Opferhilfegesetz. Totalrevision

Details

ID
20050078
Title
Opferhilfegesetz. Totalrevision
Description
Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)
InitialSituation
<p>Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist seit dem 1. Januar 1993 in Kraft. Es stützt sich auf eine Verfassungsbestimmung, die 1984 auf der Grundlage eines Gegenentwurfs zu einer Volksinitiative entstanden ist. Das Gesetz war in den Jahren 1993 bis 1998 Gegenstand mehrerer Evaluationen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen zeigten, dass die Opferhilfe einem tatsächlichen Bedürfnis entspricht und dass sich das Gesetz in seinen Grundzügen bewährt hat. Die Ausgaben der Kantone für die Opferhilfe betragen heute etwa 30 Millionen Franken jährlich.</p><p>Die Evaluationen haben auch die Notwendigkeit gezeigt, das Gesetz zu revidieren:</p><p>- Es stellt zahlreiche Auslegungsprobleme.</p><p>- Gewisse Punkte sind lückenhaft geregelt oder inkohärent.</p><p>- Wichtige Fragen sind bloss auf Verordnungsstufe geregelt, obschon sie besser im Gesetz selbst enthalten wären.</p><p>- Für die Kantone ist es dringlich, die Kosten einzugrenzen, die sich aus Genugtuungszahlungen ergeben; Genugtuungen waren ursprünglich als subsidiäre, "ausserordentliche" Leistungen gedacht, doch haben sie sich auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu "ordentlichen" Leistungen gewandelt.</p><p>- Die Verwirkungsfrist für die Einreichung einer Entschädigungs- oder Genugtuungsforderung ist wegen ihrer Kürze problematisch.</p><p>- Die verschiedenen Leistungen der Opferhilfe sind ungenügend von einander abgegrenzt und überschneiden sich teilweise.</p><p>- Zudem sind die Lasten unter den Kantonen nicht angemessen aufgeteilt.</p><p>Das geltende Gesetz beruht auf drei Pfeilern: Beratung, finanzielle Leistungen und besonderer Schutz des Opfers im Strafverfahren. Dieses Konzept wird beibehalten. Es ist vorgesehen, die Bestimmungen zum Schutz des Opfers im Strafverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in die Schweizerische Strafprozessordnung, die zurzeit erarbeitet wird, einzufügen.</p><p>Der Gesetzesentwurf sieht eine Totalrevision vor und zeichnet sich insbesondere durch folgende Elemente aus:</p><p>- Er bestätigt den subsidiären Charakter der Opferhilfe des geltenden Gesetzes.</p><p>- Er verbessert die Struktur und die Lesbarkeit des Gesetzes, definiert wichtige Begriffe, beseitigt gewisse Inkohärenzen und Lücken, die sich in der Praxis gezeigt haben.</p><p>- Er behält das System der freien Wahl der Beratungsstellen bei.</p><p>- Er grenzt die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen besser von der Entschädigung ab. Diese beiden Massnahmen überschneiden sich heute teilweise. Nach dem Entwurf wird solange längerfristige Hilfe gewährt, bis sich der Gesundheitszustand des Opfers stabilisiert hat und die übrigen Folgen der Straftat soweit möglich beseitigt oder ausgeglichen sind. Die Entschädigung deckt den Schaden, nachdem sich der Gesundheitszustand stabilisiert hat; dazu gehört auch der Haushaltschaden, wenn er zu effektiven Einbussen führt.</p><p>- Er privilegiert die Hilfe, die von den Beratungsstellen erbracht wird, gegenüber andern Leistungen (der Kreis der Anspruchsberechtigten für die vollständige Kostenübernahme ist bei der längerfristigen Hilfe grösser als jener im Rahmen der Entschädigung; bei Straftaten im Ausland werden Leistungen der Beratungsstellen erbracht, jedoch keine Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerichtet).</p><p>- Er führt einen Höchstbetrag der Genugtuungsleistungen ein. Der Bundesrat schlägt vor, den Maximalbetrag auf 70 000 Franken für Opfer und auf 35 000 Franken für Angehörige festzulegen.</p><p>- Er verzichtet auf Entschädigung und Genugtuung bei Straftaten im Ausland; die Opfer und ihre Angehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz haben aber Anspruch auf die Leistungen der Beratungsstellen.</p><p>- Er sieht eine längere Frist vor für die Einreichung von Begehren um Entschädigung und Genugtuung; die allgemeine Frist wird von zwei auf fünf Jahre verlängert, die Frist für minderjährige Opfer schwerer Straftaten gegen die physische oder sexuelle Integrität wird zusätzlich verlängert.</p><p>- Er vereinheitlicht die Voraussetzungen, unter denen Entschädigung und Genugtuung wegen des Verhaltens des Opfers herabgesetzt werden können, und sieht die Möglichkeit vor, auf diese Leistungen ganz zu verzichten, was nach heutigem Recht nicht vorgesehen ist.</p><p>- Er ermächtigt den Bundesrat, die Modalitäten des Kostenausgleichs für Soforthilfe und längerfristige Hilfe an Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz unter den Kantonen zu regeln, wenn entsprechende kantonale Vorschriften fehlen. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)
    Resolutions
    Date Council Text
    22.06.2006 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    14.03.2007 2 Abweichung
    15.03.2007 1 Abweichung
    21.03.2007 2 Zustimmung
    23.03.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.03.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> war Eintreten unbestritten. Die Sprecherin und der Sprecher der Fraktionen der Sozialdemokraten und der Grünen kritisierten allerdings, dass der Entwurf die Lage der Opfer verschlechtere und machten ihre Zustimmung vom Ausgang der Detailberatung abhängig. In dieser wurden sodann verschiedene Minderheitsanträge von linksgrüner Seite abgelehnt. </p><p>Bei Artikel 3 wurde mit 109 zu 66 Stimmen dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt, der vorsieht, dass keine Entschädigungen und Genugtuungen gewährt werden, wenn die Straftat im Ausland begangen worden ist. Bei Artikel 8 beschloss der Rat auf Antrag der Kommission, Absatz 1 zu streichen, der vorsieht, dass die Kantone die Opferhilfe bekannt machen. Schliesslich folgte der Rat bei Artikel 23 Absatz 2 den Vorschlägen des Bundesrates und beschloss mit 97 zu 56 Stimmen, dass die Genugtuung höchstens 70 000 Franken für Opfer und 35 000 Franken für Angehörige betragen darf. Der Gesetzentwurf wurde in der Gesamtabstimmung mit 103 zu 56 Stimmen angenommen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte bei Artikel 3 mit 32 zu 9 Stimmen dem Nationalrat. Bei Artikel 8 Absatz 1 beschloss er, mit Stichentscheid des Präsidenten, gemäss Antrag des Bundesrates eine Informationspflicht der Kantone. Bei Artikel 23 Absatz 2 hingegen stimmte er mit 26 zu 8 Stimmen dem Beschluss des Nationalrates zu. In der Gesamtabstimmung stimmte der Rat der Vorlage mit 31 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen zu. </p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt bei Artikel 8 Absatz 1 an seinem Beschluss fest, der <b>Ständerat</b> stimmte diesem Beschluss zu.</p>
Updated
09.04.2025 00:36

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