Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen (Protokoll V)

Details

ID
20050061
Title
Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen (Protokoll V)
Description
Botschaft vom 17. August 2005 betreffend das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände (Protokoll V) zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
InitialSituation
<p>Mit der Botschaft unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (nachfolgend Waffenübereinkommen), zu Genehmigung. Das Waffenübereinkommen besteht aus einem Rahmenübereinkommen und 4 Protokollen, die den Gebrauch spezifischer konventioneller Waffen einschränken oder verbieten (Protokoll I über nicht entdeckbare Splitter; Protokoll II und revidiertes Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen; Protokoll III über Brandwaffen; Protokoll IV über Blendlaserwaffen). </p><p>Das am Treffen der Vertragsstaaten des Waffenübereinkommens vom 28. November 2003 verabschiedete Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände (nachfolgend Protokoll V) trägt der Erkenntnis Rechnung, dass explosive Kriegsmunitionsrückstände nach Beendigung der bewaffneten Konflikte schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen. Dieses neue Protokoll bezweckt, vor allem durch postkonfliktuelle Abhilfemassnahmen, die Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände für die Zivilbevölkerung auf ein Mindestmass zu beschränken. Es enthält eine Räumungspflicht für Staaten, auf deren Hoheitsgebiet sich explosive Kriegsmunitionsrückstände befinden, sowie eine Pflicht des Verwenders dieser explosiven Munition zur technischen, finanziellen oder personellen Hilfe bei der Räumung. Es sieht ferner namentlich eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Informationen über die verwendete explosive Munition, einen Informationsaustausch zur Erleichterung der Räumung, Massnahmen zur Warnung und Aufklärung der Zivilbevölkerung über das Gefahrenpotenzial explosiver Kriegsmunitionsrückstände sowie internationale Hilfe und Zusammenarbeit vor. Ein Technischer Anhang präzisiert mit rechtlich nicht verbindlichen Empfehlungen diese Pflichten und beinhaltet ferner allgemeine Richtlinien im Bereich der Herstellung, der Handhabung und der Lagerung von explosiver Munition. Das Protokoll V ist mit der schweizerischen Rechtsordnung vereinbar. Die Annahme des Protokolls wird keine voraussehbaren finanziellen Folgen für Bund und Kantone haben.</p><p>Die Schweiz hat sich im Rahmen des Waffenübereinkommens stets für humanitäre Anliegen eingesetzt und hat die Ausarbeitung des Protokolls V unterstützt. Für die Ratifikation des Protokolls V sprechen sowohl humanitäre Erwägungen, die - in Übereinstimmung mit der humanitären Tradition der Schweiz - darauf abzielen, die nachteiligen Folgen bewaffneter Konflikte auch nach deren Beendigung für die Zivilbevölkerung möglichst gering zu halten, als auch das bisherige Fehlen entsprechender Regelungen im humanitären Völkerrecht. Die schweizerische Politik im Bereich der humanitären Minenräumung umfasst bereits heute explosive Kriegsmunitionsrückstände. Dies gilt sowohl für die finanzielle Unterstützung von Räumungseinsätzen als auch für die Ausbildung von Munitions- und Minenräumern. Es gilt ferner für die gleichberechtigte Berücksichtigung von Opfern von Landminen und explosiven Kriegsmunitionsrückständen bei der Betreuung und Rehabilitierung. Das Protokoll V stellt aus schweizerischer Sicht eine willkommene Ergänzung des humanitären Völkerrechts dar. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 17. August 2005 betreffend das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände (Protokoll V) zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss betreffend das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände (Protokoll V) zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
    Resolutions
    Date Council Text
    15.12.2005 2 Beschluss gemäss Entwurf
    09.05.2006 1 Zustimmung
    23.05.2006 1
Proceedings
<p></p><p>Beide Räte stimmten dem Bundesbeschluss einstimmig zu.</p>
Updated
14.11.2025 06:58

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