eine Landessprache in der Schweiz Wirkung entfalten. In Gerichtsverfahren soll der Patentinhaber indessen weiterhin verpflichtet werden können, auf eigene Kosten Übersetzungen des umstrittenen Patents in einer anerkannten Amtssprache einzureichen. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Boschaft vom 18. Mai 2005 über die Genehmigung von zwei Abkommen betreffend das europäische Patentsystem und die Änderungen des Patentgesetzes
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
- Resolutions
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Date Council Text 05.10.2005 2 Beschluss gemäss Entwurf 15.12.2005 1 Zustimmung 16.12.2005 2 Annahme in der Schlussabstimmung 16.12.2005 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
- Resolutions
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Date Council Text 05.10.2005 2 Beschluss gemäss Entwurf 15.12.2005 1 Zustimmung 16.12.2005 2 Annahme in der Schlussabstimmung 16.12.2005 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte beiden Vorlagen ohne Gegenstimmen zu. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> war das Eintreten ebenfalls unbestritten, eine Minderheit Anne-Catherine Menétrey-Savary (G, VD) beantragte jedoch die Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, die Auswirkung der Artikel 7c und 7d des Patentgesetzes (erste medizinische Indikationen und weitere medizinische Indikationen) auf die Gesundheitskosten, die Herstellung von Generika, die ärztliche Praxis und die Arzneimittelpreise aufzuzeigen. Die Minderheit begründete ihren Antrag besonders mit den Auswirkungen dieser Vorlage auf die Pharmapreise. Kritisiert wurde auch die Dringlichkeit, mit welcher die Vorlage vom Parlament verabschiedet werden soll. Bundesrat Christoph Blocher entgegnete, dass das Übereinkommen 2007 in Kraft treten wird, und wenn die Schweiz bis dahin nicht ratifiziert, würde sie aus dem europäischen Patentsystem ausgeschlossen. Dies würde zu grossen Nachteilen für die Unternehmen in der Schweiz führen. Zu dem von der Minderheit geforderten Bericht über die Auswirkungen von Artikel 7c und 7d, meinte Bundesrat Blocher, dass kein Grund bestehe, den Sinn und den Unsinn von Patenten und die Einflussnahme auf Kosten des Marktes zu untersuchen. Mit den Bestimmungen zu den beiden Artikeln werde nichts Neues eingeführt. Demzufolge seien damit auch keine neuen Auswirkungen auf die Gesundheitskosten, die Herstellung von Generika, die Arzneimittelpreise oder auf die ärztliche Praxis verbunden, die noch zu untersuchen wären. Mit 114 zu 62 Stimmen lehnte der Rat den Rückweisungsantrag ab. In der Gesamtabstimmung stimmte der Rat beiden Bundesbeschlüssen zu. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:28