Bundesgesetz über die Biersteuer
Details
- ID
- 20050071
- Title
- Bundesgesetz über die Biersteuer
- Description
- Botschaft vom 7. September 2005 zum Bundesgesetz über die Biersteuer
- InitialSituation
- <p>Die Besteuerung des Bieres stützt sich heute auf den Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer, der von der Bundesversammlung am 29. September 1934 genehmigt wurde. Mit Beschluss vom 27. September 1937 hat der Bundesrat die allgemeine Getränkesteuer aufgehoben und einzig die Steuer auf Bier beibehalten.</p><p>In Artikel 41ter der alten Bundesverfassung war die Gesamtbelastung des Bieres (Bier- und Mehrwertsteuer) im Verhältnis zum Bierpreis garantiert. Die neue Bundesverfassung enthält keine solche Preisbindung mehr. Damit ist der Weg frei für die Ablösung des Getränkesteuerbeschlusses durch ein neues, zeitgemässes Biersteuergesetz.</p><p>Die Biersteuer gehört zu den auf EU-Ebene harmonisierten Verbrauchssteuern. Der vorliegende Entwurf des Biersteuergesetzes ist im Wesentlichen EU-kompatibel, verhindert Wettbewerbsverzerrungen und begünstigt Kartellbindungen nicht. Das Gesetz berücksichtigt die Verwaltungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit und wird voraussichtlich zu keinem Personalmehrbedarf führen. Das Biersteuergesetz soll primär den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen und Mängel des bisherigen Systems beheben. Bemessungseinheit ist weiterhin der Hektoliter. Die Preisbindung entfällt. Die Steuer bemisst sich neu nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehalts. Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern Bier kommt die Biersteuermengenstaffel zur Anwendung, bei der sich die Steuer in Stufen von je 1000 Hektolitern um 40 Prozent bis zu einer Steuerbelastung von 60 Prozent ermässigt. Das neue Besteuerungssystem ist haushaltsneutral ausgestaltet. Damit sind Einnahmen aus der Biersteuer von zurzeit rund 100 Millionen Franken jährlich gewährleistet. Die Reineinnahmen fliessen in die allgemeine Bundeskasse. Das Biersteuergesetz ist ein reines Steuergesetz. Es enthält keine Vorschriften hinsichtlich des Jugendschutzes, der Werbeverbote und des Lebensmittelrechts. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 7. September 2005 zum Bundesgesetz über die Biersteuer
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
- Resolutions
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Date Council Text 06.03.2006 2 Beschluss gemäss Entwurf 21.06.2006 1 Abweichung 19.09.2006 2 Abweichung 21.09.2006 1 Abweichung 26.09.2006 2 Zustimmung 06.10.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung 06.10.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesbeschluss über die Aufhebung von Erlassen
- Resolutions
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Date Council Text 06.03.2006 2 Beschluss gemäss Entwurf 21.06.2006 1 Zustimmung 24.10.2006 1
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat</b> beantragte eine Kommissionsmehrheit die neu nach Alkoholgehalt abgestuften Steuersätze zu senken und Mindereinnahmen von 20 Millionen Franken in Kauf zu nehmen. Der Kommissionssprecher argumentierte, dass sich die Biersteuer in der Vergangenheit stärker erhöht habe als der Bierpreis und diese Schere nun wieder geschlossen werden sollte. Hans Lauri (V, BE) dagegen verwies darauf, dass trotz der sinkenden allgemeinen Bierverbrauchs der Bierkonsum der Jugendlichen steige und wehrte sich im Namen einer Kommissionsminderheit aus gesundheitspolitischen Gründen gegen eine Senkung der Biersteuer. Die 20 Millionen würden dereinst fehlen, wenn ein Präventionskonzept gegen Alkoholismus bezahlt werden müsse. Die Kleine Kammer folgte diesen Überlegungen und entschied sich mit 22 zu 18 Stimmen gegen eine Steuersenkung. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> forderte eine aus Vertretern der SP-Fraktion zusammengesetzte Kommissionsminderheit Rückweisung der Vorlage mit dem Auftrag, einen Entwurf mit rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung aller Alkoholika sowie Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, insbesondere zum Schutz der Jugend, vorzulegen. Während die Linke dabei einen Zusammenhang zwischen Bierpreis und exzessivem Konsum geltend machte, wehrte sich das letztlich obsiegende bürgerliche Lager gegen eine solche Sichtweise und forderte, die Jugendprävention mit andern Mitteln zu betreiben. Der Rückweisungsantrag wurde trotz mehrheitlicher Unterstützung der Grünen deutlich verworfen. Zu Beginn der Detailberatung beschloss der Nationalrat auf Antrag der Kommissionsmehrheit mit 94 zu 79 Stimmen, den Grundsatzartikel mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach bei der Festlegung der Biersteuer die Bedürfnisse des Jugend- und Gesundheitsschutzes beachtet werden sollen. Eine Kommissionsminderheit um Bruno Zuppiger (V, ZH) und Bundesrat Hans-Rudolf Merz hatten sich vergeblich gegen diesen Zusatz gewehrt. Letzterer bezeichnete ihn als mit dem Charakter eines Fiskalgesetzes unvereinbar und taxierte ihn als blosse Gewissensberuhigung. Bei der Debatte über die Steuersätze scheiterten in der Folge sowohl Anträge zur Erhöhung der Steuer für Spezial- und Starkbier einerseits als auch zur Senkung der generellen Steuerbelastung andererseits. Ohne Erfolg blieben zudem Änderungsvorschläge des rot-grünen Lagers zur Verankerung des Jugend- und Gesundheitsschutzes. Der Antrag, einen Teil des Ertrages aus der Biersteuer für die Suchtbekämpfung zu verwenden, scheiterte ebenso wie die Begehren, süsse Biergemischgetränke höher zu besteuern oder dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, den Steuersatz bei Bedarf zu erhöhen, um den Jugendschutz zu verstärken.</p><p>Im <b>Ständerat</b> plädierte Kommissionssprecher Bruno Frick (C, SZ) im Rahmen der Differenzbereinigung dafür, die vom Nationalrat eingefügte Bestimmung, wonach bei der Erhebung der Biersteuer der Jugend- und Gesundheitsschutz zu beachten ist, nicht zu übernehmen. Die Biersteuer müsse eine reine Verbrauchssteuer mit Fiskalcharakter bleiben. Bundesrat Merz betonte, dass der Zusatz rein deklamatorischer Natur sei und die Alkoholprävention mit andern Mitteln betrieben werden müsse. Eine Kommissionsminderheit um Dick Marty (RL, TI) argumentierte demgegenüber, dass die Bestimmung angesichts des Rauschtrinkens Jugendlicher ein wichtiges Zeichen setze. Ihr Antrag, sich der Grossen Kammer anzuschliessen, scheiterte nur äusserst knapp am Stichentscheid des Präsidenten Rolf Büttiker (RL, SO). Der <b>Nationalrat</b> hielt in der Folge mit 92 zu 81 Stimmen am Jugendschutzartikel fest, worauf der <b>Ständerat</b> schliesslich einlenkte.</p>
- Updated
- 08.04.2025 23:47