StGB und MStG. Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht

Details

ID
20050060
Title
StGB und MStG. Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht
Description
Botschaft vom 29. Juni 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003
InitialSituation
<p>Die eidgenössischen Räte verabschiedeten am 13. Dezember 2002 eine umfassende Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und am 21. März 2003 die weitgehend analoge Änderung des Militärstrafgesetzes. Der Bundesrat setzte die Änderungen bisher hauptsächlich aus Rücksicht auf die notwendigen Vorbereitungen der Kantone nicht in Kraft.</p><p>Im Nachhinein wurde vor allem aus Kreisen von Strafverfolgungs- und Strafvollzugspraktikern Kritik an einigen Bestimmungen des revidierten Strafgesetzbuches laut, und es wurden entsprechende Änderungen gefordert. Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) veranlasste die nähere Prüfung dieser Anliegen.</p><p>Dies führte zur vorliegenden Gesetzesvorlage. Mit ihr wird die Änderung einiger Regelungen des revidierten Strafgesetzbuches und, soweit analoge Bestimmungen betroffen sind, des revidierten Militärstrafgesetzes vorgeschlagen. Das neue Straf- und Massnahmensystem bleibt im Wesentlichen unverändert. Die vorgeschlagenen Korrekturen lassen sich in zwei Pakete aufteilen:</p><p>Ein Paket umfasst punktuelle Änderungen im Bereich der Strafen (Art. 42 Abs. 4 nStGB), des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 90 und 91 nStGB) sowie des Strafregisterrechts (Art. 369 Abs. 4 und 6 sowie Ziff. 3 Übergangsbestimmungen). Im andern Paket werden schwerer wiegende Korrekturen an den Regelungen über die Massnahmen, insbesondere bei der neuen Form der Verwahrung, vorgeschlagen. Im Vordergrund stehen hier die Erweiterung des Anlasstatenkatalogs (Art. 64 Abs. 1 nStGB) und die neue Bestimmung über die nachträgliche Verwahrung (Art. 65 nStGB). </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 29. Juni 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht)
    Resolutions
    Date Council Text
    14.12.2005 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    09.03.2006 1 Eintretensdebatte.
    15.03.2006 1 Abweichung
    22.03.2006 2 Zustimmung
    24.03.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    24.03.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Ständerat</b> erläuterte Kommissionspräsident Rolf Schweiger (RL, ZG) die Vorlage. Diese sei nötig geworden, weil sich bei den Umsetzungsarbeiten nach der Verabschiedung der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Mängel gezeigt hätten. Die Vorlage habe nichts zu tun mit der Verwahrungs-Initiative und sollte möglichst rasch behandelt werden, damit die gesamte Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden könne. Bundesrat Christoph Blocher betonte, dass das verabschiedete Gesetz schwere Mängel aufweise, welche für die öffentliche Sicherheit des Landes gravierend seien. Eintreten war nicht bestritten. In der Detailberatung führte vor allem der neu vorgeschlagene Artikel 65 Absatz 2 zu Diskussionen: "Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen für die Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht Verwahrung nachträglich anordnen." Eine Minderheit kritisierte diesen Vorschlag und lehnte ihn ab, unterlag aber mit 21 zu 11 Stimmen. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 23 zu 9 Stimmen angenommen. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> stellte Marianne Huguenin (-, VD) einen Ordnungsantrag. Sie verlangte, dass das Geschäft von der Traktandenliste gestrichen wird, damit es später zusammen mit dem Geschäft (05.081) behandelt werden kann, das die Ausführungsbestimmungen zur angenommenen Verwahrungs-Initiative enthält. Der Antrag wurde mit 118 zu 18 Stimmen abgelehnt. In der Detailberatung lehnte eine bürgerliche Mehrheit mehrere Minderheitsanträge von linker Seite ab. Im Zentrum der Diskussion stand wie im Ständerat Artikel 65 Absatz 2. Andrea Hämmerle (S, GR) beantragte namens einer Minderheit Streichung. Die Möglichkeit einer nachträglichen Verwahrung verletze wichtige rechtsstaatliche Grundsätze und widerspreche der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Antrag wurde mit 107 zu 56 Stimmen abgelehnt. In der Gesamtabstimmung lautete das Resultat 102 zu 63.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte den zwei kleinen Differenzen, die verblieben waren, zu.</p>
Updated
08.04.2025 23:44

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