AHVG. Neue Versichertennummer
Details
- ID
- 20050079
- Title
- AHVG. Neue Versichertennummer
- Description
- Botschaft vom 23. November 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
- InitialSituation
- <p>Die Vorlage zur neuen AHV-Versichertennummer enthält drei Schwerpunkte:</p><p>1. Kernregelung: Das System der heutigen AHV-Nummer kommt an die Grenzen seiner Kapazitäten, weil sich die Generierung der Nummer auf personenspezifische Daten stützt. Dem heutigen System immanent ist, dass immer mehr Personen unter mehreren Nummern verwaltet werden müssen, dass beim Alphabetschlüssel Engpässe entstehen und in den nächsten Jahren zusätzliche Verwaltungsprobleme entstehen können, weil sich anhand der Nummer ab 2007 die über hundertjährigen Personen nicht mehr von den unter hundertjährigen unterscheiden lassen, womit das Risiko von Falschzahlungen steigt. Für eine effiziente Verwaltung drängt sich die Ablösung des heutigen Systems durch ein den modernen technischen Möglichkeiten Rechnung tragendes System ab 2008 auf. Kernelement der Vorlage ist die Einführung des neuen Systems zur Zuweisung einer "nichtsprechenden" AHV-Versichertennummer (neuer Artikel 50c AHVG), zum grossen Teil gestützt auf automatisierte Meldungen aus dem informatisierten Standesregister im Zivilstandwesen (Infostar) und aus dem Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Die für diesen Informationsfluss notwendigen gesetzlichen Grundlagen hat das Parlament bereits vorausschauend im Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) geschaffen. Im Übrigen wird der Bundesrat für die Umsetzung der Kernregelung zur neuen AHV-Versichertennummer die einschlägigen Verordnungen anpassen müssen.</p><p>2. Sozialversicherungsnummer: Der Einsatz der heutigen AHV-Nummer ist gesetzlich nicht eingeschränkt und hat sich im Laufe der Zeit weit verbreitet. Diese Situation entspricht nicht den heutigen Bedürfnissen des Datenschutzes. Der Nutzen des weit verbreiteten Einsatzes liegt primär darin, dass im Bereich der sozialen Sicherheit die Koordination erleichtert wird. Die Vorlage enthält daher für alle in der Sozialversicherung tätigen Institutionen und Stellen eine Ermächtigung, die neue AHV-Versichertennummer systematisch zu verwenden. Soweit es um die vom Bund geregelte Sozialversicherung geht, ist vorgesehen, in jedem einzelnen Bundesgesetz die notwendige rechtliche Grundlage zu schaffen. Soweit es um die kantonale Sozialversicherung (z.B. Familienzulagen) geht, ergibt sich die Ermächtigung zur Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer direkt aus dem AHVG.</p><p>3. Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer in weiteren Bereichen:</p><p>Die Vorlage enthält eine Bestimmung (Art. 50e AHVG), welche definiert, unter welchen Bedingungen die Verwendung der AHV-Versichertennummer auch ausserhalb der Sozialversicherung zulässig ist. Grundsätzlich sollen die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betrauten Stellen in den Bereichen Prämienverbilligung, Sozialhilfe, Steuern und Bildung die Versichertennummer systematisch verwenden können. Die Vorlage sieht im Anhang überdies die Schaffung besonderer gesetzlicher Grundlagen auf Stufe Bund in gewissen - eng mit der Sozialversicherung verbundenen Bereichen - vor (private Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken- und Unfallversicherung, ausserobligatorische berufliche Vorsorge, Militärkontrolle, Steuern und ETH). Eine Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb dieses Kontextes ist möglich, sofern dafür auf Ebene Bund bzw. Kanton eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Mit diesem Scharnier, das gleichzeitig gewisse Minimalanforderungen an die Nutzerinnen und Nutzer stellt, wird der Weg frei, dass die neue AHV-Versichertennummer sich zu einer auf den Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden verwendeten administrativen Personenidentifikationsnummer entwickeln kann. Die einzelnen Ausbauschritte stehen jedoch unter einer demokratischen Kontrolle. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 23. November 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Neue AHV-Versichertennummer)
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2006 2 Beschluss gemäss Entwurf 06.06.2006 1 Abweichung 12.06.2006 2 Zustimmung 23.06.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat </b>war Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Nachdem die Kommissionssprecherin und Bundesrat Pascal Couchepin die Notwendigkeit und die Ziele des Gesetzes erläutert hatten, nahm die kleine Kammer die Vorlage einstimmig mit 35 zu 0 Stimmen an.</p><p>Im Unterschied zum Ständerat wurden im <b>Nationalrat</b> verschiedene Vorbehalte gegen die Vorlage laut. Wiederholt wurde auf die Gefahr hingewiesen, dass alle Bürgerinnen und Bürger ohne Rücksicht auf den Datenschutz zu "gläsernen" Menschen würden. Die SVP-Fraktion wies besonders vehement auf diese Problematik hin und beantragte deshalb die Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, die Vorlage so zu ändern, dass nur eine neue AHV-Nummer geschaffen wird, von der Verwendung derselben als Sozialversicherungsnummer bzw. Personenidentifikator jedoch abgesehen wird. Dieser Antrag wurde mit 133 zu 28 Stimmen abgelehnt.</p><p>In der Detailberatung reichten Ratsmitglieder aus den Reihen der SVP-, der EVP/EDU-Fraktion und der Grünen Anträge ein, mit welchen die Verwendung der neuen AHV-Nummer ebenfalls eingeschränkt werden sollte. Louis Schelbert (G, LU) beantragte beispielsweise erfolglos, die Verwendung der Versichertennummer auf vier explizit im Gesetz genannte Bereiche zu beschränken und so die allfällige Verwendung der Nummer für andere Zwecke zu verhindern. Die grosse Kammer folgte den Argumenten ihrer Kommission, wonach die gegenwärtige, nicht reglementierte Verwendung der AHV-Nummer faktisch problematischer sei als das vorgeschlagene Gesetz. Der Nationalrat nahm die redaktionellen Änderungen seiner Kommission an und präzisierte so einige Punkte der Vorlage. In der Gesamtabstimmung lehnten die Grünen und die SVP-Fraktion das Gesetz mehrheitlich ab.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich diskussionslos der Fassung des Nationalrates an. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:38