Kollektivanlagengesetz
Details
- ID
- 20050072
- Title
- Kollektivanlagengesetz
- Description
- Botschaft vom 23. September 2005 zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz)
- InitialSituation
- <p>Die Anlagefondsgesetzgebung soll an die revidierte Regelung in der EU angepasst und zu einer umfassenden Regelung der kollektiven Kapitalanlagen ausgebaut werden.</p><p>Dem geltenden Bundesgesetz über die Anlagefonds vom 18. März 1994 (Anlagefondsgesetz, AFG) sind nur Vermögen unterstellt, die aufgrund eines Kollektivanlagevertrages verwaltet werden (Art. 3 Abs. 1 AFG). Diese Beschränkung stellt einen wichtigen Standortnachteil für den Fondsplatz Schweiz dar. Insbesondere die im Ausland beliebte gesellschaftsrechtliche Form des Anlagefonds, die Société d'investissement à capital variable (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV), kann in der Schweiz derzeit nicht aufgelegt werden, da das Aktienrecht dies verunmöglicht. Zudem wurde die europäische Regelung für eurokompatible Anlagefonds zwischenzeitlich revidiert: Dabei haben sowohl die Anforderungen an die Anlagefonds als auch diejenigen an Fondsleitungen Änderungen erfahren. Dies hat zur Folge, dass die schweizerische Anlagefondsgesetzgebung nicht mehr mit der europäischen Regelung vereinbar ist.</p><p>Die Totalrevision des Anlagefondsgesetzes verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:</p><p>- die Wiederherstellung der Vereinbarkeit der schweizerischen Anlagefondsgesetzgebung mit der Regelung der Europäischen Union;</p><p>- den Ausbau der Anlagefondsgesetzgebung zu einer umfassenden Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen;</p><p>- die Attraktivitätssteigerung sowie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Fondsplatzes, namentlich durch die Schaffung neuer Rechtsformen für die kollektive Kapitalanlage wie die SICAV und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und durch die Neuunterstellung unter das Gesetz der - wenn überhaupt - bisher nur börsenrechtlich regulierten Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);</p><p>- eine differenzierte Ausgestaltung und ein massvoller Ausbau des Anlegerschutzes durch zusätzliche Transparenz.</p><p>Zudem sollen die neuen Formen der kollektiven Kapitalanlage, mit Ausnahme der SICAF, wie vertragliche Anlagefonds von den direkten Steuern befreit werden, was einer entsprechenden Anpassung der massgeblichen Steuergesetze bedarf. Der erweiterte Geltungsbereich bedingt anstelle der ursprünglich vorgesehenen Teil- eine Totalrevision des AFG, die Einführung des Oberbegriffs kollektive Kapitalanlagen und entsprechend die Umbenennung des AFG in "Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)". Schliesslich wird der Anlegerschutz auf das Schutzbedürfnis der Anlegerinnen und Anleger ausgerichtet, indem zwischen "gewöhnlichen" und "qualifizierten" Anlegerinnen und Anlegern unterschieden wird. Zudem sollen deren Rechte gestärkt und die Transparenz zusätzlich verbessert werden. Mit der Erweiterung des Geltungsbereiches sowie der damit verbundenen steuerrechtlichen Änderungen erhält der Fondsplatz Schweiz eine dynamische, flexible und zukunftsorientierte Regulierung. </p>
- Objectives
-
-
- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 23. September 2005 zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz)
- Resolutions
-
Date Council Text
-
- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)
- Resolutions
-
Date Council Text 08.03.2006 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 08.06.2006 2 Abweichung 09.06.2006 1 Abweichung 13.06.2006 2 Abweichung 19.06.2006 1 Abweichung 20.06.2006 2 Zustimmung 23.06.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
-
- Proceedings
- <p></p><p>Zu Beginn der Debatte im <b>Nationalrat</b> erklärte der Kommissionssprecher, dass die Vorlage durch die Kommission zugunsten des Anlagefondsplatzes Schweiz modifiziert wurde. Das links-grüne Lager kritisierte diese Anpassungen und pochte vor allem auf den Schutz der Anleger. In der Detailberatung beschloss der Nationalrat abweichend von der bundesrätlichen Vorlage und gegen den Widerstand der Linken, der Grünen und Vertretern der CVP-Fraktion, Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (SCIAF) nicht dem Gesetz und damit nicht der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission zu unterstellen. Die bürgerliche Mehrheit argumentierte, dass diesbezüglich die weniger weitgehenden aktienrechtlichen Vorschriften ausreichen würden. Zudem richteten sich diese Investment- und Beteiligungsgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften primär an risikobereite Anleger und dürften deshalb nicht gleich behandelt werden wie klassische Anlagefonds. Der Hinweis von Bundesrat Hans-Rudolf Merz, dass diese Gesellschaften das Gleiche täten wie klassische Anlagefonds und deshalb - in Einklang mit internationalen Gepflogenheiten - rechtlich auch gleich behandelt werden müssten, verfing nicht. Weiter beschloss die Grosse Kammer auf Antrag ihrer Kommission und gegen die Opposition des links-grünen Lagers, die Bestimmungen zur Verhinderung von Täuschungen zu lockern (Vermögen in kollektiven Anlagen müssen nicht mehr zu mindestens zwei Dritteln, sondern nur noch mehrheitlich in der bezeichneten Anlagekategorie investiert sein) sowie die Haftpflicht für Depotbanken weiter zu fassen und somit abzuschwächen.</p><p>Im <b>Ständerat</b> war Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Die Mehrheit der Kleinen Kammer entschied sich bei der Frage der Unterstellung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) unter das Gesetz für eine differenzierte Variante. Vom Gesetz ausgenommen werden sollen die SICAF demnach nur, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger richten oder börsenkotiert sind. Bei den Bestimmungen zur Verhinderung von Täuschungen und der Haftpflicht für Depotbanken schloss sich der Ständerat den strenger gefassten Formulierungen des bundesrätlichen Entwurfes an.</p><p>In der Differenzbereinigung stimmte der <b>Nationalrat</b> beim Geltungsbereich des Gesetzes auf Antrag der Kommission dem ständerätlichen Kompromissvorschlag zu. Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften unterstehen folglich dem Gesetz, wenn sie nicht börsenkotiert sind und sich auch an Publikumsanleger richten. Bei den Bestimmungen zur Verhinderung von Täuschungen und der Haftpflicht für Depotbanken beharrte die Grosse Kammer dagegen auf ihren Entscheiden.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schwenkte in der Folge bei der Haftpflicht für Depotbanken auf die Linie des Nationalrates ein und besiegelte eine gewisse Lockerung. Dagegen hielt die Kleine Kammer an ihren Beschlüssen zur Verhinderung von Täuschungen fest. Der <b>Nationalrat</b> willigte diesbezüglich schliesslich ein, worauf der <b>Ständerat</b> auch noch die letzten Differenzen bereinigte. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:20